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BGH Urteil vom 24.06.1964 – 2 StR 187/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2172 053

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Dreher Horst N m aus DEE. sort geboren am EEE 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,

vegen schweren Raubes u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident .)r. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten NW virä das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12, September 1963,

soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der Beamtennötigung und des Fahrens ohne Führerschein,sondern des Widerstandes gegen Vollstreckungsbcamte in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein schuldig ist,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungendazu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beamtennötigung und wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten NED vegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Beamtennötigung und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesanutstrafe von fünf Jahren und scchs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs, 2 StPO).

2.+ Die Einzclausführungen der Revision, die sich auf den Strafausspruch bezichen, sind offensichtlich unbegründet,

3.} Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt jedoch durchgreifende Bedenken, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Beamtennötigung verurteilt und angenommen hat, daß das Vergehen des Fahrens ohne Führerschein gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tatmehrheit zu allen Taten begangen worden ist.

Nach den Urteilsfeststellungsen hatte der Angeklagte mit den Mitangeklagten We und HD u.a. einen schweren Raub begangen. Alssice dann durch die Innenstadt von Düsseldorf fuhren, verfolgten die Polizeibeamten ZB und Hap sie mit dem Funkstreifenwagen. Die Beamten setzten sich vor ihren Wagen und gaben Haltezeichen. Darauf fuhr der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Kraftwagen auf die Polizeibeamten los, so daß Hoggp sich nur durch einen Sprung vor dem Überfahrenwerden retten konnte. grst nach einer Verfolgungsjagd wurde er gestellt.

Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar, wie die Straikammer zutreffend annimmt, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB erfüllt. Trotzdem kann der Beschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung verurteilt werden, Die Strafvorschrift des § 114 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die engere Bestimmung des § 113 StGB eingreift. Insoweit wird auf die Entscheidungen RG JW 1938, 2195; BGH NJW 1955, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach Einfügung der er-

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schwerten Strafdrohung in § 114 Abs. 3 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesctz vom 4. August 1953 (BGBl. I 735) fortgelten (BGH Urteil vom 8. Mai 1962 - 5 StR 168/62}. Hier waren die Polizeibeamten Zgpund Hagpals Vollstreckungsbeamte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amts tätig. Auch die sonstigen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB sind erfüllt.

Der Angeklagte hatte noch keinen Führerschein erworben. Zutreffend hat die Strafkammer ihn deshalb wegen Fahrens ohne Führerschein nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt. Weil er jedoch durch das Fahren in Richtung auf die Polizeibeamten zugleich Tatbestandsmerkmale beider Vergehen verwirklicht hat, besteht zwischen beiden Taten Tateinheit und nicht Tatmehrheit.

Der Senat kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern. Zwar ist der Angeklagte nicht auf die Anwendbarkeit des § 113 StGB und die Möglichkeit der Tateinheit hingevriesen. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal da es sich bei § 115 StGB um eine gegenüber § 114 StGB privilegierende Vorschrift handelt.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen und des Gesamt-

strafausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning