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BGH Entscheidung vom 11.12.1963 – 2 StR 446/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tankwart Wolfgang CD =: . CE seboren am EEE 1941 ir »ueuen

wegen Diebstahls u.3>

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt B in der Verhandlung, Staatsanvalt Dr. Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter zn

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wiräd das

Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main

vom 18. Juli 1965, soweit er wegen unbefugten

Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit

Fahren ohne Führerschein und wegen Beamtennüötigung

verurteilt worden ist,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unvefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig Ist,

2.) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen cazu aufgehoben, Lerner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Ver-

handlung und Fntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten vwegen Diebstahls, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein sowie wegen Beamtennötigung zu 11 Honaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sic die Verwaltungsbchörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drci Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Hlicorsegen richtet sich seine Revision, mit der er verfahrensbeschverden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat teilvcise Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschverden, mit denen Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, greifen nicht durch.

Die Strafkammer geht, wenn sie das auch nicht ausdrücklich sagt, davon aus, daß der Angeklagte Zugang zu der Tanksäule hatte, aber gleichwohl nicht berechist war, für sich selbst ohne sofortige Bezahlung Dieselzl, zu entnchmen. Zu dieser Überzeugung kann sie auf Grund sciner eigenen Angaben gekommen sein. Denn daß der Angeklagte sich, wie die Revision vorträgt, dahin cingelassen hat, er sei befugt gevesen, etwa entnommenen Treibstoff nachträglich mit seinen Arbeitslohn zu verrechnen, und habe dies auch vorgehabt, ergibt sich aus dem Urteil nicht. In diesem ist ferner nichts davon erwähnt, daß er dic Treibstoffmenge mit nur 15 Litern angegeben hat. Unter diesen Unständen ist nicht ersichtlich, daß sich der Strafkammer noch die Vernchmung des Tankstcelleninhabers als Zeugen aufdrüngen mußte.

Die Lichtverhültnisse in der Tatnacht durch Vornahne einer nächtlichen Augenscheinseinnahme und Einholung einer Auskunft des Wettceramtes weiter aufzuklären, bestand für die Straikammer kein Aniaß. Ihre Feststellungen beruhen insoweit auf der Aussage des Polizeimeisters MB: Unstände, die Zvreifel an dessen Angaben aufkommen lassen mußten und dahcr weitere Beweiserhebungen nahelegten, sind nicht erkennbar.

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2,) Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte mag, weil er

Gen Schlüssel zur Tanksäule hatte, an dem Treibsvwolt ilitgevahrsam gehabt haben. Alleingewahrsam, der seine Bestrafung wegen Diebstahls ausschließen würde, hatte er jedenfalls nicht. Auch die Verurteilung wegen unbefiugten Gebrauchs eines Kraitfahrzeugs und wegen Fahrens ohne Führerschein wird von den Feststellungen getragen.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Verurteilung wegen Beamtennötigung nach § 114 StGB, Zwar hat der Angeklagte dadurch, daß er auf den Polizeibeamten losfuhr, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB verwirklicht. Trotzdem kann er nicht nach dicser Bestimmung verurteilt werden, weil äer Polizeibeamte, der ihn wegen eines Verkehrsverstoßes anhalten voilte, als Vollstreckungsbeamter in der rechtmäßigen Ausübung scines Amtes tütig war und auch die sonstigen latbestandsmerkmale des 9 115 StGB erfüllt sind. Greift aber diese engere Straivorschrift ein, so kommt § 114 StGB nicht zur Anwendung. Insoweit wird auf die Intscheidungen RG Ji 1958, 2195 und BGH NJW 1953, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach Zinfügung der erschwerten Strafärohung in § 114 Abs. 5 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungszesctzs vom 4. August 1953 fortgelten (BGH Urteile vom S. Hai 1962 - 5 StR 168/62 - und vom 2. Oktober 1963 -

Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung der Strafkamner, dic gegenüber dem Polizeibeamten begangene Straftat stehe zu den tateinheitlich zusamnmentreffenden Vergehen nach § 248 b StGB und § 24 Abs. 1 Ur. 1 StVG in Verhültnis der Tatnıchrheit. in Wirkiichkeit licogt

rateinheit vor. Die Feststellungen ergeben deutlich, daß

cs dem Angeklagten auch darauf ankam, den von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten. Die Ansicht der Strufkammer, dies sei nicht der Fall gewesen, findet im Urteil keine Stütze. Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß sie den Diebstahl des Diesclöls als scIbständige Tat angeschen hat; denn dem Urteil ist nicht zu entnehncn,

daß dicscer Diebstahl während des unbefugten Gebrauchs des Kraftfahrzeugs begangen wurde. Daß er diesen Gebrauch ermögiichen sollte, genügt zur Annahme von Tateinheit nicht,

Der Senat hat daher in entsprechender Änvendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin richtiggestellt, daß der Angeklagte des Diebstahls sowie des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Tahren ohne Führerschein und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbceante schuldig ist. Allerdings ist der Angeklagte auf die Anvendbarkeit des § 115 StGB nicht hingewiesen worden. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal da es sich um die Anwendung einer privilegierenden Vorschrift handelt, Darüber, daß zwischen der gegenüber dem Polizeibcanten begangenen Straftat und den Vergehen nach § 248 b StGB und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG Tateinheit angenommen werden könnte, ist er ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung belehrt worden.

Die Änderung des Schuldspruches nötigt - abgesehen von der boestchenbleibenden Einzelstrafe für den Diebstahl, die durch dic erürterten Mängel des Urteils nicht berührt

wird - zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafe.

Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning

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