Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 02.10.1963 – 2 StR 308/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2123 007
in Nanen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Theodor H EEE ; zuletzt wohnhaft gewesen
in KD , zevoren 2m EEE 1935 in Ke zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen schweren rüuberischen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 15. März 1965
1,) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlicher Beamtennötigung in einem besonders schweren Fall, sondern wegen gemeinschaftlicher Widerstandsleistung (Fall II 23) verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen im falle II 23 sowie im Gesamtstral-
ausspruch aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren rüuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher und fahrlüssiger Körperverletzung, wegen schweren Rückfalldiebstahls in 15 Tällen, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen eines versuchten einfachen Rückfalldiebstahls, wegen gemeinschaftlicher Beamtennötisung in einem besonders schweren Fall, wegen Widerstanäsleistung, wegen Nötigung, wegen Urkundenfälschung sowie \Vczen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer
Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, Außerdem hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, die Polizeiaufsicht für zulässig erkiärt, die Pahreriaubnis entzogen und viele Gegenstände eingezogen, Die Revision des Angeklagten hat nur zu einen
seringen Teil Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken nur gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Beamtennötigung in einen besonders schweren Fall gemäß § 114 Abs. I und 3 StGB
Fall II 23). Im übrigen ist die Revision offensichtlich
unbegründet.
Nach den Peststellungen hatten der Angeklagte und der Zeuge Manfred iD in mehreren Häusern Einbruchsdiebstähle verübt oder auszuführen versucht. Als sie dann in einem gestohlenen "agen wegfuhren, gaben inzwischen benachrichtigte Polizeibeamte aus einem Funkstreifenwagen ıeraus iHlaltezeichen. Der den Kraftwagen lenkende Angeklagte beachtete die Haltcezeichen der hinter ihm herfiahrenden Beanten nicht; vielmehr versuchte er wiederholt, den links zum Überholen ansetzenden Streifenwagen abzudrängen-Schließlich veranlaßte er den neben ihm sitzenden Loser, auf den Hintersitz des gestohlenen Wagens zu klettern und mehrere NHale auf den Streifenwagen zu schießen; damit wollte er die Polizeibeamten von weiterer Verfolzung adhalten. Der Angeklagte konnte nur durch Schüsse in die
Reilen des gestuhlenen Wagens zum Halten gekra:ht werden.
Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar, vie die Strefkammer zutreffend annimmt, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt. Üroizdem kann der Beschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung verurteilt werden. Die Strafvorschrift des § 114 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die engere Bestimmung des § 113 StGB eingreift. Insoweit wird auf die Entscheidungen RG Ji 1938, 2195; BGH NJW 1955, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach Einrügung der erschwerten Strafdrohung in § 114 Abs. 5 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1955 (BEBl. I, 735) fortgelten (BGH Urteil vom 8. Mai 1962 - 5 StR 168/62 -). Hier waren die Polizeibeamten als Vollstreckungsbeamte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Ants tätig. Auch die sonstigen äußeren und inneren Tathestandsmerkmale der \iiderstandsleistung gemäß § 113 StGB sind erfüllt.
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von, Insbesondere sind nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe und den vorhandenen Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Angeklagte eines in Tateinheit mit Ger “iderstandsleistung begangenen versuchten Tötungsdeliktes überführt werden kann. Deshalb kann der Senat den Schuldspruch ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar ist der Angeklagte auf die Anvendbarkeit des § 113 StGB nicht hingewiesen. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal da es sich um
die Anwendung einer privilegierten Vorschrift handelt.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Stralausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge;
Dice übrigen ZEinzelstrafen werden davon nicht berührt.
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it den Gesamtstraflausspruch entfallen auch alle erkannten cbenstrafen, lWebenfolgen und Sicherungsmaßregeln (vgl. 55H NIW 1960, 1870), über welche die Strafkammer erneut
zu befinden haben wird.
Baldus Scharpenseel Kirchhof keyer Henning