Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 24.06.1969 – 1 StR 47/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 47/69 URTEIL Pa

in der Strafsache

gegen

1. den Bau- und Kunstschlosser Dituer U ÜEEEB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEEED 1945 in FEED Bayern, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Iandwirt Wilhelm H ED au: 1A GEB, geboren am ED 1957 in m zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes

es

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED 2u: EEEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten UV, Rechtsanwalt Dr. 8 au: in

als Verteidiger des Angeklagten He

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Uwe und HB gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 1968 werden verworfen. Jedoch entfällt die Verurteilung der Angeklagten wegen Beamtennötigung. |

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten U wird die Untersuchungshaft seit dem 8. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten als Mittäter eines Mordversuchs in Tateinheit mit Widerstand und Beamtennötigung und eines sch$eren Diebstahls - von Han im Rückfall begangen -, ferner U@W einer schweren Körperverletzung schuldig gesprochen; es hat Tg. zur Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus und Hg unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und hat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Beide Angeklagten rügen ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten Tg

1. Nach den Feststellungen steuerte TBB einen gestohlenen Kraftwagen, in dem außer ihm die Mitangeklagten He und TOD - dieser ist am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt —- saßen. Von einem Funkstreifenwagen der Polizei verfolgt, war TB "ebenso wie seine Mitfahrer fest entschlossen, sich unter keinen Umständen von der Polizei stellen zu lassen". Nachdem er das Polizeifahrzeug am Überholen gehindert, abgedrängt und dabei gestreift und auch auf Warnschüsse nicht geachtet hatte, flüchtete er "mit Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h". Die durch die Streifenbesatzung verständigte Stadtpolizei Fürth hatte inzwischen eine aus Nagelbrettern bestehende Straßensperre errichtet; vor der Sperre stand der Polizeibeamte I] und gab dem herannahenden Fahrzeug der Angeklagten das Haltezeichen mit einem Leuchtstab. TD fuhr, obwohl er das Haltezeichen "schon aus einer Ent-

6,5

fernung von mindestens 250 m gesehen und erkannt hatte, mit unverminderter Geschwindigkeit, die etwa 90 bis 100 km/h betrug, weiter ... Rund 70 m vor der Nagelsperre .„.. wich er von seiner ursprünglichen Fahrtrichtung nach rechts ab und steuerte direkt auf FB zu. Bestrebt, unter allen Umständen zu entkommen ..., behielt er auch dann noch die neue Fahrtrichtung bei, als er merkte, daß FB trotz seines Herannahens die Straße nicht räumte. Mit den Worten 'Geh weg, sonst fahr ich dich zusammen! fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Er erkannte, in welche Gefahr er den Polizeibeamten durch diese Fahrweise brachte. Es war ihm klar, daß dieser möglicherweise nicht mehr rechtzeitig würde zur Seite springen können und daß er dann von seinem Fahrzeug erfaßt

und tödlich verletzt würde. Das war ihm in diesem Augenblick jedoch egal."

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung Urbans wegen - in Mittäterschaft begangenen — versuchten Mordes. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe FEB zum Ausweichen zwingen wollen, habe aber dabei die Möglichkeit, FW zu überfahren und dadurch zu töten, erkannt und bewußt in Kauf genommen.

Die Revision erblickt einen unlösbaren Widerspruch zwischen dieser Begründung des bedingten Vorsatzes und der Feststellung, die dargestellte Möglichkeit sei dem Angeklagten "egal" gewesen. Diese Rüge dringt nicht durch. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Täter nicht schon deshalb mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf den Eintritt eines Erfolgs handelt, weil ihm der Eintritt dieses Erfolgs gleichgültig ist (BGH NJW 1968, 660, 661, 1. Sp. - m.w.Nachw. -;

on

vgl. aber andererseits BGH NJW 1960, 1821). In diesem Sinne hat jedoch das Schwurgericht das sprachlich nicht eindeutige Wort "egal" ersichtlich nicht gebraucht; dem Zusammenhang

ist vielmehr mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Tatrichter

- vom Wortsinn gedeckt - sagen wollte, dem Angeklagten sei

der Erfolg "einerlei" in dem Sinn gewesen, daß er es bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung bewußt hingenommen habe, diese Handlung könne den von ihm als nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen. Das is#t rechtlich einwandfrei. Der Bundesgerichtshof hat denn auch die Verur-

v2. Ivıtetkung wegen versuchten Mordes in einem vergleichbaren Fall

gebilligt, in dem das Landgericht festgestellt hatte, es sei dem Angeklagten "auch egal" gewesen, wenn es dem Beamten nicht gelingen sollte, rechtzeitig und weit genug zur Seite zu springen und wenn er ihn dann tödlich überfahren würde (BGHSt 15, 291, 293).

Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner für ihre Auffassung auf die Entscheidung in BGHSt 22, 6 (= NJW 1968, 456 Nr. 13); dort war - im Umterschied zum vorliegenden Fall - nur festgestellt worden, daß der Täter durch seine Fahrweise den Polizeibeamten "vertreiben" wollte.

2. Unbegründet sind ferner die Angriffe auf die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Mitengeklagten DD. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß | trotz der Auffordergnge seänere beddei Hit fahrer, anzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf zwei quer zur Fahrbahn stehende Polizeistreifenwagen losfuhr, zwischen denen nur ein Abstand von 50 cm bestand, und daß sein Fahrzeug mit voller Wucht gegen beide

Polizeifahrzeuge prallte und sie zur Seite stieß. Bei dieser Sachlage drängte sich die Möglichkeit, der neben Te sitzende DENE werde gegen die Windschutzscheibe geschleudert und dabei schwer verletzt werden, so sehr auf, daß die Feststellung, der Angeklagte habe dies in Kauf genommen und gebilligt, nicht nur eine "formelhafte Wendung" ist.

II, Die Revision des Angeklagten Be]

Das Schwurgericht hat HoB wegen des Mordversuchs an dem Polizeibeamten I] als Mittäter verurteilt. Es hat festgestellt, daß dieser Angeklagte ebenso wie U aas Haltezeichen Ms bemerkt hatte, daß er das Vorhaben Up: und die drohenden Folgen wie dieser erkannt hat, daß er aber gleichwohl dieses Verhalten mit allen möglichen Folgen gebilligt und durch den Zuruf, TB solle weiterfahren, ausdrücklich unterstützt hat.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Mittäterschaft setzt nicht die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals durch jeden Mittäter voraus; es genügt eine geistige Mitwirkung in der Weise, daß der Täter in dem ausführenden Tatgenossen den Willen zur Tat stärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 16, 12, 14; 11, 268, 271 f). Danach genügt die Aufforderung an einen Kraftfahrer, jemanden, der die Abfahrt verhindern will, zu überfahren, um den Anreizenden als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene will (BGH Urteil vom 11. Februar 1958 - 1 StR 595/57 - angeführt bei Pfeiffer/ Maul/Schulte, StGB § 47 Rdn. 2). Daß ii] die Tat als eigene wollte, ergibt sich aus der Feststellung, daß von

Beginn der Verfolgung an WWWund seine Mitfahrer fest entschlossen waren, "sich unter keinen Umständen von der Polizei stellen zu lassen", und daß Ha ebenso wie DEEEEEEEEENE> den Angeklagten UBrun Abärängen des zum Überholen ansetzenden Streifenwagens ermunterte. Angesichts dieses voraufgegangenen Verhaltens und der ihm zugrunde liegenden inneren Einstellung konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum die Aufforderung Hgms, U solle in Richtung auf den Polizeibeamten "weiterfahren", als Ausdruck der Mittäterschaft würdigen.

III. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten jeweils in Tateinheit mit dem versuchten Mord des Widerstands (§ 113 StGB) und der Beamtennötigung (§ 114 StGB) schuldig gesprochen. Das ist nach der Rechtsprechung nicht einwandfrei. Da § 113 StGB die freie Willensbetätigung, § 114 StGB die freie Willensentschließung des Beamten schützt, kommt bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, § 114 StGB neben dem § 113 StGB nicht zur Anwendung (BGH NJW 1953, 672 = BGH IM StGB § 114 Nr. 1); das gilt auch nach der Einfügung der erhöhten Strafdrohung des § 114 Abs. 3 StGB (BGH Urteil vom 8. Mai 1962 - 5 StR 168/62 - angeführt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 113 Rdn. 10; BGH Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 187/64). Der Schuläspruch ist daher vom Revisionsgericht entsprechend zu ändern.

Der Schuldumfang und damit der Strafausspruch wird von dieser Berichtigung nicht berührt. Der Tatrichter hat die Strafe dem § 211 i.V. mit § 43 StGB entnommen; da er keinen besonders schweren Fall gemäß § 114 Abs. 3 StGB angenommen hat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß er die Strafe anderd bemessen hätte, wenn er Tateinheit nur mit

§ 113 und nicht auch mit § 114 StGB angenommen hätte. Demnach sind, dajdie geringfügige Änderung des Schuldspruchs keinen sachlichen Erfolg bedeutet, beide Revisionen mit der Maßgabe zu verwerfen, daß die Verurteilung wegen Beamtennötigung ent-

fällt.

Wegen der Berechnung der Strafzeit für den Angeklagten Ha Anrechnung bereits verbüßter Strafhaft) wird auf die Entscheidung in BGHSt 21, 186 verwiesen; eine ausdrückliche Berichtigung der Urteilsformel erschien insoweit nicht ge-

boten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Mösl Pikart Pfeiffer Zipfel