Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.02.1962 – 1 StR 371/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_371/61 Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Nathan 2 MM zu: /mMEEEn (Belgien!, geboren am EEE 1916 in DEE Holland,
wegen Steuerhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1962 in der Sitzung vom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundestichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai . als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Win der Verhandlung,
Justizangestellter Wobei der Verkündung als Urkunäsbeamte: der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts Bad Kreuznach vom %. Februar 1961 im Ausspruch über die Untersuchungshaft und über die Ersatzfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
xn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwcrfen.
Von Rechts wegen
S_ı_ö_n_d.e:
Das Landgericht hat den Angeklagten —- unter Freisprechung in übrigen — wegen Steuerhinterziehung (Erschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile) zu sieben Monaten Gefängnis und 40.000.-— DM Geldstrafe verurteilt urd die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen una sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache unvpegründet und hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
1. Veriahrensvoı aussetzunzen:
Die Revision bezwasifelt, ob die Anklage rechtswirksam erhoben ist. Im Xopf der Anklageschrift ist neben den übrigen Angaben über die Person des Angeklagten die Bezeichnung "Jude" enthalten. Die Revision meint, die Erwähnung des Glaubens und der rassischen Zugehörigkeit des Angeklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 GG und habe die Nichtigkeit üsr Anklage zur Folge, dem Verfahren fehle eine unentbehrliche Vorausseizung und =s müsse daher eingestellt werden. Diese Ausicht ist nicht richtig.
Das Wort "Jude" dient zur Bezeichnung der Zugehörigkeit zum jüdischen Volk oder zum jüdischen Glauben. Aus der Anklageschrift selbst ergibt sich nicht, in welchem Sinn es dort verwandt worden ist. Der Anklageverfasser hat die Personalangaben nicht selbst vollständig in den Entwurf der Anklageschrifi aufgenommen, sondern insoweit auf Bl. 201 d.A., die Anzeige über die
Einlieferung des Angeklagten in das Untersuchungsgefängnis, verwiesen. Die Einlieferungsanzeige, aus der eine Schreibkraft die Personalangaben in den Kopf der Anklageschrift übertragen hat, enihält in der Spalte "Religion" die Eintragung "Jude". Aus diesen Zusammenhang ergibt sich, daß das Worte "Jude" in der Anklageschrift das Bekenntnis des Angeklagten zum jüdischen Glauben bezeichnen sollte. Die Religionszugehörigkeit eines Angeklagten soll in der Anklageschrift allerdings nur angegeben werden, wenn dazu besonderer Anlaß besteht (Richtl. für das Strafverfahren Nr. 89 Abe. 7}. Solcher Anlaß kai hier nicht vorgelegen. Der Hinweis auf das Glaubensbekenntnis des Angeklagten ist daher unnötig und unangebrachi gewesen. Seine Aufrahme in die Anklageschrift ist aber kein Fehler, der der Anklage jede rechtliche Wirkung nimmt. Dice Anklage knünft an ie Religionszugehörigkeit des Angeklagten keinerlei tatsächliche oder rechtliche Folgerungen und verbindet damit keine Wertung. Sie: verstößt daher nicht gegen Ari. 3 Abs. 3 GG oder eine andere verfassungsrechtliche Norm.
Die Anklage ist auch nicht aus anderem Grund unwirksam. Zu ihrer oränungsmäßigen Erhebung gehört es, daß die Anklageschrift die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Das trifft hier zu. Nach gen Verfahrensbestimmungen verliert solche Anklage durch die Verwendung eines überflüssigen Wortes nicht ihre rechtliche Wirksamkeit.
Im Hauptverfahren hat der unangebrachte Hinweis auf das Glaubensbekenntnis des Angeklagten nicht fortgewirkt, im Eröffnungsbeschluß ist es nämlich nicht mehr
enthalten gewesen. Die unnötige Erwähnung der Religionszugenörigkeit hat auch nicht in anderer Weise zu einem beachtlichen Verfahrensmangel geführt.
Insbesondere kann der Angeklagte sich durch den Hinweis auf seinen Glauben nicht in seiner Verteidigung behindert gefühlt haben, wie es die Revision als möglich hinstellt. Sein Verteidiger ist in der ersten Hauptverhandlung darüber unterrichtet worden, auf welche Weise das Wort "Jude" in die Anklageschrift gelangt ist. Er hat darauf dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz, bei dem er Dienstaufsichtsbeschuwerde orhoben hatte, geschrieben, daß er sich davon überzeugt habe, daß das Glaubenspekenntnris des Angeklagten nur infolge eines Schreibversehens in der Anklageschriit erwähnt sei. Von diesem Zeitpunkt bis zu der dem Urteil zugrunde liegenden zweiten Hauptverhandlung ist auch so viel Zeit verstrichen, daß sich jeder beeinträchtigende Eindruck, der vorher bei dem Angeklasten etwa entstander sein könnte, notwendigerweise verflüchtigt haben müßte,
il. Verfahrensrügen:
1. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung am 18. Februar 1960 das Verfahren gegen den Angeklagten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von dem gegen dic Mitangeklagten abgetrennt und der Staatsanwaltschaft aufgegeben, Gie Abnehmer der Dom zu einem bestimnten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen. Die Revision meint. nach der Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die Strafkammer das Verfahren nicht ausseizen und eine etwa notwendige weitere Aufklärung nicht der Staatsanwaltschaft
überlassen dürfen sondern selbst vornehmen müssen. Dieser Angriff hat keinen Erfolg.
a) Auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens
ist es zulässig, das Verfahren zur weiteren Aufklärung auszusetzen. Solche Fälle kennt das Gesetz selbst (z.B. §§ 246 Abs. 2, 3, 265 Abs. 3, 4 StPO). Auch die Aufklärungspflicht kann die Aussetzung eines Verfahrens erforderlich machen (BGH Urt. v. 12. April 1957 - 5 StR 470/56 - S. 5). Die Strafkammer hat es in der ersten Hauptverhandlung für notwendig gehalten, die angeblichen
Abnehmer der DEE als Zeugen zu vernehmen. Daß sie deshalb das Verfahren zunächst ausgesetzt hat, kann nicht als Fehler angesehen werden. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es Aufklärungen, deren Not wendigkeit sich in der Hauptiverhandlung ergibt, innerhalb derselben Hauptverhandlung vornimmt oder ob es diesen Fragenkreis zunächst außerhalb der Hauptverhandlung untersucht oder untersuchen läßt, um denn zu entscheiden, welche Erhebungen es in der neuen Hauptverhandlung dur - führen muß.
b) Das Landgericht brauchte die weitere Aufklärung ' nicht selbst vorzunehmen, sondern äurfte sie auch in diesem Verfahrensabschnivi der Staatsanwalischaft überlassen. Die weitere Aufklärung sollte zunächst der Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung dienen, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Zweck sind nicht nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern auch noch bis zu der Hauptverhandlung zulässig, die zum abschließenden Urteil führen soll, wenn sie nicht störend in den Gang des nunmehr in der Hand des Gerichts liegenden Ver-
. T[ahrens eingreifen.
I o\ J
c: Die Staatsanwaltschaft hat allerdings die Abnehmer der DIEB nicht vernommen. Soweit es sich dabei, wie das Urteil nun feststellt (UA 9), um erdachte Firmen handelte, war das nicht möglich. Soweit es möglich gewesen wäre, beanstandet die Revision die Unterlassung nicht.
2. Die Revision bemängelt, daß die Staatsanwaltschaft die inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten KPD: EEEEB und TB und außeräen den Kaufmann MWWzum Teil selbst angehört und zum Teil zichterlich als Zeugen hat vernehmen lassen, omme den Angeklagten unä seinen Verteidiger von den Terminen zu benachrichtiger und ihnen die Anwesenheit zu gestatten, Diese Rüge ist unbegründet.
a) Daß auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens bis zu der dem Urteil zugrunde liegerden Hauptverhandlung noch staatsanwaltschaftliche Ermitilungshandlungen zulässig sind. ist bereits dargelegt worden. Dasselbe muß von richterlicnen Untersuchungshandlungen gelten, die die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrens&bschnitt noch für erforderlich hält und nach § 162 StPO bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Darum handelte 68 sich bei der richterlichen Vernehmung der früheren Mitangeklagten und des Kaufmanns WB;
b) Die Ausführungen, diese Vernehmungen seien unzulässig gewesen, weil dadurch die Aussagen der Zeugen in unstatihafter Weise "festgelegt" worden seien, sind verfehlt. Aus denselben Gründen müßte man jedes dem HauptverTahren vorausgehende Ermiitlungsverfahren für unzulässig halten. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob
Auskunftspersonen vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Gegenstand der Untersuchung vernommen werden. Daß dies geschieht, sicht das Gesetz ausdrücklich vor, weil ohne solche Ermittlungen nicht darüber entschieden werden kann, ob der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist.
c) Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hatten einen Anspruch darauf, an den Vernehmungen der Staatsanwaltschaft teilzunehmen. Ebenso stand ihner. kein Recht auf Benachrichtigung von dem richterlichen Vernehmungstermin und auf Anwesenneit darin zu. für die Teilnahme des Angeklagten und seines Verteidigers an der richterlichen Untersuchungshandlung gelten nach § 169 StPO die Bestimmungen für die Voruntersuchung, hier also § 193 StPO. Danach hätten der Angeklagte und sein Verteidiger nur dann das Recht gehabt, der Vernehmung der Zeugen beiwohnen zu dürfen, wenn diese nach § 195 Abs. 2 StPO gehört worden wären, Das traf hier nicht zu. Es handelte sich bei der richterlichen Vernehmung der. früheren Mitangeklagten und des Kaufmanns N nicht um einen vorweggenommenen Teil der Hauptverhandlung, sondern um nachgeholte Ermittlungen. Deshalb hatten der Angeklagte und sein Verteidiger keinen Anspruch darauf, davon benachrichtigt zu werden und daran teilzunehmen (vgl. BGHSt 1, 269, 271). Im übrigen sind alle Zeugen bis auf den früheren litangeklagten KB in der Hauptverhandlung noch einmal vernommen worden. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, dabei Fragen an die Zeugen zu richten und zu ihrer Aussage Stellung zu nehmen: KEEP: Aussage ist in dem Urteil nicht ver-- wertet worden.
3. Die Darlegungen der Revision, das Lanägericht habe bei der Beweiswürdigung die vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der früheren Mitangeklagten DE. TED und ücs Kaufmanns ME verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben, und habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, treffen nicht zu. Aus den Frörterungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit der Kaufleute BB und rn (UA 19) ergibt sich, daß den Zeugen ihre außerhalb der Hauptverhandlung gemachten Aussagen vorgehalten worden sind unä daß sie sich dazu erklärt haben. Das war zulässig. Verwertbar für die Urteilsfindung waren dann allerdings nicht die Vorhalte, sondern mur die von den Zeugen darauf gegebenen Erklärungen. Daß das Landge-
. richt mehr als diese Erklärungen dem Urteil zugrunde gelegt hat, ist nicht dargetan.
Die Ausführungen der Revision, das Landgericht hätte die Aussagen des Kaufmanns EB vor dem Amtsgericht unä der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten verwerten müssen, richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und müssen deshalb unbeachtet bleiben.
4. Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den eı- krankten früheren Mitangeklagten KB nicht vernomnen habe, ist unbegründet. Der Kaufmann KB war über 75 Jahre alt. Er hatte vor dem Amtsgericht bekundet, er habe zwei Schlaganfälle exrlitien und könne sich nicht mehr an Einzelheiten der über sechs Jahre zurückliagenden Vergänge entsinnen. In der Hauptverhandlung war nach der Sitzungsniederschrift allseits auf seine Vernehmung verzichtet worden. Irgendwelche Umstände, die
die Strafkammer dazu gedrängt haben könnten, ihn trotzdem als Zeugen zu hören, sind nicht ersichtlich. Auch die Aussage, die Kan 23. Juli 1954 vor der Zollfahndungsstelle in Köln gemacht hat, hat es nicht nahe gelegt, ihn in der Hauptverhandlung noch einnal zu vornehmen. Aus dieser Bekundung geht nämlich nicht hervor, daß die Gründung der DEE entgegen den Urteilsfeststellungen nicht von der "beißischen Seite", sondern von der Firma KB & BED angeregt woräen sei. Daß dieses Unternehmen bei der Teilnahme an der Gründung der DW eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt.
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger erklärt, er habe mit der Rüge auch beanstanden wollen, daß KEEB5 frühere Aussagen nicht verlesen werden seien. Ein Angriff dieser Art kann der schriftlichen Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Die in der Hauptverhandlung mündlich erhobene Rüge ist verspätet.
5. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht die vertraulichen Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 2. Januaf 1952 und vom 22. Januar 1955, betreffend den Veredelungsverkehr mit Diamanten, verwertet hat, und rügt, daß es diese Bestimmungen in der Hauptverhandlung nicht verlesen hat. Der Angriff hat keinen Erfolg. =
a) Nach der Sitzungsniederschrift sind die beiden Anordnungen in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Ihre Verwertung in dem Urteil verstößt gleichwohl nicht gegen § 261 StPO. Den Erlaß vom 2. Januar 1952 kannte der Angeklagte seit
langem {UA 8. 14). Außerdem waren beide Erlasse in
der früheren Hauptverhandlung am 18. Februar 1960 in seiner und seiner Verteidiger Gegenwart verlesen worden. Die Strafkammer durfte deshalb in der neuen Hauptverhandlung, in der von keiner Seite beantragt worden war, die Bestimmungen noch einmal zu verlesen. davon ausgehen, daß der Angeklagte beide Erlasse kannte.
b) Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte das Landgericht die beiden Anordnungen nicht zu verlesen unä ihren Verfasser nicht als Zeugen zu vernehmen. Die Revision gibt nicht an, was durch eine Verlesung der Vorschriften oder durch eine Vernehmung ihres Verfassers zu Gunsten des Angeklagten hätte festgestellt werden können.
Im übrigen betrafen die vertraulichen Bestimmungen des Bundesministers der Finanzen ausschließlich die Einfuhr von Rohdiamanten zum Schleifen und die Wiederausfuhr dieser Edelsteine nach ihrer Bearbeitung (sog. Lohnveredelungsverkehr). Solange die Tätigkeit des Angeklagten sich auf diesem Gebiet bewegte, wurde daraus kein Vorwurf gegen ihn hergeleitet. Angeklagt und verurteilt wurde er, weil er vom Februar 1954 ab zusammen mit den früheren Mitangeklagten und Leo vorgab, an schweizerische Abnehmer, die nicht vorhanden waren oder mit denen keine Geschäftsbeziehungen be» standen, Edelsteine auszuführen, und durch diese Täuschung Ausfuhrvergütungen erschlich, die ihm und den anderen Beteiligten nächt zustanden. Daher könnte das Lanögericht dadurch, daß es die beiden Geheimerlasse nicht verlesen hat, seine Aufklärungspflicht nur verletzt haben, wenn sich durch eine Yerlesung der Vorschriften ergeben hätte, daß Ger DW auch für die
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Ausfuhr von Edelsteinen an Abnehmer, die nicht bestenden oder mit denen sie keine Geschäftsbeziehungen unterhielt, eine Ausfuhryergütung zustand. Das hat die Revision nicht geltend gemacht, und das geht auch aus den beiden Geheimerlassen nicht hervor.
6. Die Beanstandung, die Strafkammer habe die Akten Nr. 100/56 des Hauptzollamts in Idar-Oberstein in größerem Umfang dem Urteil zugrunde gelegt, als es sie "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" habe, verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision gibt nämlich entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht an, welche Teile dieser Akten die Strafkammer in den Urteil unzulässigerweise verwertet haben soll.
To Die Rüge, üas Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem kaufmännischen Angestellten Pi bei seiner Vernehmung nicht seine am 21. Oktober 1960 vor der Staatsanwaltschaft ge» machte Aussage vorgehalten habe, ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß einem Zeugen ein bestimmter Vorhalt nicht gemacht worden sei. Überdies sind Pl nach dem Urteil sowohl von dem Gericht als auch von den Verteidigern des Angeklagten ' erhebliche Vorhaltungen" gemacht worden (U4 19}. Der
Zeugen FR pei seiner Vernehmüng am 21. Oktober 1960 ersichtlich bekannt. Aus dem Urteil und den Ausführungen der Revisionsbegründäung geht nichts Gegenteiliges hervor. Der Verteidiger wäre deshalb in der Lage und berechtigt gewesen, die von der Revision vermißten Vorhaltungen selbst zu machen, Es ist nicht recht einzusehen, inwiefern dem Gericht das Unterbleiben eines Vorhalts als
Pflichtverstoß zur Last gelegt werden könnte, den der Verteidiger selbst nicht als erforderlich ange-
sehen hat. III. Sachrüges
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat die der DEM zewährte Ausfuhrvergütung zutreffend als einen Steuervorteii im Sinne des § 396 Abs. 1 AbgO angesehen iPlückebaum/ Malitzky, UmsatzsteuerG 8. Aufl. Ranänummer 6405; Tıoeger/Meyer, Steuerstrafrecht S. 198).
Diesen Vorteil nahm die Gesellschaft vom Februar 1954 ab zu Unrecht in Anspruch. Ob das allerdings, wie das Lanägericht gemeint hat, allein schon deshalb anzunehmen ist, weil die DEM von diesem Zeitpunkt ab nur noch als Zwischenstation für die von der Firma KU : ZB für die EWR üurchgeführte Lohnveredelung wirken sollte, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Rückführung der geschliffenen Edelsteine an die EM nach Belgien nicht als Ausfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn Zu beurteilen ist. Nach den Feststellungen der Strafkammer beantragte und erhielt die DWMWM Ausfuhrvergütungen für die Ausfuhr von Edelsteinen an schweizerische Abnehmer, die es entweder überhaupt nicht gab oder mit denen keine Geschäftsbeziehungen besianden. Als Unterlagen dafür heftete sie fingierte Rechnungen ab, die vom Angeklagten oder Leo Gunter dem Namen der angeblichen Abnehmer über die Schweiz beglichen wurden,
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während die geschliffenen Edelsteine der EEE in Belgien zugeführt wurden (UA 9}. Danach war die Ausfuhr der Edelsteine an schweizerische Abnehmer, für dic die DER die Ausfuhrvergütungen beantragte und bekam, vorgetäuscht. Dafür stand der Gesellschaft nach
dem Gesetz der Stevervorteil nicht zu.
Entgegen der Meinung der Revision erschlich sich die Dimpex einen ungerechtfertigten Steuervorteil auch dann, wenn sie bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise für die Rückführung der Edelsteine nach Belgien eine Vergütung hätte beanspruchen können. Ebenso wird das Erschleichen des Steuervorteils auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß dem Staat durch die. Einschaltung der DW und durch die von den Beteiligten gewählte Gestaltung ihrer geschäftlichen Beziehungen Einnahmen in Gestalt von Körperschafts-, Umsatz - und Gewerbesteuern zuflossen,. die ihm nicht erwachsen wären, wenn die EMMEP und die Firma x & BAM ihre Geschäfte offen als Lohnveredelung abgewickelt hätten.
b} Die inneren Tatbestandsmerkmale hat die Strafkammer ausreichend festgestellt. Sie hat dabei nicht nur, wie die Revision geltend macht, angenommen, daß. der Angeklagte wissen mußte; daß der Dim die vom Februar 1954 ab beanspruchte Ausfuhrvergütungen nicht zustanden. Die Strafkammer hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß der Steuervorteil mit fingierten Rechnungen in Anspruch genommen wurde, die entweder er selbst oder Leo GW unter dem E Namen Ger angeblichen Abnehmer über die Schweiz bezahitten, und daß die DW für solche vorgetäuschten Geschäfte keine Ausfuhrvergütung fordern konnte (UA 8, 9).
u
c) Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend als Mittäter und nicht nur als Gehilfen der früheren Mitangeklagten angesehen. Die Entscheidung wird insoweit durch die Feststellungen und Überlegungen des Landgerichts getragen, daß der Angeklagte die entscheidende wirtsehaftliche Machtstellung einnahm, die es ihm erlaubte, von den übrigen Beteiligten ein Verhalten zu fordern und durchzusetzen, das sie ohne den Einfluß des Angeklagten aus eigener Verantwortung nicht eingenommen hätten.
2. Die Bemessung der Freiheits- und der Geldstrafe und die Entscheidung über die Bewährungsaussetzung sind. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanäen,
5. Die Anrechnung der Untersuchungshaft unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat es aber verabsäunt zu bestimmen, ob sie die Untersuchungshaft auf die Freiheits- oder die Geldstrafe angere@hnöt wissen will. Damit sie diese Lücke schließen kann, mußte die Entscheidung über die Untersuchungshaft aufgehoben werden.
4. Die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe ist fehlerhaft und kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in gerichtlichem Verfahren richtet sich auch bei Vergehen gegen § 396 AbgO nach § 29 StGB. Danach ist die Dauer der krsatzfreiheitsstrafe bei Gefängnis höchstens ein Jahr (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SiGB). Diese Grenze hat die Strafkammer nicht beachtet; denn bei dem von ihr gewählten Umrechnungsmaßstab von einem Tag Gefängnis
anstelle von je 100.-- DM dex Geldstrafe würde die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe 400 Tage Gefängnis betragen.
Dr. Geier Seibert willms
Hübner Mai