Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.04.1956 – 5 StR 470/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
5.518. .470/58 2187 088
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Hans sp zus EEE dort geboren am EEE 1591,
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
bat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12,April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker
als beisitzende üichter,
Bundesanwalt Dr ‚ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.April 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
% Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortzesetatem Betrug, zu drei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechtes,.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
öie Verfahrensbeschwerden sind, soweit sie überhaupt in rechter Form erhoben worden sind (§ 344 Abs 2 StPO), zum ;rößten Teil offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zu folgenden Beanstandungen:
1.) Im Vorverfahren sind mehrfach Ääkten des Bundes Bau- und Eigenheimhilfe e.V. (im folgenden abgekürzt: BBE) beschlagnahmt worden. kin Teil der beschlagnahnten Geschäftsunterlagen befand sich in den Geschäftsräumen des 3B3. Nachdem am 3.März 1956 über das Vermögen des BBE das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, wurden am 6.März 1956 die in den Räumen des BBE lagernden beschlagnahmten Geschäftsunterlagen dem Konkursverwalter, Wirtschartsprüfer Wo ir TB treuhänderisch in Besitz segeben (Bd VIII Bl 204 d.A.).
Am 20.April 1956 überreichte der Verteidiger des Anzekla;ten einen schriftlichen Antrag von 18.April 1956. In diesem Antrag wurde um die Heranziehung einer Reihe von Akten und Generalakten des BBE gebeten, die sich in den käumen des BBE befinden sollten. In der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, "daß die Beschlagnahme der
-3-
Geschäftspapiere des Bundes aufgehoben wird, soweit sie sich in den Räumen des 3undes befinden".
Am übernächsten Verhandlungstage, dem 24.April 1956, stellte der Verteidiger einen längeren Beweisamtrag. Unter Nr 4 dieses Beweisamtrages heißt es:
"Es wird der weitere Beweisamtrag gestellt auf Einsicht in die Generalakten, die sich bei der Strafkammer befinden, und die Akten des BBE, die sich bei dem Xonkursverwalter befinden, deren Beschlagnahme gerichtlich erst am 20.4.1956 aufgehoben wurden ist."
Zur Begründung des Antrages wiss der Verteidiger weiter darauf hin, daß es sich um ein sehr umfangreiches ; aterial handele, das der .ngekläagte mit seinen Verteidigern beim besten Fillen auch nicht annähernä habe : suswerten können.
Das Landgericht lehnte den wiedergegebenen Antrag mit folgender Begründung ab:
"Der Antrag zu Ziff 4, dem Angeklagten Krappe Zugang zu den Generalakten zu verschaffen sowie zu den Akten des BBE, die sich zur Zeit beim Konkursverwalter befinden, wird als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt. Es ist in den Antrag richt gesagt worden, welche Tatsachen mit Hilfe dieses Beweisamtrages bewiesen werden sollen."
Die Revision meint, diese Gründe rechtfertigten die Ablehnung des Antrages nicht. Die Rüge greift nicht durch,
Es handelt sich weder um einen Beweisamtrag, als den die Verteidigung ihn bezeichnet, noch um einen Beweisermittlungsamtrag, als den ihn die Straf-
-4-
vcumer ansieht. Zu einemBeweisamtrag fehlte ihm die Angabe ler latsachen, die bewiesen, und der bestimmten Beweiswittel, die dazu benutzt werden sollten. Nicht "Akten" schlechthin, sondern nur bestimmt bezeichnete Aktenteile können Mittel eines Urkundenbeweises sein. Um einen Beweiscrmittlungsamtrag hätte es sich gehandelt, wenn sein Sinn dahin gegangen wäre, das Gericht mögs die genannten Akten vinsehen und darin nach beweiserheblichen Urkunden forschen. seinem Wortlaut nach hätte der Antrag freilich so verstanen werden können, und dann hätte die vom Landgericht zugebene Begründung zu seiner äblehnung ohne weiteres aus- »sreicht. Aber die Strafkammer selbst hat ihn nicht so aussclegt, sondern ihn dahin verstanden, daß der Angeklagte (genauer: der Verteidiger) Zugang zu diesen Akten haben wollte. Dieser Auslegung hat auch der Verteidiger, als sie ihm durch den Ablehnungsbeschluß erkennbar wurde, nicht widersprochen. Von ihr ist also auszugehen. In Wahrheit hondelt es sich demnach um einen Antrag auf Akteneinsicht »sewäß § 147 StPO.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil 5 StR 155/55 vom 24.Mai 1955 (auszugsweise mitgeteilt bei Herlan IDR 1955,530) entschieden, daß es ein Revisionsgrund scin kann, wenn dem Verteidiger keine ausreichende Aktensinsicht gewährt worden ist. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist jedoch u.a., daß der Verteidiger die Akteneinsicht rechtzeitig beantragt hat. Daran fehlt us hier. Um die Verteidigung sachgemäß führen zu können, aus der Verteidiger die Akten in aller Regel spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung kennen. Sich darum rechtzeitig zu kümmern, ist seine Sache und nicht Sache des Gerichts, so daß sich auf das Untwerbleiben keine Revisionsrüge stützen läßt. Freilich kann in einer so umfangreichen Süche wie der vorliegenden nicht immer erwartet werden, daß der Verteidiger den Inhalt zahlreicher Beiakten während der
-5-
-5._
Vurhandlung noch zuverlässig genug kennt, um unter allen Umständen auch ohne erneute Kinsicht bestimmt bezeichnete Urkunden zum Gegenstand eigentlicher Beweisamträge machen zu können. Andererseits kann er nicht während der Hauptverhandlung ohne jede nähere Angabe, in welcher Richtung ur vorzugehen beabsichtigt, ganz allgemein die Einsicht
in Akten verlangen, die - wie die Revision vorträgt - achrere Lastwagenladungen ausmachen. In so ungewöhnlichen rällen muß er den erst während der Hauptverhandlung an- „sbrachten Antrag auf Akteneinsicht mit Angaben darüber bögründen, was er sich des näheren von einer Wiederholung oder krgänzung seines „ktenstudiums verspricht, welche Art Urkunden er suchen will und was etwa damit bewiesen werden soil. Zu solchen Angaben muß er sich durch seine Vorbereitung vor der Hauptverhandlung in die Lage gesetzt haben. Wollte man auf sie verzichten, so würde es dem Gericht so gut wie ınmöglich gemacht, in sehr umfangreichen Strafsachen Verschleppungsversuche auch nur als solche zu erkennen, gesckweige denn zu verhindern.
Zu dem gleichen Ergebnis führt eine Betrachtung unter deu Gesichtspunkt der richterlichen aufklärungspflicht. wewiß kann die Aufklärungspflicht den Richter unter Un- _ ständen nötigen, der Verteidigung, wenn sie darum bittet, eine gewisse Hilfe zu leisten. Diese gebotene. Hilfeleistung kann nach Lage der Dinge auch darin bestehen, daß dem Verteidiger während der Hauptverhandlung gewisse Akten zur Verfügung gestellt werden und da3 ihm durch eine Aussetzung zeit zu Nachforschungen gegeben wird. Indessen setzt die Aufklärungspflicht immer, und so auch hier, voraus, daß
' bestimmte Umstände das Gericht zu der Aufklärung drängen,
\ \o daß es Anlaß hat, sich etwas von ihr zu wersprechen.
Das war bei einem so allgemein gehaltenen Antrag nicht der Fail. Hätte ein wohlvorbereitceter Verteidiger bestimmte Tatsächen vorgetragen, die es nahelegten, daß er in absehbarer
-6-
“wit in den Lastwägenladungeun von „kten entlastsnde Ur- "unden finden würde, und hätt, vr zu diesem Zweck um eine hufristete Aussetzung gebeten, üann möchte das anders zu seurteilen sein. Unter den zuxeböonen Umständen hat das Lendgericht durch die „blehnung des Antrages seine Auf- ‘lärungspflicht nicht verletzt.
2.) Die Verteidigung hatte in cinem zweiten, eben- .ulls uam 24.April 1956 gestellten iıntrage Beweis zu folsınden Fragen beantragt.
1.) Hat der Angeklagte Kgggp unverzüglich, nachdem sich herausstellte, daß Landesmittel dem BBE nicht mehr zur Verfügung stehen würden, in Zusammenarbeit mit dem inzwischen verstorbenen Herrn VW und den damaligen Juristen des BBE die Errichtung einer Aktiengesellschaft vorangetrieben, damit
diese die in Vorbereitung befindlichen Bauvorhaben ohne Verzögerung aufnehmen und weiterführen
konnte? ..:.
Die Strafkammer hat hierzu in dem ablehnenden Beschluß susgeführt: Die Behauptung, die aufgestellt wird, kann als wahr unterstellt werden, und insoweit wird der Antrag abgelehnt, aber nur unter Weglassung des Wortes "unverzüglich" sowie des Nachsatzes "damit diese die in Vorbereitung befindlichen Bauvorhaben ohne Verzöscrung aufnehmen und weiterführen konnten". Insoweit wird die Vernehmung als völlig ungeeignet abgelehnt, da es sich entweder um Rechtsbegriffe oder um innere Tatsachen handelt, die von den Zeugen nicht bekundet werden können.
Die Revision hält diese Ablehnung für unzulässig, weil dic Wahrunterstellung nicht die ganze Beweisbehauptung umfaßt habe. Das ist zwar richtig, kann aber nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Selbst wenn die Ab-
- T-
lebknung nicht in vollem Umfangs der Vorschrift des
,» 244 Abs 3 StPV entsprechen sollte, so würde das Urteil nicht auf dem Verstoß beruhen, der ablehnende Beschluß würde sich nicht auf dinen im Sinne den § 538 Nr 8 StPO wesentlichen Punkt erstrecken.
Denn für die Frage, ob sich der Angeklagte der Untreue oder des Betruges schuldig gemacht hatte, kam es auf den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Errichtung einer Aktiensesellschaft in Angriff nahm, nicht an, Jedenfalls war es, nuchdem der Angeklagte bereits treuwidrig über die Siedlungskonten verfügt hatte und die Laye des BBE völlig aussichtslos war. Schon ab 1.April 1952 hatte der Angeklagte damit gerechnet, daß durch seine Machenschaften die Bauherren seschädigt wurden. Wenn der Angeklagte dann im Jahre 1954 (siehe wegen dieses Zeitpunktes auch Nr 5 des Beweisamtrages) Gie Gründung der Aktiengesellschaft in Angriff nahm, so konnte das.nur als Versuch in Frage kommen, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen, An der Strafbarkeit seiner Taten konnte es nichts ändem.
Höchstens könnte die Frage, wann der Angeklagte zuerst Versuche in dieser Richtung unternommen hat, für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Das braucht aber nicht näher untersucht zu werden, weil, wie die nun folgenden Ausführungen auf die Sachbeschwerde ergeben, das Urteil ohnehin im Strafmaß aufgehoben werden muß.
II. Die Sachrüge.
1.) Die Revision weist darauf hin, daß niemand den Angeklagten zum Geschäftsführer des BBE bestellt habe, daß es an einer rechtlichen Grundlage für diese seine Stellung fehle, und daß er auch zu den Bauherren nicht in einem Vertragsverhältnis gestanden habe. Das alles liegt neben der Sache. Die schriftliche Revisionsbegründung vom 3.April 1957 verkennt den Unterschied zwischen den
- 8 -
beiden Begehungsweisen der Untreue nach § 266 StGB. Sie verteidigt infolgedessen den Angeklagten gegen einsf Yorwurf, den die Strafkammer ihm gar nicht macht. Das angefochtene Urteil erblickt die Untreue nicht darin, daß der Angeklagte eine (rechtsgeschäftliche oder andere) Befugris wißbraucht hätte, über freundes Vermögen zu verfügen ("Lißbrauchstatbestand"), sondern darin, daß er die ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt rat, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen ("Treubruchstatbestand"). Ein solches Treuverhältnis braucht nicht durch Rechtsgeschäft begründet zu sein; es genügt, wenn
es sich aus irgendwelchen Tatsachen ergibt, wie hier aus der Tatsache, daß der Angeklagte die Bestimmung über die Verwendung der von den Bauherren eingezahlten Gelder
durch eine Reihe von Jahren an sich gerissen hatte, ohne von irgendeiner Seite wirksamen Widerstand. zu finden. Diese Tatsache begründete seine Pflicht, die Gelder getreu den Abmachungen zwischen BBi und Bauherren und im Interesse der letzteren zu verwalten. Die Mitverantwortung des Vorstandes und der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.
Die Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern, gehört nicht zum Tatbestande der Untreue. Die übrigen Ausführungen der Revision zum inneren Tatbestand leiden daran, daß sie sich nicht an die festgestellten Tatsachen halten.
2.) Der einzige Satz, mit dem sich die Revisionsbegründung vom 3.April 1957 gegen die Verurteilung wegen Betruges wendet, geht ebenfalls an den festgestellten Tatsachen vorbei. ®
3.) Auf die allgemeine Sachrüge (im Schriftsatz vom 5.0ktober 1956) hat der Senat das Urteil im ganzen nachgeprüft. Dabei hat sich nur folgender Fehler ergeben;
an ann m a men m sn
- 9 -
Der Angeklagte hat vierzehn zurückgetretenen Bauherren vorgespiegelt, der 38 werde ihnen ihr Eigengeld sofort nach der Beschaffung eines Nachfolgers auszahlen. ben darin liegenden Betrug hat die Strafkammer in sieben Fällen als straflose Nachtat zu Trüheren Betrugshandlungen behandelt; die restlichen sieben Lälle hat sie als Teilhandlungen des fortgesetzten Betruges abgeurteilt. Insowelt ist kein iechtsirrtum zu erkennen. Dagegen hätte die Strafkammer in diesen Fällen nicht auch tateinheitlich Degangene Untreue annehmen dürfen. Das ursprüngliche Treuverhältnis gegenüber diesen Bauherren war durch deren Rücktritt beendet. Damit beschränkte sich das Verhältnis von nun an auf die Zahlungspflicht des BBE gegenüber den Bauhırren. Wenn der Angeklagte es nunmehr übernahn, zwecks lseichterer Erfüllung dieser Zahlungspflicht Nachfolger zu beschaffen, so handelte es sich dabei - abgesehen davon, daB das in betrügerischer Absicht geschah - nur noch um eine Nebenpflicht, die der Begleichung der Geldschuld (angeblich) dienen sollte und ihr untergeordnet war. Die Verletzung einer solchen mit einer rui:ien Geldschuld zusemmenhängenden Nebenpflicht ist ebensowenig eine Untreue wie die bloße Nichtzahlung der Geldschuld selbst.
Insoweit hat also die Strafkammer in die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue sieben Einzelfälle einbezogen, die keine Untreuehandlungen sind. Der Fehler betrifft den Schuldspruch, hat aber keinen influß auf die Fassung des
Urteilsausspruchs, weil die Verurteilung "wegen fortgesetzter
Untreue" trotz diescs Fehlers richtig ist. Da die Feststellungen hierzu einer Ergänzung weder bedürftig noch fähig sind, stellt der Senat selbst gemäß § 354 Abs 1 StPO den Irrtum mit diesen Ausführungen richtig.
Die Strafzumessung kann durch den Irrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Deshalb wird die Sache zur
- 10 -
- 10 -
\eufestsetzung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Es erhält dadurch auch Gelegenheit, durch Urteil (statt wie bisher durch vinen unzulässigen Er- ‚Anzungsbeschluß) über die Anrcuchnung der Untersuchungshaft zu entscheiden.
Der Oberbundesanwalt hattc beantragt, die Revision zu verwerfen, dem Angeklagten jedoch die erlittene Unter- »„uchungshaft anzurechnen.
Sarstedt 3undesrichter Dr.Dotterweich Siemer ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt
Schnitt Börker