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BGH Entscheidung vom 13.02.1962 – 5 StR 645/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Otto H DS aus OB, geboren am GNEEEED 1302 in reg (Holstein),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Februar 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Yayr

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof up als Vertreter der Bundesarwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 11.August 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 11.August 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

Fr

Gründesz

Die Revision des Angeklagten beanstandet lediglich das Verfahren.

I. Revisionsbegründung des Verteidigerss

1. Ohne Erfolg rügt der Verteidiger, daß.der Angeklagte

zur richterlichen Vernehmung seiner Tochter am 12.Juni 1961 nicht geladen worden und deshalb bei der Vernehmung ? nicht anwesend gewesen sei.

Wie die Revision einräumt, ist dies in der Hauptverhandlung weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten geltend gemacht worden. Beide haben die Vernehmung des Oberamtsrichters Dr-C über den Inhalt der damaligen Zeugenbekundungen widerspruchslos hingenommen und sich im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung ebenfalls nicht auf die fehlende Ladung zum Vernehmungstermin vom 12.Juni 1961 berufen; das ergibt auch die Sitzungsniederschrift. Selbst wenn man also mit den Verteidiger die Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 9,24 ff auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, so würde es jedenfalls an dem vom Großen Senat geforderten rechtzeitigen Widerspruch fehlen.

Was die Revision über die Ursachen dieser Säumis vorträgt, gibt der Rüge ebenfalls keinen Halt; auf das Fehlen einer Beratung durch den damaligen Verteidiger kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im übrigen hat der Verteidiger der - von ihm fraglos als bedeutungsvoll erkannten - Vernehmung des Oberamtsrichters Dr. > anscheinend nur deshalb nicht widersprochen, weil er sich hiervon - mit Recht — nichts versprach. Denn der Angeklagte befand sich am 12.Juni 1961 in der Untersuchungshaftanstalt Verden, während die Vernehmung der Tochter beim Amtsgericht in Achim durchgeführt wurde. Gemäß §§ 193 Abs.4,

169 Abs.2 StPO stand dem Angeklagten also kein Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung seiner Tochter zu.

- 3.

- 3.

2. Das Landgericht hat dem Angeklagten schon deshalb nicht geglaubt, daß er impotent sei, weil er sich erst em Schlusse der Vernehmung darauf berufen hatte. Hiervon abgesehen, hat es auf Grund der Gutachten beider Sachverständiger die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte leide nicht an "organischen Zrankheiten, welche die Potenz ausschließen könnten", im übrigen müsse "medizinisch die,

Frage der Begattungsfähigkeit offenbleiben", &s ist deshalb nicht zu erkeiinen, weshalb sich dem Tatrichter von Amts wegen die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, den Angeklagten noch einmal klinisch untersuchen zu lassen.

3, Gegen § 222 Abs.1 StPO ist nicht verstoßen worden.

Der Amtsarzt des Gesundheitsamtes in Verden war auf Antrag der Verteidigung zur Hauptverhandlung geladen worden; von der Ladung des Oberantsrichters Dr . CB und des Medizinalrats Dr.EB hatte das Landgericht den Verteidiger verständigt (vgl. Bd.I Bl.97 R, d.A.). Hiervon abgesehen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Antrag nach § 246 Abs.2 StPO gestellt (BGHSt 1,284).

II. Revisionsbegründung des Angeklagten:

Der Senat setzt den Angeklagten, soweit er die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, wieder in den vorigen Stand . ein.

Daß ein Angeklagter das Recht. hat, seine Revision auch dann zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, wenn bereits eine Revisionsbegründung des. Verteidigers vorliegt, ergibt sich sowohl aus § 345 Abs.2 StPO als auch aus Art.105 Abs.1 GG. Da der in Haft befindliche Beschwerdeführer an der Wahrnehmung dieses Rechts ohne sein Verschulden gehindert worden ist, war er insoweit wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Die Entscheidung BGHSt 1,44, die "in der Regel" eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Rügen ablehnt, steht nicht entgegen; es handelt sich hier un

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ran.

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eine Ausnahme entsprechend der Entscheidung des 4.Strafsenats in einem rechtsähnlichen Fall (4 StR 42/59 vom 18. Februar 1959).

Das Revisionsvorbringen des Angeklagten hat indessen keinen Erfolg. |

1. Für einen Verstoß gegen § 240 Abs.2 StPO durch unzulässige Beschränkung des Fragerechts bietet die Sitzungsniederschrift keinen Anhalt. Im übrigen behauptet der Angeklagte selbst nicht, daß er eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Fragebeschränkung herbeigeführt habe, |

Entsprechendes gilt für die Rüge, § 243 Abs.2 StPO sei verletzt worden, weil das Landgericht die "persönliche Vernehmung zu plötzlich abgebrochen" habe.

2. Fehl geht auch die Behauptung der Revision, die Tochter des Angeklagten sei durch Oberamtsrichter Dr .C iii» unter Verletzung der §§ 136a, 69 StPO vernommen worden; die Aussage des Richters hätte deshalb nicht verwertet werden ' dürfen. Was der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Behauptungen vorbringt, ist entweder nicht bewiesen, oder es ergibt sich daraus sogar, daß die Tochter sachgerecht vernommen worden ist,

-5.-

5.

3, Die weiteren Angriffe dieser Revisionsbegründung sind unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die Beweis-. würdigung als solche richten,

Die Revision war daher, entsprechend dem Antrage:. des Generalbundesanwalts, zu verwerfen,

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Mayr