Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 24.09.1968 – 5 StR 300/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_300/68
‚un... BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen den Einrichter Willi K ED =: za, geboren am W 1913 ir zu (Basen),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern
u an
- 2
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von ee
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär in
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 14.Dezember 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
a.
- 3.
Gründe§
1. Der Senat setzt den Angeklagten, soweit er die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, wieder in den vorigen Stand ein.
Der in Haft befindliche Beschwerdeführer konnte seine frühzeitig angekündigten Verfahrensbeschwerden nicht rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen, weil der Urkundsbeante, der die Sachakten erst am letzten Tage der Revisionsbegründungsfrist erlangen konnte, nicht mehr in der Lage war, eine den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO entsprechende Begründung in das Protokoll aufzunehnen.
Die Entscheidung BGHSt 1,44 steht nicht entgegen; es handelt sich hier um einen Ausnahmefall (entsprechend 4 StR 42/59 vom 18.Februar 1959; 5 StR 645/61 vom 13.Februar 1962).
2. Das Revisionsvorbringen hat indessen keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern verurteilt. Seine Revision beanstandet vor allem, daß die Strafkammer, die einen psychiatrischen Sachverständigen und mehrere sachverständige Zeugen gehört hat, es abgelehnt hat,. zusätzlich ein sexualpsychologisches Gutachten einzuholen, das nach Auffassung des Angeklagten auf Grund einer längeren stationären Beobachtung erstattet werden müßte.
Die Rüge geht fehl.
Die Begründung, mit der die Strafkammer die Beweis-- anträge des Angeklagten zurückgewiesen hat, entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Widerspriche im Gutachten des bereits gehörten Sachverständigen Dr.Klaue hat der Beschwerdeführer weder in seinen Beweisamträgen noch mit der Revision geltend gemacht. Er hat auch nicht behauptet, der Sachverständige sei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Daß ein bestimmtes "Institut für die Erforschung der Sexualwissenschaft" iiber Forschungsmittel verfügt, die denen des gehörten Gutachters, des ärztlichen Direktors der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in Berlin, überlegen erscheinen, ist nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Revision sind die persönlichen Kenntnisse, die Erfahrungen unä der Ruf eines Wissenschaftlers keizlle Forschungsmittel i.S. Ges § 244 Abs.4 Satz 2 StPO (36H VRS 32,266). Dasselbe gilt für eine längere stationäre Beobachtung. Im übrigen ist der Angeklagte sechs Wochen in einer Anstalt untergebracht und dort beobachtet worden (§ 81 Abs.4 StPO).
Die Sachkurde des Gutachters läßt sich auch nicht mit der Behauptung auzweifeln, er habe "über die Wurzel der perversen Unzuchtshandlungen ... wenig aussagen" können. Das spricht nur für die kritische Einstellung und Zuverlässigkeit des Gutachters und läßt zudem erkennen, daß der Sachverständige die ungewöhnlichen Perversitäten als Symptome gewertet und bei der Prüfung möglicher Triebstörungen berücksichtigt hat.
Der Gutachter hatte dem Tatrichter nur die erforderliche Sachkunde darüber zu vermitteln, ob der Angeklagte an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, speziell an Yrankhaften Triebstörvngen litt, die sein Steuerungsvermögen bei Unzuchtshandlungen mit Kindern erheblich herab-- setzten. Dieser Aufgabe hat sich der Gutachter unterzogen.
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Er hat s.ine Auffassung dargelegt, wonach die Verfehlungen des Angeklagten nicht auf einen krankhaften Trieb, sondern auf eine egozentrische, triebhafte, hysterische Psychopathie zurückzuführen seien, die das Landgericht, wie das Urteil ergibt, rechtlich einwandfrei als Charaktermangel wertet (UA S.13).
AUS diesen Gründen hatte das Landgericht keinen Anlaß, von Ants wegen einen zusätzlichen Sachverständigen zu hören. Das un so weniger, als der Angeklagte im Beweisamtrag vom 12.Dezember 1967 (HA Bd.I S.215) seine Taten als "Anfälle" dargestellt, in der Hauptverhandlung aber eingeräumt hatte, er sei von vornherein entschlossen gewesen, sich wiederholt in gleichartiger Weise an Kindern zu vergehen (UA S.13).
Da auch die Nachprüfung auf die Sachrüge keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann
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