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BGH Entscheidung vom 18.02.1959 – 4 StR 42/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 42/59 - " Beschluß In der Strafsache 8 egen den ehemaligen Telegraphenarbeite Reinhold E n 9 ohne festen Wohnsitz, geboren am . EEE in

DW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1959 beschlossen: j

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist

(38 44, 45 StPO) gewährt.

eründer

Der am 23. Oktober 1958 gestorbene Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszug hat gegen das in seiner und des Ängeklagten Gegenwart verkünäete - nach den Hauptakten nur dem Angeklagten am 15. Oktober 1958 zugestellte -— Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. August 1958 am 25.Augus” 1958 Revision eingelegt und gleichzeitig die Verletzung sach-- - lichen kechts gerügtz daneben hat er auch die Verletzung von Verfahrensrecht beanstandet, ohne zugleich die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben, Damit ist die Revision rechtzeitig eingelegt und, ‚soweit es sich um die Verletzung sachlichen Rechts handelt, -auch in rechter Form und Frist begründet worden (§§ 341, 344 StPO). Der Verteidiger hatte dem Angeklagten aber zugesagt, die Revision noch insoweit zu begründen, als die Verletzung von Verfahrensrecht been-

standet worden ist. Auch der vom 20. bis 27. Oktober 1958

für den Verteidiger des Angeklagien im ersten Rechtszugs tätige Gerichtsassessor GW hat dem Angeklagten bei seinen Besuch im Untersuchungsgefängnis.: am 25. Oktober 1958 nach Unter. richtung vom Tode des Verteidigers in Aussicht gegtellt, daß ein Nechtsanwalt komfien ' würde, um die Revisionsbegründung

mit ihm zu besprechen und dann anzufertigen.’Am 29. Okiober 1958 hat der Erste Hauptwachtmeister Sch im Büro des Verteidigers für den Angeklagten angerufen und die Antwort erhalten, die Sache werde geregelt werden. Dies ist jedoch nicht geschehen, unter anderem deswegen, weil Gerichtsassessor CB nach seinem Gespräch mit dem Bürovorsteher des gestor.- benen Verteidigers davon ausgegangen ist, daß das Urteil den Verteidiger an 2 Oktober 1958 zugestellt worden _sei, während dieser nur von der Zusteilung an den Angeklagten unterrichtet worden ist.

Diese besondere (von BGHSt 1, 44 wesentlich abweichende) Verfahrenslage nötigt dazu, dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da andernfalls sein gesetzliches Recht auf volle Ausnutzung der Revisionsbegrün-Aungsfrist, one, daß er es hindern konnte, verkürzt und sein Vertrauen in die Durchführbarkeit einer sachgerechten Vertei digung erschüttert „verden würde.

3.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver. säumung der Wiedereinsetzungsfrist ist gerechtfertigt, weil der neue Verteidiger des Angeklagten, der ihm im ersten Rechtszuge nicht zur Seite gestanden.hat, vor. Anfertigung seiner am 25. November 1958 eingegangenen Rechtfertigungsschrift erst die Akten des Gerichts einsehen mußte.

Rotberg Flitner