Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.10.1961 – 4 StR 343/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 077
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen den Gerichtsvollzieher Alfred_ B aus MB, zeboren am @. EEE EB in ? pr.;
wegen Betrugs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961 an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme . Bundesrichter . Martin Bundesrichter Dr. Flitner. Bundesrichter Börtzler
als besitzende Richter, Oberstaatsanwalt (EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GEB vei der Verkündung. | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. April 1961 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist des Betrugs in Tateinheit mit Untreue, Falschbeurkundung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in sieben Fällen schuldig.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in sieben Fällen und wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu sieben Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
1. Die Strafkammer geht bei der Verurteilung des Angeklagten von folgendem Sachverhalt aus:
Von Februar 1959 an bereicherte sich der Angeklagte auf Kosten der Vollstreckungsschuläner, gegen die er als Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren tätig wurde, laufend in der Weise, daß er von ihnen zur Deckung von Hauptsumme, Zinsen, Kosten, Gebühren und Auslagen mehr Geld verlangte und sich aushändigen ließ, als diese zu entrichten hatten. Den überzahlten Betrag verbrauchte der Angeklagte für sich. Zum Teil ging er auch so vor, daf er entgegen der Annahme der Vollstreckungsschuldner die von die- : sen enßfangenen, zur Tilgung der Vollstreckungsschuld aber nicht ausreichenden Beträge, wie von ihm von vornherein beabsichtigt, nicht völlig zur Tilgung der Vollstreckungsschuld verwendete, sondern zum Teil für sich behielt. Seine Handlungen verdeckte der Angeklagte wie folgt: In den Sonderakten heurkundete er in Protokollform die erhaltene Zahlung; wenn sie den Vollstreckungsbetrag überstieg, nur in der wirklich geschuldeten Höhe. Ebenso trug er in dem Kassen-
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buch II lediglich diese Summe mit entsprechender Aufgliederung ein. In Übereinstimmung mit diesen falschen Angaben stellte er ferner nachträglich unter Verwendung des amtlichen Durchschreibequittungsblocks eine Quittung über den wirklich geschuldeten Betrag aus. Die Urschrift der Quittung vernichtete er, anstatt sie den Schuldner auszuhändigen. Die Zweitschrift nahm er dagegen zu seinen Sonderakten, während die Drittschrift im Quittungsblock blieb. Entsprechend verfüühr der Angeklagte, wenn er Summen erhalten hatte, die zur vollen Tilgung der Vollstreckungsschuld nicht ausreichten und von denen er einen Teil für sich behielt. j
2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach sich der Angeklagte des Betrugs, der Untreue, der Falschbeurkundung im Amt und des gewinnsüchtigen Verwahrungs-
‚ bruchs schuldig gemacht hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision greift im einzelnen auch nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue an; jedoch zu Unrecht.
3. Das Landgericht begründet die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue wie folgt: Der Angeklagte, der als Gerichtsvollzieher behördlich bestellt und im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut gewesen sei (§§ 753, 755 ZPO), habe den Treubruchstatbestand dadurch verwirklicht, daß er die ihm als Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen auch der Vollstreckungsschuläner wahrzunehmen, verletzt und diese dadurch geschädigt habe. Die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, auch die Vermögensinteressen der Vollstrekkungsschuldner zu’ beachten, habe ihren Niederschlag schon
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in einzelnen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gefunden (§§ 803, 811, 813). Darüber hinaus wiesen §§ 104, 1 Abs.
3 GVGA dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich sls Amtspflicht . zu, bei der Zwangsvollstreckung neben dem Interesse des Gläubigers auch das des Schuldners zu wahren, soweit dies ohne Gefährdung des Erfolges der Zwangsvollstreckung geschehen könne. Diese Amtspflicht habe der Angeklagte verletzt, indem er den Vollstreckungsschuldnern die von ihnen zu entrichtenden Summen als zu hoch angegeben und die von ihnen überzahlten Beträge für sich behalten habe. Seines pflichtwidrigen Verhaltens und des schädigenden Erfolges seiner Handlungsweise sei der Angeklagte sich bewußt gewesen.
4, Diesen Darlegungen tritt der Senat, der in solchen Fällen auch den Mißbrauchstatbestand der Untreue als verwirklicht ansieht, im Ergebnis bei. Er bejaht eine Untreue, wie vom Landgericht in der Begründung zu seinem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich behandelt, auch für die Fälle, in denen der Angeklagte die von den Vollstreckungsschulänern empfangenen, zur Tilgung der Vollstreckungsschuld aber nicht ausreichenden Beträge nicht in vollem Umfange auf die Vollstreckungsschulä verrechnet, sondern zum Teil für sich behalten hat.
Der Bundesgerichtshof hat schon bei dePErörterung der Frage, ob der Gerichtsvollzieher den Mißbrauchstaibestand der Untreue verwirklichen kann, wenn er Zeitungsrabatte für Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält, anstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosten abzusetzen, in BGHSt 13, 274, 276 ausgeführt, daß | der Gerichtsvollzieher, der als solcher behördlich bestellt
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und im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut ist, kraft Gesetzes die Befugnis hat, über Vermögen sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners zu verfügen. Darüber hinaus ergibt sich eine Treuepflicht des Gerichtsvollziehers aus den von der Strafkammer zutreffend angeführten Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Sie begrenzen die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Wahrnehmung der Interessen des Vollstreckungsschuldners nicht auf einzelne Teilakte der Vollstreckung, sondern legen sie für seine gesamte Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren als Amtspflicht gegenüber. dem Vollstreckungsschuldner fest, wenn auch dadurch eingeschränkt, daß durch die Wahrnehmung der Interessen des Vollstreckungsschuldners der Erfolg der Zwangsvollstreckung nicht gefährdet werden dürfe. Verletzt werden können die Vermögensinteressen des Vollstreckungsschuldners u.a. dadurch, daß
- wie hier - der Gerichtsvollzieher ihm Geld zur Tilgung der Vollstreckungsschuld abverlangt, dieses aber ganz oder zum Teil für sich behält; anstatt es ohne Schmälerung zur Tilgung der Vollstreckungsschuld zu verwenden, so daß das Vermögen des Vollstreckungsschuldners in größeren Umfange unter Pfand bleibt, als die Sachlage es rechtfertigt. In solchen Fällen liegt übrigens auch eine Schädigung des Gläubigers vor, der einen Anspruch auf Auszahlung auch des zu Unrecht einbehaltenen Teils der Zahlung des Schuldners besitzt. Außerdem wird das Schuldnervermögen dann geschädigt, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsschuld überzahlen 1äßt, indem er sich vom Vollstreckungsschuläner mehr geben läßt, als von ihm zu leisten ist.
Dadurch, daß die Strafkammer dem Angeklagten nicht auch aus dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs wnd’r nicht
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- teilweise — auch wegen Schädigung der Gläubiger verurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
5. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges (§§ 263, 266, 73 StGB) ist frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte stand schon im Zeitpunkt der Täuschungshandlung zu den Vollstreckungsschulänern in einem Treueverhältnis nach § 266 StGB. Der mit dem Betrug herbeigeführte Schaden fällt daher zeitlich mit jenem Nachteil zusammen,. den der Angeklagte den Vollstreckungsbeteiligten durch sein untreues Verhalten zugefügt hat. Es handelt sich somit nicht um eine Handlungsweise, die den vollendeten Betrug weiterführte. Infolgedessen ist nicht zu erörtern, ob der schon eingetretene Schaden vertieft worden ist (vgl. BGHSt 6, 67, 68; 8, 254, 260).
a) Die Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte als eine mit öffentlichem Glauben versehene Person mit Urkundsbefugnis innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Geschäftskreises (§ 415 Abs. 1 ZPO) in einem von ihm aufzunehmenden Protokoll (§ 762 ZPO, § 110 Abs. 1 GVA}, einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO, § 10 Abs. 2 GVGA), vom Vollstreekungsschuläner geleistete Zahlungen niedriger als
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tatsächlich bewirkt, mithin unrichtig, bezeichnete. Gleich zeitig verwirklicht diese Handlungsweise des Angeklagten aber auch den Tatbestand der Untreue. Denn sein Tun widerspricht jedenfalls der unter 4 erörterten Treuepflicht gegenüber den Vollstreckungsbeteiligten und verstärkt jeden- ‘falls den diesen zugefügten Nachteil, indem es die tatsächliche Lage verschleiert. Mithin liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit zwischen Untreue und Falschbeurkundung im Amt vor.
b) Den Verwahrungsbruch in gewinnsüchtiger Absicht (§ 133 Abs. 2 StGB), durch den der Angeklagte sich die erlangten Vorteile sichern wollte, erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte die Quittungsurschriften vernichtete. Sie sieht die Strafkammer als Gegenstände an, die dem Angeklagten als Beamten amtlich übergeben waren, und. zwar deswegen, weil sie Bestandteile der Quittungsblöcke darstellten, die der Angeklagte von der Dienstbenörde gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt erhalten hatte (§ 52 Abs. 2 und 4 GVO) und weil der Angeklagte nach § 74 Abs. 1, 2, 3 GVO unter ihrer Verwendung Geldempfänge zu bestätigen und die Urschrift der Quittung dem Einzahler unaufgefordert auszuhändigen hatte.
Durch diesen Verwahrungsbruch hat der Angeklagte ebenfalls den Tatbestand der Untreue erfüllt. Denn er hatte . jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Amtspflicht, ihm das Beweismittel über die geleistete Zahlung zu erhalten. Auch mit dieser seiner Handlungsweise verstärkte der Angeklagte den dem Vollstreckungsschuläner zugefügten Nachteil.
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7. Der Senat ist selbst in der Lage, dem Schuldspruch die der Rechtslage entsprechende Fassung zu geben (§ 354 Abs. 1 StPO), so daß der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, Falschbeurkundung im Amt und gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch verurteilt wird. -
8. Jedoch nötigt die Abänderung des Schuldspruchs zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den Tatrichter,
9. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Krumme Martin Flitner - Börtzler