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BGH Urteil vom 03.03.1961 – 4 StR 548/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die außerhalb einer Hauptverhandlung durch die beschließende Strafkammer ergehende Entscheidung, durch die ein in der Hauptverhandlung gegen die Richter der erkennenden Strafkanmer gestelltes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, kann Aurch den mitabgelehnten Vorsitzenden der erkennenden Kammer verkündet werden, nachdem sie diesem durch den Vorsitzenden der beschließenden Kammer zur amtlichen Kenntnis zugegangen ist (im Anschluß an RGSt 58, 285, 287).

2154 074 AL

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; ja

StPO § 27 Abs. 1, Abs, 2 Satz 1, § 35

Die außerhalb einer Hauptverhandlung durch die beschließende Strafkammer ergehende Entscheidung, durch die ein in der Hauptverhandlung gegen die Richter der erkennenden Strafkanmer gestelltes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, kann Aurch den mitabgelehnten Vorsitzenden der erkennenden Kammer verkündet werden, nachdem sie diesem durch den Vorsitzenden der beschließenden Kammer zur amtlichen Kenntnis zugegangen ist (im Anschluß an RGSt 58, 285, 287).

BGH, Urt. v. 3. März 1961 - 4 StR 548/60 - LG Essen

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Beifahrer Hans-Joachim R EB zus EB, dort geboren aa ED , ::2t. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Sotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer 3Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltischaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verur-

teilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat das Landgericht dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist jedenfalls wegen der Verfahrensrüge begründet.

1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkamner habe es zu Unrecht abgelehnt, das Verfahren mit der gegen ihn schwebenden Strafsache 20 KLs 11/60 des Landgerichts in &ssen wegen eines im Jahre 1959 begangenen Meineids zu verbinden, in der er inzwischen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Rüge geht fehl.

Es lag im srmessen der Strafkamner, ob sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbindung beider Strafsachen entsprechen wollte (vgl. R6GSt 57, 44). Ein Mißbrauch dieses Ermessens ist nicht ersichtlich, auch wenn man gemäß den Revisionsausführungen berücksichtigt, daß im Strafregister des Angeklagten infolge der Ablehnung der Verbindung eine Verurteilung wegen Meineids und eine weitere Verurteilung wegen des 1960 begangenen schweren Raubes eingetragen wird. Denn das stellt keine Bescawer im Sinne der Prozeßoränung dar. Außerdem beruht das ange- ‚„Fochtene Urteil nicht auf der abgelehnten Verbindung.

2. Daraus folgt zugleich, daß der Angeklagte entgegen der Ansicht der XKevision keinen sachlich berechtigten Grund hatte, wegen der Ablehnung der Verbindung beider Strafsachen Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der von ibm in der Hauptverhandlung abgelehnten Richter zu hegen.

3, Der Beschwerdeführer hält 58 27, 35 Abs. 1 StPO für verletzt, weil die Entscheidung auf sein sämtliche mitwirkenden Richter der erkennenden Strafkanmer ablehnendes Gesuch vom mitabgelehnten Vorsitzenden dieser Strafkammer in Anwesenheit der mitabgelehnten Beisitzer, nicht aber von dem Vorsitzenden der beschließenden ersten Strafkamner verkündet worden ist, die über sein Ablehnungsgesuch befunden hatte.

Auch diese Rüge schlägt fehl.

Auszugehen ist davon, daß eine Entscheidung nicht immer erst in dem Augenblick ergeht, in dem sie bekannt gemacht wird, und daß § 35 StPO nur festlegt, in welcher Form cine Entscheidung bekannt zu machen ist, nicht aber, wann sie entstanden ist (vgl. Kleinknecht/Müller, Xomm. zur StPO 4. Aufl., Ann. 1 zu § 35). Für Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, schreibt § 35 Abs. 1 StPO die Verkündung als Form der Bekanntmachung vor, für andere Entscheidungen § 35 Abs. 2 StPO die Zustellung oder, wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird, die formlose Mitteilung, es sei denn, daß es sich um Urteile handelt. Ob der das Ablehnungsgesuch zurückweisende, nach 3 28 Abs. 2 StPO durch eine befristete Beschwerde nicht mehr abänderbare Beschluß unter Abs. 1 oder Abs. 2 des § 35 StPO fällt, kann unentschieden bleiben. Denn wenn er

zu den nach § 35 Abs. 2 StPO nur formlos mitzuteilenden Entscheidungen zu rechnen wäre, würde die förmliche Verkündung die formlose Mitteilung ersetzt haben, Gehörte

der Beschluß aber zu den nach } 35 Abs, 1 StPO zu verkündenden Entscheidungen, so wäre er, wie sich aus folgendem ergibt, durch den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer wirksam verkündet worden.

Das Ablehnungsgesuch ist in der Hauptverhandlung gestellt worden. Die Mitglieder der ersten Strafkammer, deren Zuständigkeit zur Entscheidung über das Gesuch die Revision nicht in Zweifel zieht, haben darüber, nachdem die abgelehnten Richter der erkennenden Strafkammer sich zu ihrer Ablehnung geäußert hatten und der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer das Ablehnungsgesuch dem Vorsitzenden der ersten Strafkammer zugeleitet hatte, außerhalb der dadurch unterbrochenen Hauptverbhandlung entschieden (vgl. RGSt 21, 250, 251). Innerhalb der Hauptverhendlung konnte das gar nicht geschehen, weil die erkennende Kemmer zunächst ausfiel (§ 29 StPO) und die beschließende Kammer nicht an die Stelle der erkennenden tritt (vgl. § 226 StPO und Löwe/Rosenberg, Kom. zur StPO 1958, Anm. 5 zu 3 27). Diesem Verfahrensgang entspricht es, daß der das Ablehnungsgesuch zurückweisende, mit Gründen versehene Beschluß der ersten Strafkammer den danach zu Unrecht abgelehnten Richtern der erkennenden Kammer gegenüber schon in dem Augenblick wirksam wurde, in dem er dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer durch den Vorsitzenden der beschliessenden Kammer zur amtlichen Kenntnis zuging (vgl. RGSt 58, 285, 288). In dem Augenblick, in dem dies geschah, war das Hirdernis beseitigt, das der Ausübung richterlicher Tätigkeit der abgelennten Richter entgegenstand.

Mithin konnte der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer bei der nunmehr möglichen Fortsetzung der Hauptverhandlung zusammen mit den zu Unrecht abgelehnten Beisitzern seiner Kammer den anwesenden Beteiligten den nach Eingang bei ihm nicht mehr abänderbaren Beschluß der erstan Strafkammer mündlich verkünden.

Im übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem dargestellten Verfahrensgang.

4. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den als Zeugen vernommenen Arbeiter Johann CB unter Hinweis auf § 60 Nr. 3 StGB unbeeidigt gelassen hat, obwohl gegen ihn kein Verdacht einer Beteiligung an der Tat des Angeklagten vorgelegen habe.

Diese Rüge ist begründet.

Nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Zeugen CE unvereidigt gelassen, weil er der Begünstigung des Angeklagten verdächtig sei. Das Landgericht hat dabei aber ersichtlich außer acht gelassen, daß im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO der Verdacht nicht genügt, sich durch eine Aussage in der Hauptverhandlung der Begünstigung schuldig gemacht zu haben, sondern daß die Begünstigung vor der Hauptverhandlung begangen sein muß (BGHSt 1, 360). &s finden sich jedoch, zumal CE - auch nach dem Vorbringen der Revision -— zum ersten Mal in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, keine Anhaltspunkte für eine vor der Hauptverhandlung begangene Begünstigung des Zeugen. Der Hinweis, daß dieser Monate hindurch in derselben Anstalt in Untersuchungshaft gewesen ist wie der Angeklagte (UA Ss 9), läßt allein nicht erkennen, ob die Strafkemmer den

Zeugen für verdächtig gehalten hat, den Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung begünstigt zu haben.

Möglicherweise beruht auch das angefochtene Urteil darauf, daß das Landgericht den Zeugen CB rechtsirrigerweise unbeeidigt gelassen hat. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer seiner Aussage zu Gunsten des Angeklagten mehr Gewicht beigemessen hätte, wenn ar vereidigt worden wäre.

Mithin nötigt diese Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Rahmen der Verurteilung und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den Tatrichter. Der Senat sieht keine Veranlassung, dabei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machens

5. Auf die sonstigen Beanstandungen des angefochtenen Urteils durch den Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen zu werden. Es kann vielmehr dem Tatrichter überlassen bleiben, sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung mit den nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Für das weitere Verfahren vor dem Tatrichter sei jedoch bemerkt;

a) Auch den Kraftfahrzeugschlosser Walter GC» und den Maurer Werner Sch@#B hat die Strafkaumer als Zeugen unvereidist gelassen, ersteren gemäß § 60 Nr. 5 StPd, letzteren gemäß § 61 Nr. 3 StPO. Soweit ee sich darum handelt, daß Gursky unvereidigt geblieben ist, hat der Beschwerdeführer mit Recht dieseiben Bedenken geltend gemacht wie dagegen, deRß CE als Zeuge nicht vertidigt worden ist. Ebenso greift die Revision mit zum Teil zutreffenden Ausführungen an, daß Sch als Zeuge nicht

Re

er.

vereidigt worden ist. Unbegründet ist zwar ihr Hinweis, Sch habe, wenn er sein vor der Hauptverhandlung in der Haftanstalt mit dem Angeklagten geführtes Gespräch bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung zugegeben hätte, disziplinarische Maßnahmen gemäß der Hausordnung zu befürchten gehabt und deswegen auf ein ihm zustehendes Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden müssen. Denn nach 3 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft nur auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Aber das Landgericht durfte, wie geschehen, Sch@BB nicht gemäß § 61 Nr. 3 StPO deshalb unvereidigt lassen, weil seiner Aussage keine wesentliche Bede tung beizumessen und weil nach der Überzeugung des Gerichts auch bei Vereidigung Sch@®'s keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Ob eine Aussage wesentliche Bedeutung

hat, hängt nicht von ihrem Beweiswert, sondern von ihren Inhalt ab (vgl. BGH NJW 52, 74 Nr. 30; 151 Nr. 24). In der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils (UA S. 9) spricht sich die Strafkammer aber allein über die Unglaubwürdigkeit Scheibe’s als Zeuge, nicht dagegen über die Bedeutsamkeit des Inhalts seiner Aussage aus. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht außerdem zu beachten haben,

daß nunmehr sowohl in Bezug auf CB als auch auf Sch» und CE 5 60 Nr. 3 StPO angewendet werden könnte, wenn diese verdächtig erschienen, sich in der Hauptverhandlung vom 3. August 1960 durch ihre Aussagen der Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht zu haben.

b) Das Landgericht wird sich erneut mit der Frage zu belassen haben, ob die Anwendung des § 51 StGB, besonders dessen Abs. 2, auszuschließen ist, wenn sich wiederum ergibt, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat möglicher-

er an

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weise annähernd 2 %o Alkohol im Blut hatte (vgl. dazu Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 270,

271). Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs, 1 StGB vorlicgen, so wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich etvia schuldhaft in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschlioßenden Rausch versetzt hat und deswegen zu bestrafen ist (vgl. BGHSt 2, 14, 17). Gelangt das Landgericht dazu, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen, so wird es bei Prüfung der Frage, ob es von der iim aa0 gegebenen Befugnis zur Strafmilderung Gebrauch machen soll, u.a. in Betracht zu ziehen haben, daß in der Regel mindestens bei solchen - auch jüngeren - Angeklagten der vor der Tat genossene Alkohol keinca Milderungsgrund abgibt, die trotz Kenntnis seiner enthemmenden Wirkung ihm auch denn in unvernünftigem Maße zusprechen, wenn die Gefahr besteht, daß sie nach “Genuß

des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen.

Rotberg Krunue Bundesrichter Dr.Sauer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Flitner Börtzler