Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 51
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/51#abs-1 (1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/51#abs-2 (2) Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 51 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 23.01.2024 – Vf. 18-VI-23
- VG München, 25.10.2024 – M 5 E 24.4739
- VG München, 25.10.2024 – M 5 E 24.4742Erfolgloser Eilantrag im Konkurrentenstreit; Vergleichbarmachung dienstlicher Beurteilungen aus unterschiedlichen Ressorts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 25.10.2024 – M 5 E 24.4744
- VG München, 25.10.2024 – M 5 E 24.4741Zitiert von 2
- VGH Bayern, 03.05.2024 – 3 CE 24.571Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG München, 27.02.2024 – M 5 E 23.4709Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 51 BayVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.