Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 51

Stand: 25.08.2026

Bayern7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/51#abs-1 (1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/51#abs-2 (2) Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

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