Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 29.09.1953 – 5 StR 797/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm von EEE aus vd geboren am EEE 1901 in Ti
2. den Architekten und Hypothekenmakler Otto R Emm aus Bm dort geboren am EEE 1904,
3. den Diplomingenieur Heinz G EEEm zus Tem geboren am Em 1310 in DEE
wegen Betruges, Untreue, Unterschlagung und fahrlässigen Falscheides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt . Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt nun ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und das Angeklagten von AP wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.April 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Soweit die Revision sich gegen die Angeklagten RM und CB richtet, werden ihre Kosten der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Durch Eröffnungsbeschluß vom 16. Januar 1951 (Bd.IV B1.182 der Akten) war den Angeklagten von AM Betrug, Untreue und Unterschlagung, den Angeklagten Rum und CE Beihilfe dazu sowie eine weitere Unterschlagung zur Last gelegt worden. Gegen von Alk war weiterhin durch Beschluß vom 27.Februar 1952 (Bd.VII Bl.54 der Akten) das Hauptverfahren wegen Meineides eröffnet worden. Beide Er-Öffnungsbeschlüsse wurden zu Beginn der Hauptverhandlung verlesen. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über den 27. und 28.März, 1. und 4.April 1952. Am 4.April 1952 wurde nach Aufruf der Sache, jedoch, wie es im Sitzungsprotokoll heißt, "vor Eintritt in die Hauptverhandlungt gas Verfahren gegen Cm auf Grund der Straffreiheitsverordnung von 11.Oktober 1948 durch "Beschluß" eingestellt. Sodann regte das Gericht an, das Verfahren gegen von Ab und rim soweit diesen Angeklagten Betrug, Untreue und Unterschlagung zur Last gelegt war, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 einzustellen. Dazu erklärten die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis. Durch einen weiteren "Beschluß" wurde nunmehr das Verfahren auch insoweit eingestellt. Nach Fortsetzung der Beweisaufnahnme wurde der Angeklagte von AlEMB wegen fahrlässigen Falscheides zu 10:000 IM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat folgenden Wortlaut:
"In der Strafsache gegen v. AM melde ich gegen das Urteil vom 4.4.1952 das Rechtsmittel der Revision an und bitte um Zustellung des Urteils unter Beifügung der Akten."
ar
'In ibrer Revisionsbegründung, die nach Ablauf der Einlegungsfrist eingegangen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft, das Urteil sowie die "Beschlüsse" (in Anführungszeichen) aufzuheben. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Revision des Angeklagten von AP wendet sich nit ler Sachrüge gegen seine Verurteilung.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erblickt einen Verstoß gegen §§ 260, 264 StPO darin, daß die letzte der drei am 4.April 1952 verkündeten Entscheidungen, die allein als Urteil bezeichnet ist, die beiden Eröffnungsbeschlüsse nicht erschönft. Sie trägt vor, daß über die Einstellung des Verfahrens nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil entschieden werden mußte.
Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Die Straffreiheitsverordnung vom 11.Oktober 1948 enthält keine ausärücklichen Vorschriften über die Form, in der die Einstellung auszusprechen ist. Deshalb können hier nur die allgemeinen Regeln des Strafverfahrens gelten, wonach eine Entscheidung, die auf Grund einer vollständig abgeschlossener Hauptverhandlung getroffen wird, als Urteil. zu ergehen hat, während eine frühere Einstellung durch Beschluß möglich ist. Gleiches gilt für die Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950. § 6 dieses Gesetzes behandelt ausdrücklich nur den Fall, daß die Hauptverhandlung auf Antrag des Angeklagten durchgeführt wird; auf diesen (hier nicht gegebenen) Fall wendet die Bestin-, mung die erwähnte allgemeine Regel an, denn § 6 Abs.2 StFG spricht davon, daß hier auf Binstellung "erkannt" wird. Da die Vorschrift nichts Abweichendes bestimmt, müßte auch in anderen Fällen, in denen das Verfahren auf Grund einer völlig durchgeführten Hauptverhandlung eingestellt wird, ein Urteil ergehen.
In vorliegenden Fall ist nicht ohne weiteres zu erkennen, ob und inwieweit die Hauptverhandlung (soweit sie den Eröffnungsbeschluß vom 16.Januar 1951 betraf) schon völlig durchgeführt war. Soweit über das Verfahren gegen Gehrke entschieden wurde, fehlten zum nindesten noch die Schlußvorträge und das letzte Wort des Angeklagten. Auch
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soweit das Verfahren gegen von AB una KR in Betracht kam, ist zweifelhaft, ob zum Erliaß eines Urteils etwa noch eine weitere Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre. iar das der Fall, so war eine Einstellung nur durch Beschluß,
' nicht durch Urteil möglich. Da die Strafkamner ihre ein-.
stellenden Entscheidungen selbst als Beschlüsse bezeichnet
‚hat, liegt es am nächsten, sie auch als solche anzusehen.
Ob diese Beschlüsse sachlich begründet waren, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Der Einstellungsbeschluß in dem Verfahren gegen Gb ist dadurch rechtskräftig geworden, daß das allein zulässige Rechtsmittel - die sofortige Beschwerde - nicht eingelegt worden ist. Der Einstellungsbeschluß in dem Verfahren gegen von AB unä RB war, da die Staatsanwaltschaft ihm zugestimmt hatte, überhaupt nicht anfechtbar (§ 5 Abs.1 StFG).
Aber auch wenn die Beschlüsse - was der Revision freilich fern „gieet - in Urteile umzudeuten wären (vgl. RG IW 1935, 298038), wenn sie nämlich auf Grund einer völlig durchgeführten Hauptverhandlung ergangen wären, so sind sie nicht angefochten. Die Revision geht allem Anschein nach davon
aus, daß die "Beschlüsse" überhaupt keine rechtliche Wirkung
hätten. Das.ist irrig. Eine verkündete gerichtliche Entscheidung ist nicht schon deshalb nichtig, weil ihre verfahrensrechtlichen oder sachlichrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - was hier im übrigen nicht feststeht. Da die Revision aber von diesem Irrtum ausgeht, läßt sie
sich nicht dahin auslegen, daß sie die nach ihrer Meinung ‚ohnehin gänzlich unwirksamen Beschlüsse als Urteile an-
greifen wolle.
„Dazu kommt, daß die Revisionseinlegungsschrift nur von der "Strafsache gegen v: MW" spricht. Die anderen Angeklagten sind nicht einmal mit der sonst üblichen Bezeichnung "und andere" erwähnt. Erst die Revisionsbegründung spricht von der "Strafsache gegen von Age u.A.". Das allein wäre allerdings kein schlechthin zwingender Grund.. Von A war der an erster Stelle des Eröffnungsbeschlusses.
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. genannte Hauptangeklagte. Mit seinem Namen konnte deshalb die ganze Strafsache bezeichnet werden. Die Revisions-
schrift richtet sich aber auch nur gegen "das Urteil",
. Hätte sie sich auch gegen die "Beschlüsse" richten sollen,
so hätte es näher gelegen, von einer Mehrzahl, etwa von den Entscheidungen", den "Urteilen", dem Urteil und den "Beschlüssen" zu sprechen. Diese Erwägung wird noch durch die
' Bitte "um Zustellung des Urteils" unterstützt. Diese
Fassu.ug deutet darauf hin, daß unter "dem" in dem vorangehenden Satze erwähnten "Urteil" nur die auch vom Gericht so bezeichnete Entscheidung verstanden werden sollte. Die Revisionsschrift ist auch nur so verstanden worden. Die
"Beschlüsse" sind der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt
worden. Sie hat weder erinnert, noch hat sie in den ihr zugegangenen Akten bei den protokollierten "Beschlüssen"
etwa den Eingang "zum Zwecke der Zustellung" vermerkt, wie das bei :Urteilen geschieht. Auch diese Erwägung mag nicht
.. schlechthin zwingend sein, da bei der Auslegung auch einer
Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft nicht am, Wortlaut, gehaftet werden darf, und da die späteren Vorgänge auf: Versehen beruhen könnten. Unter Umständen wird sich ein Rechts-
mittel gegen "das Urteil" dahin verstehen lassen, daß die
abschließenden Entscheidungen des Verfahrens in ihrer Gesamtheit angefochten werden sollen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die mehreren Entscheidungen unmittelbar nacheinander ergangen sind. Hier steht dieser Auslegung. der Zeitabstand zwischen den Entscheidungen entgegen. Die "Beschlüsse" wurden zu Beginn, das Urteil am Ende der äreistündigen Verhandlung vom 4. April 1952 erlässen. Dazwischen ag eine Verhandlung zur Sache, die nur noch auf Grund des Eröffnungsbeschlusses vom 27. Februar 1952 gegen von Ab geführt wurde und in der die ‚beiden Mitangeklagten nicht mehr. beteiligt waren.
Es kommt ferner hinzu, daß zur Zeit des Einganges der Revisionsschrift die "Beschlüsse" noch von niemanden als "Urteile" bezeichnet worden waren. Weiterhin ist zu berück-
sichtigen, daß der zweite "Beschluß" mit ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft ergangen war. Das würde zwar nicht, wie die Verteidigung meint, der Zulässigkeit einer Revision entgegenstehen, wohl aber einer Auslegung dieser Revisionsschrift dahin, daß die "Beschlüsse" als angefochten gelten sollten. Keiner der Prozeßbeteiligten konnte unter diesen Umständen die Revisionsschrift so auf. zassen, als solle zuch die Einstellung des Verfahrens aus dem Eröffnungsbeschluß vom 16.Januar 1951 angefochten werden. insbesondere konnten die Mitangeklagten Gb und Ran die Revisionsschrift unmöglich dahin verstehen, daß die Revision sich auch auf sie beziehen solle. Übrigens hat die Staatsanwaltschaft sie ihnen erst zusammen mit ihrer Revisionsbegründung und dem Urteil zugestellt.
Selbst wenn man es schließlich für angängig halten wollte, die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zur Auslegung der Revisionsschrift heranzuziehen, so führt auch. das zu keinem anderen Ergebnis. In der Revisionsbegründung wird zwar beantregt, außer dem Urteil auch die "Beschlüsse" aufzuheben; dabei deuten die Anführungszeichen einen Zweifel saran an, ob es sich wirklich um Beschlüsse handelt. Die Revisionsbegründung sagt aber nirgends ausdrücklich, daß sie die Beschlüsse für Urteile hält und als solche anficht.
Vor allem erwähnt sie keinen der sehr auffälligen Fornmängel, an denen diese in Beschlußforn gekleideten "Urteile" - wenn es Urteile wären - leiden. Es hätte nichts näher ge-
-legen, als die Begründung dieser "Urteile" zu bemängeln, die nur aus den Worten besteht: "auf Grund der Amnestie-Verordnung vom 11.Oktober 1948" und "mit Zustimmung der Angeklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit von 12.Januar 1950". Die Verfahrensrüge, daß die Eröffnungsbeschlüsse nicht in vollem Umfange durch Urteil erschöpft seien, wäre geradezu unverständlich, wenn die Revision die "Beschlüsse" als Urteile ansehen und als solche anfechten wollte. Die Revision sagt ausdrücklich, daß die Strafkamner
über die Einstellung "hätte" durch Urteil entscheiden nissen. Darin ließe sich allenfalls die Rüge sehen, daß die Beschlüsse nicht als Urteile bezeichnet sind. Diese
‚Rüge wäre aber unbegründet, weil es nicht auf die Bezeich-
nung, sondern auf den sachlichen Inhalt und auf die Grundlagen der Entscheidung ankommt. Die Revisionsbegründung enthält also keine Verfahrensrüge, die zur Aufhebung eines der Beschlüsse führen könnte. Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde soll sich allem Anschein nach nur auf die Verurteilung des Angeklagten von AB beziehen; jedenfalls enthält die Revisionsbegründung nur dazu Ausführungen. Es kann nicht angenommen werden, daß eine Fachbehörde, wenn sie die "Beschlüsse" als Gegenstand ihres
Rechtsmittels betrachtet hätte, keine der sich zu diesem
Punkte geradezu aufdrängenden Rügen auch nur andeutungsweise berührt haben solite.
Hiernach sind die "Beschlüsse" vom 4.April 1952 in jedem Fall rechtskräftig geworden. Die Mängel ihrer Form und ihres Inhalts sind durch die Rechtskraft geheilt. Sie erschöpfen den Eröffnungsbeschluß vom 16.Januar 1951. Das allein angefochtene Urteil vom 4.April 1952 hatte daher aur noch die im Eröffnungsbeschluß vom 27.Februar. 1952 bezeichnete Tat zu behandeln. Demnach ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie Unvollständigkeit des Urteils rügt, entgegen der Meinung des Oberbundesanwalts nicht begründet.
II.
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung des Angeklagten von AWP wendet, ist sie begründet; ebenso ist die Revision dieses Angeklagten begründet.
1. Zu: Unrecht meint freilich die Revision des Angeklagten, es sei nicht festgestellt, daß er überhaupt eine Aussage beschworen habe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erschien der Angeklagte als Zeuge in
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einem Zivilprozeß vor den srsuchten Richter und erklärte zu Protokoll;
"ich überreiche eine schriftliche Erklärung vom 1. des Monats, welche ich als meine Aussage zu betrachten bitte."
Das Protokoll des ersuchten Richters fährt fort:
"Y.g. Der Zeuge wurde vorschriftsnäßig vereidigt.
Die Strafkammer vermag nicht festzustellen, ob die schriftliche Erklärung den Angeklagten vorgelesen worden ist. Sie behandelt als unwiderlegt, daß der Vermerk "v.g." sich nur auf den einen Satz des Protokolls bezieht. Gleichwohl stellt sie fest, daß der Eid sich auf den Inhalt der schriftlichen Erklärung bezogen habe, und daß der Angeklagte sich dessen bei seiner Eidesleistung auch bewußt gewesen sei.
Die Strafkammer fährt nach dieser Feststellung fort:
"In dieser Überzeugung sieht sich die Kammer
durch die intscheidung des Reichsgerichts in
Banö der Strafsachen in einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall bestärkt."
Diese Erwägung geht freilich - abgesehen von ihrer unvollkommenen Wiedergabe - durchaus fehl. Die Entscheidung eines Revisionsgerichts, das keine tatsächlichen Feststellungen
zu treffen hat, kann unmöglich von Belang für die Frage sein, wessen sich ein ganz anderer Täter bei einer später begangenen Tat bewußt oder nicht bewußt gewesen ist, Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Fehler; es handelt sich ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung, wie das Wort "bestärkt!" erkennen 138t. Es liegt auch durchaus fern, daß ein geschäftsgewandter Zeuge, wie es der Angeklagte war, etwa der Auffassung hätte sein können, er beschwöre nur die Tatsache, daß er eine schriftliche Erklärung überreichte.
Alleräings ist der Revision einzuräumen, daß die Vernehmung in der festgestellten Form nicht dem § 396 ZPO ent-
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sprach. Die Rechtsfolge eines solchen Formverstoßes konnte aber nur sein, daß die Aussage in jenen zivilprozeß nicht verwertet werden durfte, nicht hingegen, daß sie keine Aussage im Sinne von § 154 StGB wäre. So hat auch das Reichsgericht (RGSt 62,147) in einem Fall entschieden, in dem ein Zeuge in einem Strafprozeß nicht entsprechend dem § 69 StPO vernommen worden war. Es hat trotz dieses Verfahrensverstoßes einen Meineid angenommen. Für den Zivilprozeß muß das erst recht gelten; denn hier konnten die ProzeßB- parteien gemäß § 295 ZPO auf die Verfahrensrüge verzichten oder sie verwirken. Alsdann wurde die Aussage des Angeklagten, und zwar als eidliche, verwertbar. Entscheidend ist aber vor allem, daß die Einhaltung der für die Vernehmung und für die Protokollierung der Aussage gegebenen Formvorschriften und die prozessuale Verwertbarkeit der Aussage nicht zum Tatbestand der Eidesdelikte gehört. Es genügt, daß der Angeklagte den Eid unter Einhaltung der für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschworen hat. Daran kann nach den Urteilsfeststellungen kein zweifel sein.
2. Dagegen stellt das angefochtene Urteil nicht einwandfrei fest, daß die beschworene Aussage falsch war.
Der Angeklagte, persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, hatte vor der Währungsumstellung von einem gewissen Bri® eine "Binlage" von 250.000 RM in bar erhalten. Br@@ie wurde nicht als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen; ob er nach dem Vertrage Kommanditist werden sollte, sagt das Urteil nicht. .
Im Oktober 1948 ließ Br zusammen mit "anderen Kommandi- "" 4isten" dem Angeklagten durch einstweilige Verfügung die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft entziehen. Um
sie wiederzuerlangen, bemühte der Angeklagte sich um einen Vergleich. Am 10.November 1948 verpflichtete er sich sotariell, dem Br> 35.000 DM "zum Ausgleich seiner Forderungen, die ihm als Kommanditisten gegenüber der Kommanditsesellschaft zustehen", sowie weitere 2500 DM zu zahlen. Er
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zahlte dann im November und Dezember 1948 15.500 DM an Dr mm . '
Das Landgericht stellt fest, Anfang 1950 sei über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Der Konkursverwalter Meg habe Ende November 1949
gegen BrB Klage auf Erstattung der 15.500 DM zur Kon-
kursmasse erhoben. Die Klage sei damit begründet worden,
daß es sich um eine "die Gläubigerin" benachteiligende Rückzahlung der Kommanäiteinlage durch den Angeklagten als Komplementär der Gesellschaft und für deren Rechnung ge-
handelt habe. Am 18.März 1950 habe das Landgericht Berlin
einen Beweisbeschluß erlassen, "wonach der Angeklagte als Zeuge sowohl zu der genannten Behauptung des klagenden Konkursverwalters und über die Höhe der Rückzahlung als auch zu dem widersprechenden Vorbringen des Beklagten Breiiie gehört werden sollte, es habe sich bei dem zurückgezahlten Betrag von 15.500 DM um Darlehnsforderungen gehandelt, die ihn - Bre - zezen die Firma vB & Co. KG. zugestanden hätten".
Daraufhin kam es zu der erwähnten Zeugenvernehmung des
Angeklagten. In seiner schriftlichen Erklärung hieß es, er
habe mit Dre einen "Kommanditistenvertrag - genau wie mit anderen Darlehnsgläubigern und Kommanditisten -" geschlossen. Sodann gab der Angeklagte die bereits erwähnten Zahlungen und Rückzahlungen an. Er erklärte, ihm sei nicht bekannt, daß Britzke noch andere Forderungen gegen ihn oder
eine seiner Firmen besäße. Die Erklärung schloß:
"Da ich jedoch über keinerlei Bücher und Unterlagen verfüge, es befindet sich alles bei dem Konkursverwalter Herrn Willy Meg, kann ich jedoch diese Frage nicht aus dem Gedächtnis heraus präzise beantworten. Auf jeden Fall sind sämtliche Zahlungsein- und ausgänge meiner Betriebe oränungsmäßig über die Buchhaltung zelaufen, | so daß in buchtechnischer Hinsicht keine Irrtümer unterlaufen sein können."
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Ob die Hervorhebung vom Angeklagten oder von der Strafkammer stammt, läßt das Urteil nicht erkennen.
Die Strafkammer erblickt die Unrichtigkeit der Aussage in der hervorgehobenen Stelle. Sie stellt fest, daß die Buchführung des Angeklagten nicht "ordnungsmäßig" gewesen sei. Der Angeklagte habe "insbesondere" in einem von ihm schon vor und neben der Kommanditgesellschaft betriebenen Makler- und Finanzierungsgeschäft neben der "ordentlichen" Buchführung eine "schwarze" Kassenbuchführung gehabt, um die bei ihm hinterlegten, über dem behördlich zugelassenen Satz liegenden Kaufpreissummen für Grundstücke gegenüber der Finanzbehörde nicht in Erscheinung treten zu lassen. Diese Regelung sei auch in der Buchhaltung der Kommanditgesellschaft beibehalten worden, "wenn die hinterlegten Kaufpreisbeträge wegen Zerschlagung des Vertrages nicht an den Verkäufer zur Auszahlung kamen und mit Zustimmung ‚des Käufers als Geschäftseinlagen oder Darlehen in der Kommanditgesellschaft verblieben".
Ob das die Aussage in jenen Punkt unrichtig machte, 1ä8t sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Keinesfalls kann die Unrichtigkeit so begründet werden, wie es die Strafkammer tun will. Sie führt aus, die Angabe des Angeklagten, "daß sämtliche Kassenvorgänge über eine ordnungsmäßige Buchführung gelaufen seien", besage, daß die Eintragungen der Zahlungsein- und ausgänge in der "nach dem Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Form" vorgenommen wurden. Abgesehen davon, daß das Handelsgesetzbuch (§ 38 HGB) nur eine "oränungsmäßige Buchführung", aber keine bestimmte Forn dafür vorschreibt, insbesondere -Geheimbuchungen nicht verbietet, hat der Angeklagte in der beschworenen Aussage nicht behauptet, "daß sämtliche Kassenvorgänge über eine ordnungsmäßige Buchführung gelaufen seien". Die Strafkanmer legt hier eine etwas andere Aussage aus, als sie der Angeklagte beschworen hat. Er hat nicht von einer "ordnungsmäßigen Buchführung" gesprochen, sondern davon, daß die Zahlungen "ordnungsmäßig über die Buchhaltung" gelaufen seien.
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m nein ne
Die Auslegung dieser {orte wird von dem - Zusammenhang auszugehen haben, in dem sie nach der damaligen Lage des Zivilprozesses standen. Die Feststellungen, die das angefochtene Urteil über diese Prozeßlage, insbesondere über den Beweisbeschluß vom 18.März 1950 trifft, reichen dazu - nicht aus. Es wird nicht ersichtlich, was die Zivilkammer von dem Angeklagten wissen wollte. Insbesondere ist die Feststellung, der Angeklagte habe "über die Höhe der Rückzahlung" vernommen werden sollen, nach den bisherigen Ansaben kaum zu verstehen. Die Klage war auf Zahlung von 15.500 DM gerichtet. Hätte Br einen höheren Betrag erhalten, so wäre das für diesen Rechtsstreit also, soweit bisher ersichtlich, nicht erheblich gewesen, Andererseits soll Br vorgetragen haben, es habe sich "bei dem zurückgezahlten Betrage von 15.500 DM" um Darlehnsforderungen gehandelt. Er scheint also gar nicht bestritten - zu haben, daß er 15.500 DM zurückerhalten hat. Demnach wäre die "Höhe der Rückzahlung" unstreitig gewesen. Schon deshalb ist bisher kaum zu erkennen, welche Rolle die Buchführung des Angeklagten in dem ganzen Prozeß hätte spielen sollen. Soweit die Feststellungen des angefochtenen Urteils gehen, hat es den Anschein, als sei die erste der für den zivilprozeß entscheidenden Fragen gewesen, ob Br Darlehnsgläubiger oder Kommanditist war, und die zweite, ob der Angeklagte die Rückzahlung von 15.500 DM aus Mitteln der Kommanditgesellschaft oder aus anderen Mitteln geleistet hatte. Ob dies letztere aus den Büchern ersichtlich war, und ob der Angeklagte das als Zeuge - wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig -— behaupten wollte, läßt sich einstweilen nicht beurteilen.
„Die Strafkamner meint, der Angeklagte hätte bei sorgfältiger Überlegung aus der Fragestellung des Beweisbeschlusses entnehmen müssen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits in erheblichen Umfange darauf ankam, ob die in den Geschäftsbüchern seiner Betriebe vorgenommenen Buchungen oränungsmäßig waren. Es sei "in hohem Maße unwahrscheinlich", daß der Angeklagte eine derartige Erklärung
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ohne bestimmten Zweck abgegeben hätte. Andererseits führt das Urteil aus, ein stichhaltiger Grund, aus dem der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit beschworen hätte, sei nicht erkennbar. Diese innerlich widerspruchsvollen Ausführungen zur Frage seines Verschuldens verstärken die Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in der von ihm beschworenen Erklärung zum Ausdruck gebracht, seine Buchführung sei in dem Sinne "ordnungsgemäß" gewesen, daß "schwarze" Buchungen überhaupt üicht vorgenommen worden seien.
Dazu kommt, daß nach den bisherigen Feststellungen die besonderen Voraussetzungen, unter denen gelegentlich "schwarze" Eintragungen geschahen, gerade im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Br» gar nicht vorlagen. Britzke hatte, soweit festgestellt, kein Grundstück gekauft und keine überhöhte Kaufpreissumme hinterlegt. Er hat die "Einlage" von 250.000 RM bar und nicht in der Form geleistet, daß.er wegen Zerschlagung eines Kaufvertrages einen hinterlegten Betrag in der Kommanditgesellschaft beließ.
Der Angeklagte hat in der beschworenen Erklärung angegeben, daß sich alle seine Bücher und Unterlagen beim Konkursverwalter - dem Kläger des Zivilprozesses - befänden. Die Strafkammer sagt über die Wahrheit oder Unwahrheit dieser Behauptung nichts, geht also ersichtlich davon ‚aus, daß sie richtig sei. Der Kläger des Zivilprozesses konnte also über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die er seit längerer Zeit in Händen hatte, schwerlich getäuscht werden. Der Beklagte Br wäre, wenn im Geschäftsverkehr » mit ihm Schwarzbuchungen in der festgestellten Art und aus den festgestellten Gründen vorgenommen worden wären, der in erster Linie daran Interessierte und dadurch Begünstig-Te gewesen. Es ist kaum einzusehen, warum der Angeklagte ihm gegenüber aus solchen Schwarzbuchungen zu der Zeit, als sie geschahen, hätte. ein Geheimnis machen sollen. Wußten aber beide Parteien des Zivilprozesses, wie es um die Buch-
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' führung bestellt war, so ist in der Tat unerfindiich, was
sich der Angeklagte von einer Täuschung des Gerichts über diesen Punkt hätte versprechen können.
Die Strafkamner wird also aufklären müssen, ob irgendwelche Zahlungen Br an den Angeklagten oder des Ange-
klagten an Brig falsch oder "schwarz" gebucht worden
sind, und ob derartige Buchungen in irgendeiner Beziehung zu den Streitgegenstand des Zivilprozesses standen. War das
nicht der Fall, so würde die Auslegung der vom Angeklagten ‚beschworenen Erklärung dahin, er habe damit seine gesamte ‚Buchführung in Bausch und Bogen als ordnungsmäßig bezeich- ‚net, besonders- eingehender. Begründung bedürfen. Insbesondere
1äßt sich eine solche Auslegung nicht, wie in dem angefoch-
u tenen Urteil,. ‚mit.der Annahme begründen, er habe auf diese
Weise seine: übrige Darstellung glaubwürdiger erscheinen lassen. Denn gerade hinsichtlich der Dinge, die sich aus der Buchführung ergeben konnten, hatte der Angeklagte erklärt, er könne aus dem Gedächtnis. keine präzisen Angaben machen. Die, Glaubwürdigkeit dieser: Erklärung konnte er nicht ‚dadurch unterstützen, daß er ‘seine. Buchführung der Wahrheit zuwider als oränungsmäßig. bezeichnete.
3. 'Unzureicheng: sind schließlich ‚die: Ausführungen, mit denen das Landgericht. die Annahme der Fahrlässigkeit begründet. Fahrlässigkeit käme praktisch überhaupt: nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte entweder bei seiner Aussage aus Mangel an Sorgfalt nicht an seine früheren Schwarzbuchungen gedacht hätte, oder wenn er aus Mangel an Sorgfalt nicht erkannt hätte, daß er über- die Oränungshäßigkeit seiner Buchführung vernommen wurde, oder wenn er aus Mangel an Sorgfalt seinem Wissen nicht den richtigen Ausdruck gegeben hätte. Jede, dieser Möglichkeiten liegt nach der bisher festgestellten Sachlage völlig fern. Soweit die Strafkammer Beweggründe des Angeklagten annimmt, aus denen. er falsch ausgesagt habe,
kommt - wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht
vorträgt - nur Vorsatz in Betracht.
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Die Strafkammer nimmt Fahrlässigkeit nur mit der Begründung an, daß der Vorsatz sich nicht nachweisen lasse. Das ist rechtsirrig. Die Fahrlässigkeit ist durch einen pflichtwidrigen Mangel an Sorgfalt gekennzeichnet, der nicht immer schon dann vorliegt, wenn der Vorsatz fehlt. Rechtsirrig ist auch, wenn die Strafkammer ausführt, es handle sich um grobe Fahrlässigkeit, die an bedingten Vorsatz heranreiche. An bedingten Vorsatz kann nur die bewußte Fahrlässigkeit grenzen; um sie darzutun, bedürfte es näherer Ausführungen darüber, was der Angeklagte sich bei seiner Aussage vorgestellt hat. Gerade beim fahrlässigen Falscheid ist bewußte Fahrlässigkeit überhaupt so gut wie unmöglich. Denn sie würde voraussetzen, daß der Angeklagte über die Richtigkeit seiner Aussage gezweifelt hätte. Einen solchen Zweifel hätte er aber zum Ausdruck bringen müssen, um sich nicht des Meineides schuldig zu machen.
4. Nicht bedenkenfrei ist schließlich die Strafzumessung. Die Strafkammer hat auf die höchste gesetzlich zulässige Geldstrafe erkannt, obwohl der Angeklagte sich
' im Konkurse befindet, und obwohl die Feststellungen er-
geben, daß er hohe Schulden hat. Das verstößt gegen § 27c Abs.l StGB, der vorschreibt, daß bei Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Daß der Angeklagte hofft, sein Unternehmen in absehbarer Zeit wieder aufbauen zu können, ist unerheblich; es kommt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verurteilung an. Die von der Strafkamner für richtig gehaltene Behauptung des Angeklagten, er verfüge über erheblichen Kredit, steht in unvereinbarem Gegensatz zu der Tatsache seines Konkurses. -
Die Entscheidung zu II entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, u Dr. Geier Sarstedt Dr.Koffka | Schmitt Dr.Börker