Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 29.06.1960 – 2 StR 276/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 8 ATi abs. 3,8397 2132 035 Wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die den Webenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 471 Abs. 1 und 5, 397 StPO zu erstatten hat (vgl. BGHSt 11, 195), ist § 471 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszuge grundsätzlich “ nicht anwendbar:
Nachschlagewerk: Ja ) \(mur zu ZN Amtliche Sammlung: ja ) II, 3)
StPO 8 ATi abs. 3,8397 2132 035
Wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die den Webenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 471 Abs. 1 und 5, 397 StPO zu erstatten hat (vgl. BGHSt 11, 195), ist § 471 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszuge grundsätzlich
“
nicht anwendbar:
BGH, Urt. v. 29. Juni 1960 - 2 StR 276/60 - LG Kassel
In Namen des volkes In der Straisache
gegen
den Maschinenschlosser Willi (Wilhelm) Martin Di , aus W ‚ Kr. FB, üort geboren am
° ? wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel _
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. März 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnis-
sträfe von 10 Monaten verurteilt worden. ®e
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie
hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Aufklärungsrüge greift nicht äurch, wie im Rahmen der Sachrüge, mit der sie sich überschneidet, ausgeführt wird.
2. Die Annahme der Revision, für die in den Urteilsgründen erörterten Vorstrafen des Angeklagten sei "eine in der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme wurzelnde Unterlage nicht vorhanden", geht fehl. Nach der äienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. April 1960 hat der Angeklagte seine Vorstrafen teils auf Vorkalt als richtig anerkannt, teils von sich aus angegeben. Das genügt, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Im übrigen brauchten weder die Vorhalte des Vorsitzenden noch die Erklärungen des Angeklagten protokolliert oder als "Beweisgrundlage" im Urteil: angegeben zu werden (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Deshalb entbehren auch die Schlußfolgerungen, die von der Revision aus diesen vermeintlichen Mangel hergeleitet werden, der Grundlage.
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11. Die Sachrüge
Es heißt dazu wörtlich: "Obwohl er - der Anzeklagte - durch den Biß - in seine Unterlippe - erfahren hatte, daß Irmgarä —3 ) ihm nicht zu Willen sein wollte, entschloß er sich, sie "zur Strafe" für den ihm zugefügten Schmerz zum Feschlechtsverkehr zu ZWINGEN »+:". Nur Dis zu diesem Augenblick hatte der Angeklaxto also geglaubt, daß sich die Zeugin "nur ziere und schon noch
mitmachen werde".
Die Wendung im Rahmenider Strafzumessung, der Angeklagte möge sich zunächst in einem Irrtum befunden haben, klingt demegenüber zwar einschränkend, ändert aber nichts daran, daß die trafkammer tatsächlich von dem vorher festgestellten Irrtun ausgegangen ist und ihn dem Angeklagten strafmildernd zugute
gehalten hat. Ein dem Angeklagten beschwerernder Widerspruch
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liegt also nicht vor.
2. Zuzugeben ist der Revision, daß tzotz planmäßigen Handelns eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit vorhanden sein 5 kann. Richtig ist ferner, daß allein die Erinnerung an den Tatvorgang noch keinen zuverlässigen Schluß gestattet auf das Binsichtsvermögen des Täters im Zeitpunkt der Tat oder seine Fähigkeit, der vorhandenen Einsicht gemäß zu handeln. Beide Umstände können lediglich als Hinweis dienen. Andererseits bildet der festgestellte Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 o/co nur einen Grenzwert; erst von 3 o/oo ab aufwärts ist die Zurechnungefähigkeit "sehr wahrscheinlich" aufgehoben (vgl. Ponsold, Zetrbuch der Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 270).
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Schon daß die Strafkammer den Angeklagten während dur Heuptverhandlung auf die Mögiichkeit einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) hingewiesen hat, zeigt, daß sie, was die Revision auch zugesteht, "die Problematik erkannt" hat. Zu deren Beurteilung bedurfte es aber - entgegen der Ansicht der Revision - hier keines weiteren Sachverständigen-Gutachtens. Es genügte, daß der Sachverständige Dr. SW, den die Strafkammer gehört hat, als Chemiker in der Lage war, den Alkoholgehalt im Blut des Angeklagten zu ermitteln. Diese Fachkunde wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen; denn sie geht ja gerade von dem Wert aus, den Dr. S@WEEEB zeschätzt hat. Berücksichtigt man nun, daß der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hat, viel Alkohol verträgt, den letzten Alkohol etwa 2 bis 3 Stunden vor der Tat getrunken, währenä dieser Zwischenzeit etwa 1 Stunde geschlafen unä einen — sachverständig geschätzten - Blut-Alkoholgehalt von nur etwa 2,5 o/oo gehabt hat, dann entspricht unter den gegebenen Umständen die Schlußfolgerung, der Angeklagte sei zwar erheblich angetrunken, aber — wenn auch vermindert — zurechnungsfähig gewesen, lediglich allgemeinen Erfahrungssätzen. Sie konnte daher von der Strafkammer allein gezogen werden. Daß die getroffene Feststellung außerdem mit der Ansicht Dr. SED übereinstimmt, unterstreicht nur ihre Richtigkeit.
Abgesehen davon ist Dr. SED ausweislich der Akten als Chemierat bei dem Städtischer Untersuchungsamt in KB :tätizs, wo vielfach medizinisch-chemische Wechselwirkungen zu beurteilen sind. Er kann mithin durchaus neben seinen chemischen besondere medizinische Kenntnisse besitzen. Dafür spricht auch, daß er in Trunkenheitsfällen "laufend" Gutachten vor Gericht erstattet, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor den Senat erklärt hat. Die Tignung des Sachverständizen zu prüfen, ist im übrigen Sache des Tatrichters. Es ist
d rafk it ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die zuu
scheidung insowei sätzliche Heranziehung eines Fsychiaters brauchte sich iur
zudem im vorliegenden Falle umso weniger aufzudrüngen, «ls die Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszuge mi
satz vom 7. Januar 1960 beantragt hatten, Dr. SB "als Sachverständigen ..:. zum Grade der Trunkenheit des Angeklagten
von 8. März 1959 ausweislich der Sitzungsniederschrift kein weiterer Beweisamtrag gestellt worden ist:
Schließlich steht außer Frage, daß die Strafkammer auch das Vorhandensein des neben der Einsichtsfähigkeit notwendigen Hemmungsvermögens geprüft und in begrenztem Umfange angs-
nommen hat. Sie erörtert diesen Punkt zwar nicht unmitteitbur, erachtet aber einmal die "enthemmende Wirkung des Alkonols'
als maßgeblich für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und betont zum anüsren später im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, daß der Anzeklagte durch den erheblichen Alkoholgenud
seine natürlichen Hemmungen "in gewisser Weise" -— gemeint ist nacn Gem Zusammenhang ersichtlich "bis zu einem gewissen Grades", also nicht vollständig - verloren habe.
Auch sonst lassen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechts I fehler zum Nachteil Ges Angeklagten erkennen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat sie der Angeklagten auferlegt und in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, daß diese Verurteilung die Verpflichtung umfasse, der Nebenklägerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Revision hält das für fehlerhaft und ist der Meinung, daß zum nindesten eine angemessene Verteilung dieser Auslagen gemäß
3 471 Abs. 3 StPO in Betracht komme. Der Senat kann dieser Auf- -
fassung nicht Tolgen.
nes Landgericht hätte die Nebenklage hinsichtlich der ‘eu Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzung und Sachbeschääigung zugelassen. Insoweit ist jedoch die Strafkanmer nicht zu einem Schuldspruch gekommen, weil sie ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite nicht zlaubte treffen zu können. Wegen Beleidigung war die Nebenklage nicht zugelassen worden, weil das Landgericht davon ausging, daß der vom Yater der Irmgard Hl im Einverstänänis mit der Mutter zunächst gestellte Strafantrag wegen der späteren Erklärung des Yaters als zurückgenommen zu erachten sei, obwohl ihr die Mutter
nicht zugestimmt hatte.
Trotz dieses Sachverhalts kommt eine entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin entstanäenen notwendigen Auslagen voll zu erstatten, obwohi er allein wegen seiner Straftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der ?rivatklage verfolgt werden kann. Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht schon unmittelbar aus § 465 StPO, der lediglich iie gerichtlichen Kosten des Verfahrens betrifft, sondern aus § 471 Abs. 1 und 5 kraft der Verweisung des § 397 StPO. Der Bundesgerichtshof hat das bereits ausgesprochen. Er hat die Zrstattungspflich‘ nur davon abhängig gemacht, daß durch die "Terurteilung eine strafbare Handlung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, es jedoch als gleichgültig bezeichnet, ob die Straftat nebenklagefähig war oder nicht (BGHSt 11, 195). Es ist also für die Erstattungspflicht unerheblich, daß die Strafkanmer den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Landgericht den Strafantrag wegen Beleidigung als zurückgenommen erachten durfte, obwohl nicht festgestellt ist, daß die Mutter der Rücknahme zugestimmt hat. Denn der Angeklagte ist aus § 177 StGB verurteilt worden, und diese Vorschrift
schützt das Pechtsgut der Geschlechisehre, als deren r&r:rir
die Nehenklägerin verletzt worden ist:
Die erwähnte Entscheidung B5HSt 11, 195 hatte keinen An-
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laß, zur Frage einer entsprechenden Anwendung des $% 471
am,
StPO auf Fälle der vorliegenden Art Stellung zu nehmen. Je hat sie bereits darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung
ües § 397 StPO "nicht restlos" durchführen läßt, weil der Hebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht
selbst betreibt, sondern — jedenfalls im ersten Rechtszuge - nur neben den Öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen "die Hauptrolle zufäilt"., So sind bei einem Freispruch des Angeklagten die Kosten des Verfehrens - einschließlich der den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen - nicht eiwa dem Nebenkläger, sondern der Staatskasse aufzuerlegen; 9 471 Abs. 2 StPO (früner § 50% Abs. 2) ist mithin nicht sinngemäß anwend-- bar; in einem solchen Falle hat der Nebenkläger nur seine eigenen Auslagen selbst zu tragen (so bereits RGSt 6, 237). ähnliche Erwägungen führen dazu, auch die entsprechende Änwenz äung des § 471 Abs. 3 StPO zu verneinen.
Wie die Erstattungspflicht dem Grunde nach von einem unmittelbaren, eigenen "Erfolg" der Nebenklage unabhängig ist, so ist sie es auch hinsichtlich ihres Umfanges. Denn die dureh & ATi Abs. 3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagten beruht, worauf schon Francke (NdJW 1955, 214) mit Recht hingewiesen hat, so sehr "auf der anders gearteten unä stärker zivilozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens". daß eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zum Nebenkläger nicht in Betracht kommen kann: Privatkläger und Privatbeklagter stehen sich als zwei Parteien gegenüber, wobei sogar eine WiGerklage mörlich ist (23§ 8 StPO};
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und der Privatkläger kann die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknenmen (§ 391 StPO). Damit ist die abhängige Stellung des
Webenklägers nicht vergleichbar.
e Die Entscheidung des Reithsgerichts in RGSt 44, 555 betraf einen anderen Sachverhalt. Wie sowohl das Bayerische Cberst Landesgericht (BayOblL6St 1953, 257) als auch das OLG Stuttgart (NIW 1957, 35) bereits zutreffenä ausgeführt haben, berukte
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ie entsprechende Anwendung des § 503 Abs. 3 i.Y. wit § 437
Abs. 1 a.F. StPO (jetzt §§ 471 Abs. 3, 397) in jenem Sonderfall ausschließlich darauf, daß die Angeklagte zwar für schuldig erklärt, aber nicht in Strafe genommen worden war; denn einleitend wirä in dieserEntscheidung geraäe betont, daß ein zu Strafe verurieilter Angeklagter "nach § 497,8 50% Abs: 1,
§ 437 Abs. 1 StPO" (jetzt §§ 465, 471 Abs: 1, 397 StPO) alle Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hätte tragen"nüssen". Daß die Entscheidung auf eine Verurteilung "zu Strefe" abstellt, folgt aus der damals geltenden Ko-- stenregeiung. Nach § 497 StPO a.F, hatte der Angeklagte die Xosten nämlich nur dann zu tragen, wenn er zu Strafe verurteilt worden war. Ob der jetzt maßgebliche, weiter gefaßte § 465 StPO eine derartige Ausnahme noch rechtfertigt, mag dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob etwa gegenüber einem als Nebenkläger zugelassenen Mitangeklagten Einschränkungen zu machen sind (vgl. einerseits Francke, andererseits OLG Stuttgart, beide aa0), und ob § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO bei nur teilweisen Erfolg eines vom Nebenkläger eingelegten Rechtsmittels neben
§ 473 Abs. 1, S. 2 StPO entsprechend anwendbar ist (so BayObIGSt 1953, 257 mit weiteren Nachweisen). Für den ersten Rechtszug ist jedenfalls grundsätzlich daran festzuhalten, daß § 471 Abs. 3 StPO nicht anwendbar. ist, wenn der Angeklagte zu trafe verurteilt wird und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 397, 471 Abs. 1 und 5 StPO zu erstatten hat, weil die Verurteilung eine Straftat ahndet, die ich gegen den Nebenkläger als Träger des geschützten Rechts-
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gutis richtete
Zu den Kosten des erfolzlos gebliebenen Rechisz Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 Satz i StPO zu derum die
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Baläus Busch Dotterweich
Die Bundesrichter Scharpenseel und Kirchhof sind in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert
zu unterschreiben, Beldus