Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 30.11.1960 – 2 StR 492/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 _StR_492/60 2118 087
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Konsulatssekretär Werner HB aus PB pei
Bed CD, zevoren an @. ED 1925 in ve:
wegen Unzucht mit einem Kinde u.3.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr.Busch
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Lr.Schalscha Bundesricnter TLr.lMienges Bundesrichter Airchhof
als beisitzende Richter,
Bunäesanwalt um»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenkläger Eheleute Sir und Dr.Grete DE gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Juni 1960 wird verworfen; jedoch wird Gas Urteil hinsichtlich der Kostenentscheiäung dahin abgeändert, daß der Angeklagte, soweit er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Kinde Anna DB verurteiit ist, die den Nebenklägern im ersten Rechtszuge erwachsenen Auslagen zu erstatten hat.
Die Kosten des kechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen haben die Nebenkläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Die Strafkammer hatte durch Urteil vom 26. März 1959 den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen und wegen eines in Tateinheit mit Beleidigung begangenen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde aus die Revision der Nebenkläger vom Bundesgerichtshof insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Vornahme einer unzüchtigen Hanöälung an dem Kinde Anna DEE im April 1958 nur aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden war, weil nach dem damals vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der Angeklagte durch sein Verhalten neben dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch den des § 2253 StGB erfüllt haben konnte.
Auf Grund der nunmear getroffenen Feststellung hat die Strafkammer wiederum allein die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als verwirklicht angesehen und hat hinsichtlich der Strafen (Einzelstrafe und Gesamtstrafe) ebenso wie im ersten Urteil erkannt. Die Kosten Ges Verfahrens hat sie dem Angeklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenklage und der Kkevision, mit denen sie unter Einbeziehung der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen die Nebenkläger belastet hat.
Auch Gieses Urteil greifen die Nebenkläger mit der Revision an; sie beanstanden das Verfahren unä erheben die
Sachbeschwerde.,.
Des Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
1.) Der Vorwurf, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärun; pflicht verletzt, geht „fehl. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, kann eine solche Rüge nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, in der Hauptverhandlung vernommene Personen seien zu bestimnten Fragen nicht oder nicht ausführlich genug gehört worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Die zuverlässige Nachprüfung einer dahingehenden Behauptung ist nämlich dem Revisionsgericht unmöglich. Schon aus diesem Grunde sind alle Erwägungen der Revision unbeachtlich, die sie daran knüpft, daß "gewisse Punkte" mit den Nebenklägern und mit deren als Zeugin vernommenen Tochter näher und eingehender hätten erörtert werden müssen.
Einen Anlaß, einen psychologischen Sachverständigen übe das Ausmaß der seelischen Schäden des verletzten Kindes zuzuziehen, hatte die Strafkammer nicht, nachdem sie festgestellt hatte, daß das Mädchen durch das Vorgefallene keine starke seelische Beeinträchtigung erlitten hat.
2.) a) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil zum Schuldspruch keinen Bedenken, Da sich in der neuen Hauptverhandlung ergab, daß der Angeklagte nicht in den Geschlechtsteil des Kindes gegriffen, sondern an dessen Geschlechtsteil gefaßt hat, und daß auch ein ursächlicher Zusaumenhang zwischen der Berührung durch den Angeklagten und den Rötungen an den Schamteilen des Kindes nicht nachzuweisen ist, war, wie das Landgericht zutreffenä angenommen hat für eine Anwendung des § 225 StGB kein Raum. Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eltern des Kindes hat die Strafkammer ebenfalls mit Recht abgesehen, 4 nach den Urtsilsfeststellungen keine besonderen Umstände he
vorgetreten sind, die einen unmittelbaren Angriff auf die &hre der Eltern erkennen lassen.
Auch die Strafbemessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, .sinä frei von Rechtsirrtum.
b) Zu beanstanden ist allein die Kostenentscheidung, und zwar insoweit, als die Strafkammer den Nebenklägern die "Kosten der NWebenkiage" uneingeschränkt auferlegt hat.
Wie der Senat in dem Urteil vom 29, Juni 1960 - 2 StR 276/60 -
(BGHSt 15,60) äes näheren ausgeführt hat, muß ein Angeklagter die einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auch dann -: erstatten, wenn er allein wegen einer. Straftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Tie Erstatiungspflicht hängt nur davon ab, daß äurch die Verurteilung eine strafbare Hanälung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläser als Träger eines strafrechtlich geschützten Reehtsgutes richtete, Diese Voraussetzung ist kier in den beiden Fällen gegeben, in denen der Angeklagte der Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Xinde Anna DEWEB schuläig befunden wurde, Denn er ist aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden, einer Vorschrift, die das Rechtsgut der Geschlechtsehre schützt, als deren Träger das Kinä verletzt worden ist, an dessen Stelle die Eltern als seine gesetzlichen Vertreter von der Befugnis zur Anschließung als Nebenkläger gemäß
88 395 Abs. 1, 374 Abe. 3 StPO Gebrauch gemacht haben. Leshalb ist der Angeklagte, soweit er sich gegenüber dem Zinde Anna DB strafbar gemacht hat, verpflichtet, die den Nebenklägern erwachsenen Auslagen zu erstatten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen notwendigen Auslagen, welche die Nebenkläger im -— ersten — Revisionsrechtszuge gehabt haben. Diese Auslagen müssen sie selbst tragen, weil das allein von ihnen eingelegte Recntsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist und weil ihnen deshalb die dadurch entstandenen Kosten nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Last fallen. Die auf der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruhende Pflicht zur Kostentragung führt des weiteren dazu, daß die Neben-Kläger, wie die Strafkamnmer zutreffend entschieden hat, ihrerseits - in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 2 StPO - die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Rechtsmittelinstanz zu erstatten haben (KGSt 55, 303).
Die Entscheidung über die "Kosten der Nebenklage" ist somit dahin abzuändern, daß der Angeklagte, soweit er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Xinde Anna DD verurteilt ist, die den Nebenklägern im ersten Rechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
3.) Die Kosten der - zweiten - Revision einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten müssen ebenfalls die Nebenkläger treffen, da sich das Rechtsmittel im wesentlichen als unbegründet erwiesen und nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg geführt hat, Es bs-
m
steht deshalb auch kein Anlaß, von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO unter ergänzender Heranziehung des § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen.
Busch Scharpenseel Dr.Schalscha
Menges Kirchhof