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BGH Urteil vom 19.09.1967 – 1 StR 164/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 164/67 URTEIL
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in der Strafsache
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den Weingroßhändler Robert E ED zu: "El dort geboren em EB 900,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgescetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 21. Scptember 1967 auf Grund der Haupt-
verhandlung vom 19. September 1967, an denen teilgcnommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Staatsanwalt Bruns bei der Verkündung.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,,
Rechtsanwalt Dr. EEB:us sei Rechtsanwalt ED .. > EEE
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Lat die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilpronn vom 22. Dezember 1966
1, mit den Feststellungen aufgehoben in den Betrugsfällen (B IV 1, 2, 3 und 4 des Urteils) und zur Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;
2. wie folgt ergänzt:
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf
der Vergehen gegen §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LepMG& (Fälle III 1 bis 4 des Urteils) und dos Betruges (übrige:
Fälle IV des Urteils) freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht rügt die Revision als Verletzung den § 261 StPO, das Landgericht habe nicht alle Beweismittel gewürdigt. Der Tatrichter braucht sich im Urteil nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. In Wirklichkeit versucht der Beschwerdeführer, in unzulässiger Weis“ die Beweiswürdigung
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enzugreifen. Soweit er zur Begründung der Rüge und an enderen Stellen der Revisionsbegründung auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift zurückgreift, kann cr damit keinen Erfolg haben (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
2. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen drängte sich dem Landgericht nicht auf. Ein dahingehender Antrag war nicht gestellt; daß dic Gutachten der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht in allen Punkten überceinstimmten, gebot die Heranzichung eines "Obergutachters" nicht (RG HRR 1939 Nr. 603).
II. Sachbeschwerde
1. Fortgesetztce Verfälschung von Rotwein durch Zusatz von Schillerweinen oder Rot-VWVeiß-Gemischen (Abschn. B I des Urteils).
a) Dice Revision beanstandet, das Landgericht habe in den Fällen B I 7, 8 und 10 (UA S. 13 bis 15)nicht festgestellt, welche Art von Schillerwein zugesctzt worden sei (Art. 1 Abs. 1 AVO zum Weingesetz); sie weist darauf hin, daß sog. Weißherbst, das heißt ein ausschließlich aus inländischen blauen Trauben hergestellter Schillerwein wie Rotwein verschnitten werden dürfe (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 aaO).
Die Rüge dringt nicht durch. Es trifft zuar ZU, daß ausdrückliche Feststellungen über die Herstellungsart des zugesetzten Schillerweins im Urteil nicht ent-
halten sind; sie sind aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Das Urteil gibt die Einlassung und Verteidigung des Angeklagten ausführlich wieder (VA S. 16, 17). Er hat hicrnach zwar dem Wort "Rotgemisch" eine andere als dic fostgestellte Bedeutung beilegen wollen, eine den Vernicht behauptet; auch die Verteidigung hat keine Ausführungen hierzu gemacht. Von Weißherbst ist im Urteil nicht dic Rede. Nimmt man hinzu, daß der let2tere in ‚Baden üblich ist, während "nach dem in Württemberg üblichen Verfahren die in gemischtem Satz gebauten hlauen und weißen Trauben zusammen gekeltert werden" (Amtlicnce Begründung zu Art, 1 AVO WeinG, vgl. Erbs-Kohlhaas-Zipfel, AVO WeinG Art. 1 Anm. 1), so wird doutlich, daß das Landgericht Heilbronn die Herstellungsart des zum Verschnitt benutzten Schillerweins nur deshalb nicht ausdrücklich dargelegt hat, weil sie in der Hauptverhandlung nicht zweifelhaft gewesen ist. Überdies führt die Strafkammer Art. 1 AVO im Urteil ausdrücklich an (UA S. 17). Auch dic Revisionsbegründungsschrift
vom 18. Februar 1967 enthält übrigens die Wendung (S.2 : daß der jeweils beigogebene Schillerwein zu einem Drittol aus Weißwein bestanden habe.
Hiernach ist hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte dem Rotwein cinen Schillerwein von der Art zugosotzt hat, der nicht gem. Art. 1 Abs. 2 8. 3 AVO Weint wic Rotwein verschnitten werden darf. Dic von der Revision herangezogene Vorschrift des Art. 1 Abs. 285. 2 MW greift hier nicht Platz. Sie behandelt nur die Frage,
in woclchem Umfeng Schillerwein verschnitten werden darf; im vorliegenden Fall wurde aber Rotwein verschnitten.
b) In den Fällen BI 5 und 9 hat das Landgericht vogen Geringfügigkeit der unerlaubten Zusätze keine Verfälschung angenommen. Daß es in den anderen Fällen nicht zu diesen Ergebnis gelangt ist, wie die Revision möchte (Schriftsatz vom 18. Februar 1967), kann nicht als rechtsfchlerhaft angesehen werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 WeinG verbietet bei Rotwein den Verschnitt mit Weißwein überhaupt, § 2 Abs. 2 Satz 3 WeinG in Vertindung mit Art. 1 AVO gestattet den Verschnitt mit Schillerwein nur in einem — hier nicht gegebenen - Ausnahmcefall. Die von der Revision mitgetceilte Meinung, cine Beimischung von Weißgewächs bis zu 5 % sci unbedenklich, ja sogar geschmacksverbessernd, findet keine Stütze im Gesetz. Es liegt eine Verfälschung im Sinne des § 4 Ir. 2 LctHG vor, da das Gemisch entgegen den gesetzlichen Vorschriften des Weingesetzcs hergestellt worden ist; eine etwa abweichende Verkehrsauffassung spielt demgegenüber keine Rolle (BGH Urteile vom 23. Februar 1960 - 1 StR 694/59 - und vom 23. November 1965 - 1 StR 335/65; vgl. auch RGSt 48, 351, 355).
-2, Falsche Verschnittbezeichnung (Abschn. B III5 des Urteils).
Die Revision wendet gegen die Verurteilung aus $$ ANT. 3, 11 Abo. 1 LobMG ein, dic zunächst hergestellte Vermischung des Mostes des Erlenbacher Schwarzrieslings mit anderen Rotmosten gelte als Herbstmi-
schung wegen der sog. Produzentenvergünstigune (§ 7 Abs. 3 WeinG) nicht als Verschnitt; der Zusatz weiterer Weine anderer Herkunft bis zu einem Drittel der Gesamtmenge hindere deshalb nicht die Bezeichnung als Erlenbacher Schwarzriesling. Diese Auffassung geht fehl. Wie das Reichsgericht bereits 1934 entschic-
den hat (RGSt 68, 26, 29), befreit die Bestimmung des
§ 7 Abs. 3 WeinG nur von den Beschränkungen der Bezeichnung durch § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs, 2 WeinG;
der Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG bleibt davon unberührt, Andernfalls würde die in Satz 1 licogende . Ausnahme von der Bezceichnungswahrheit in unvertretbarer Weise überdehnt. Daß die Herbstmischung im Kellerbuch nach Nr. 7 der Anlage 4 (Muster B) zur AVO zum WeinG nicht als Verschnitt zu kennzeichnen ist, spielt keine Rolle für die Bezeichnung im Verkehr; wie der Wortlaut ergibt, sieht diese Anordnung die Herbstmischung als Verschnitt an.
Wic das Landgcricht feststellt (UA 8. 30), kannte der Angeklagte diese Auslegung des § 7 Abs, 3 WeinG, die in übrigen von den maßgeblichen Erläuterungsbüchern geteilt wird (Hieronimi, WeinG 2. Aufl. § 7 Ann. 6; Erbs-Kohlhaas-Zipfel WeinG § 7 Anm. 5 II; Koch WeinG 8 7 Ann. Die Ausführungen der Revision zurinneren Tatscite gehen deshalb an der Sache vorbei.
PR Gesotzwigrige Horkunftsbezeichnung (Abschn. B 111 6 des Urteils).
Das Landgericht verneint die Voraussetzungen aus
§ 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG für die Großgartacher (Heuchelberger und Schwaigerner) Weine der Jahrgänge 1958 und 1960, weil diese dem Haberschlachter Trollinger nach Qualität und Preis nicht gleichwertig sind (UA S. 33,34). Wenn dic Revision diese Feststellung als "nicht überzeugend'" ansicht, so führt sie nur einen unzulässigen tatsächlichen Angriff.
4. Betrug in Tateinheit mit Vergehen gegen $ A Nr. 3 LebMG (Abschn. B IV 1 bis 4 des Urteils).
a) Straftat zum Nachteil der Firma Mg
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Wein unter der irreführenden Bezeichnung "Heilbronner Trollinger" verkauft (§ 4 Nr. 3 LotMG). Denn den Trollinger Mosten waren bercits Mostce anderer Traubensorten bis an die durch § 7 Abs. 1 WeinG gezogene Grenze beigemischt worden; der weitere Verschnitt mit Pfälzer Wein erlaubte deshalb die obengenannte Bezeichnung nicht mehr. Die sog. Produzentenvorgünstigung (§ 7 Abs. 3 Weing) bewirkte nicht, daß das Mostgemisch als unverschnitten anzuschen war (siehe oben Abschn. II 2); das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte dies wußte.
Dagegen genügen die bisherigen Feststellungen nicht zur Annahme cincs Betruges. Dico Strafkammer sicht die Firma MB deshalv als geschädigt an, "weil sie an der Abnahme verschnittener Weine nicht interessiert war und in Kenntnis des wahren Sachverhalts das Geschäft nicht abgeschlossen hätte!!(UA S. 37). Diese Begründung
ist rechtlich bedenklich. Dice Erwägung, daß die Firma das Geschäft bei Kenntnis des Sachverhalts nicht abgeschlossen hätte, betrifft nur den Irrtum, nicht aber den Schaden des getäuschten Geschäftspartners, Daß dieser kcin Interesse an dem gelieferten Wein hatte, gcnügt nicht zur Darlegung der Vermögensbeschädigung. Allcin deshalp, weil der gekauften Sache die zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer nicht als geschädigt angesehen werden, sofern ihr Wert dem Kaufpreis entspricht (EGHSt 16, 220, 223; vgl. auch BGHSt 1 321). Nach den Feststellungen hat die Firma Maier den Wein ohne Verlust verwertet (VA S. 36); über die Gefahr ciner Beanstandung durch Zweiterwerber (BGH LRE 2, 322, 325) teilt das Urteil nichts mit, ebensowenig über cinen niedrigsren Marktwert (BGHSt 12, 347, 350, 353).
Es ist auch nicht festgestellt, ob die Käuferin beabsichtigto, unverschnittenen Wein zu erwerben, un ihn ihrerseits in den Grenzen des § 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG vorschneiden zu können. In diosem Fall könnte ihr Schaden darin liegen, daß die Möglichkeit eines Verschnitts unter Beibehaltung der Benennung als "Heilbronner Trollinger" entfiel. u
Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß auch in der Gefahr einer Beschlagnahme ein Vermögensschaden liegen kann (UA S, 37); indessen fehlt os hier an ciner näheren Darlegung, weshalb die Käuferin vogen cines vom Verkäufer begangenen Bezeichnungsverstoßes (§ 4 Nr. 3 LebMG) die Beschlagnahme eines verkehrsfähigen Weines zu befürchten gehabt hätte (BGHSt 1 123; 21, 66). -_
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Der gesamte Schuldspruch kann deshalk nicht aufrechterhalten bleiben.
b) Straftat zum Nachteil der Firma Hoguiiun
Ein Verkauf unter irreführender Bezeichnung im Sinne des § 4 Nr. 3 LetMG ist in diesem Fall bisher nicht festgestellt. Der zu einem Drittel mit Mosten anderer Traubensorten vermischte Trollinger Most durfte gemäß 8 7 Abs. 1 WeinG als "Heilbronner Trollinger natur" bezeichnet werden (Hieronimi aaO § 7 Anm. 4), vorausgesetzt, daß der Trollinger die Art bestimmte. Feststcellungen zu diesem letzten Punkt fchlen bisher.
Aber auch die bisherige rechtliche Beurteilung als Betrug.ist aus denselben Gründen bedenklich, dic oben zum Fall Mg angeführt sind. Hier steht außerdem dic Gefahr der Beschlagnahme schon deshalb nicht fest, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 LebMG nicht sicher ist.
Der Schuldspruch muß hiernach aufgehoben werden. ce) Straftaten zum Nachteil der Firma Eaime
"Die Beurteilung als Vergehen gegen § 4 Nr. 3 LetMG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht dic Benennung des Weines als "Heilbronner Berg Trollinger" als irreführende Herkunftsbezeichnung im Sinne dieser Vorschrift angeschen. Da nach den Feststellungen (UA $. 40) nahezu alle Weine der Gemarkung Heilbronn aus Berghanglagen stammen, wurde durch dic Be-
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nennung "Berg" eine bei diesen Weinen ohnehin vorhanacene Eigenschaft in der Weise hervorgekehrt, als ob cs sich um einen auffallenden, über die Eigenschaften anderer gleichartiger Weine hinausragenden Vorzug handelte. Hierin liegt cinc Irreführung (Erbs-Kohlhaas-Zipfel LebMG $ A Anm. 6 II Ba am Ende; vgl. auch Rundschrceiben des Bundesministers des Innern vom 18. Dezember 195° GMRBIL 1954, 37). Denn die für die strafrechtliche Beurteilung maßgebende Vorschrift des $ A Nr. 3 LetMG, deren erster Satz mit § 5 Abs. 1 WeinG übereinstimmt, sicht in Satz 2 eine irreführende Bezeichnung ausdrücklich auch denn als gegeben an, wenn diese sich bezieht "auf dic Herkunft der Lebensmittel ... oder auf sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind."
Dagegen hat das Landgericht auch in diesen Fällen ‘den zur Annahme eines Betruges erforderlichen Vernögensschaden nicht hinreichend festgestellt. Das Urteil teilt nur mit, daß der Angeklagte keinen höheren Preis gefordert und daß die Firma EEE sie Heine onne Verlust abgesetzt habe (UA S. 40). Worin sonst eine Vermögensbeschädigung bestanden haben könnte, 1äßt das Urteil bishc nicht erkennen. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu Fall Mg verwiesen.
5. Unrichtige Weinbuchführung (Abschn. B V des Urte
Gegen die Verurteilung wegen unrichtiger Buchführun (§§ 19, 26 Abs: 1 Nr. 4, 27 Nr. 1 WeinG) bestehen mur in soweit Bedenken, als das Landgericht dic Unterlassung vo Eintragungen in das Zuckerbuch els Verstoß gegen § 26 Ab
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Nr. 4 WeinG gewürdigt kat. Das Unterlassen gesetzlich vorgeschrichbener Eintragungen in das Kellerbuch ist jedoch nach § 27 Nr. 1 WeinG zu bestrafen. Da der gcständige Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können, ändert der Scnat entsprechend dem Revisionsvortrag den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte in diesem Falle cines Vergehens gegen § 27 Nr. 1 WeinG schuldig ist. Diese Tat bildet auch in der neuen rechtlichen Beurteilung mit den übrigen Verstößen gegen § 26 Abs. 1 und § 27 Nr. 1 Wein cinc fortgesctztc Handiung, wobei das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß die Verstöße gegen § 27 Nr. 1 WeinG als mindorschwerc Begehungsformcin § 26 Abs. 1 Nr. 4 aufgehen (RG HRR 1941 Nr. 991; BGH Lebensmittelr. Entscheidungen 1, 101, 102; Urteil vom 14. März 1967 - 1 StR 594/66 -). Die in diesem Falle ausgeworfene Einzelstrafc wird durch die Änderung nicht berührt. Bei der Vielzahl der im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs begangenen strafbaren Handlungen erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Strafe gekommen wärc.
| Im»äbrigen 1äßt dic Verurteilung in diesem Fallc keinco’ Rechtsfchler erkennen. Die Ansicht der Revision, die vom Angeklagten nach Einleitung des Strefverfahrens vorgenommenen Falschbuchungen seien unter dem Gesichtspunkt der Solbstbegünstigung als straflos zu erachten, geht fchl.
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6. Strafzumessung und Einziehung
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Betrugsfällen zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, da sie ersichtlich durch die obengenannten Schuldsprüche nicht bceeinflußt worden sind.
Auch die Einziehung der dem Angeklagten gehörigen vorfälschten Weine (Abschn. I 4, 7 und 10 des Urteils) ist rechtlich unbedenklich (88 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Let vel. BGHSt 16, 210). Die mögliche Verkehrsfähigkeit der Weine schließt entgegen der Meinung der Revision die Ei ziehung nicht aus.
7. Fehlende Freisprüche
Das Landgericht hat in einer Anzahl von Fällen den Anklagevorwurf nicht als erwiesen angesehen. Die Revision beanstandet, daß es insoweit den Angeklagten nicht mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freigesprochen hat. Das Rechtsmittel hat zu diesem Punkt teilweise Erfolg.
a) Keines Freispruchs bedurfte es allerdings, soweit eine Reihe von Verstößen gegen die Buchführungspflicht (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG) nicht nachzuweisen war. Der Eröffnungsbeschluß (Ziff. II) und das Urteil haben hier übereinstimmend eine fortgesetzte Handlung angenommen (UA 8. 53); demit ist der Eröffnungsbeschluß erschöpft. Das Ausscheiden von Einzelhandlungen aus dem Fortsctzungszusammenhang calaubt es nicht, in die-
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sen Unfang freizusprechen (RGSt 57, 302, 30%).
Dasselbe gilt für die Fälle T 5 und 9 des Urteils. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit Ziff. IA acs Eröffnungsbeschlusses cin fortgesetztes Inverkchrbringen verfälschten Rotweins (§§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LetMG) angenommen (UA S. 18); ein Freispruch hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen war deshalb nicht geboten.
p) Dagegen hätte das Landgericht den Angeklagten
freisprechen müssen, soweit ihm Vergehen gegen 8§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LetMG und Betrug in weiteren Fällen
(Abschn. III 1 vis 4, Abschn. IV des Urteils, UA S. 23 bis 27, #1) nicht nachgewiesen werden konnten, Auch insoweit war allerdings der Eröffnungsbeschluß (Ziff. IB und C) von je einem Fortsetzungszusammenhang ausgegangen. Der Tatrichter hat aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die erwiesenen Einzelhandlungen (Abschn. III 5 und 6, IV 1 bis 4 des Urteils) als selbständige Taten angesehen, In solchen Fällen erschöpft das Urteil nur dann den Eröffnungsbeschluß, wenn es hinsichtlich der nicht. erwiesenen Vorwürfe freispricht (R6St 57, 302, 3045 BERIW 1951, 411 Nr. 25).
Der Senat kann in Ergänzung des Urteils die Freisprüche nachholen. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Lest. Auch die notwendigen Auslagen sind insoweit dem Angeklagten zu erstatten. In den Fällen III 1 bis 3, IV liegt nach den Feststellungen ein begründeter Verdacht
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nicht mehr vor (§ 467 Aps. 2 Satz 2 StPO); hinsichtlie dcs Falles III 4 stützt der Senat die Entscheidung auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,
c) Fraglich könnte sein, ob das Landgericht den A geklagten von dem Vorwurf hätte freisprechen müssen, Weine durch gesetzwidrige Naßzuckerung verfälscht zu h ben. Dice Strafkammer hat insoweit ein Vergehen gegen § 8 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LekMG nicht als erwiesen angesehen (Abschn. II des Urteils, UA S., 18 vis 23). Der Eröffnungsbeschluß (Ziff. I A) beurteilte den dahingchenden Anklagevorwurf als einen Teil des fortgesetzten Ve: stoßces gegen § 4 Nr. 2 LebMG; soweit dieser Verstoß in Inverkehrbringen anderweitig (durch Zusatz von Schille: wein und Rot-Weiß-Gemisch) verfälschten Rotweins geschon wurde, hat das Lendgericht den Angeklagten wegen e: ner fortgesetzten Tat verurteilt (Abschn. I des Urteil: Nach den oben angeführten Rechtsgrundsätzen bedürftc es demnach keines Freispruchs wegen der nicht erwiescnen Tattcile, wenn das Landgericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung weiter von einer fortgesetzten Handlung ausging. Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen, die auf das Gegenteil schließen lassen; die Behandlung in einem besonderen Abschnitt des Urteils er klärt sich daraus, daß aus Gründen besserer Übersichtlichkeit der Vorwurf verbotener Naßzuckerung getrennt erörtert werden sollte. Zwar ging es um Zuwiderhand-
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lungen einerseits gegen § 2 WeinG, andererseits gegen § 3 WeinG. Beide Bestimmungen geben jedoch nur den Beurteilungsmaßstab dafür ab, ob eine Verfehlung gegen
§ 4 Nr. 2 LekMG vorliegt; beide Vorschriften schützen dasselbe Rechtsgut. Es soll damit erreicht werden,
daß möglichst nur reine Weine in den Verkehr gelangen. Deshalb ist gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich nichts einzuwenden (vgl. RGSt 71, 17, 195 RG JW 1935, 3224 Nr. 11). Aus diesem Grunde bedurfte cs eines Freispruchs nicht.
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