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BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 2 StR 14/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! - 231 0 09 6

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Gesetz:

Rechtssatz:

Aktenzeichen:

Urteil des BGH vom 9. April 1954 . LG Krefeld

Lebensmg vom 17.1.1936 8 4 Nr 3

Nachmachen und Verfälschen eines Lebensmittels ss setzt eine Abweichung von der normalen Beschaf- ,, fenheit eines Lebensmittels voraus. Dafür ist „| die Beschaffenheit maßgebend, die die beteilig- ” ten Verkehrskreise oder das Publikum nach den Gebräuchen des redlichen Handels oder Handwerkag berechtigterweise erwarten dürfen. .

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2_StR 14/54

Im Namen des Velkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann 1 zZ. geboren am 1919 inK 9

wegen Betruges u.

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke N als Vorsitzender, ;

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges D als beisitzende Richter, . F

Oberregierungsrat Dr. EEE 4 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ..,

. Justizangestellter ED B | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Auf die Revision .des Angeklagten. gegen das Urteil

des Landgerichts in Krefeld vom 16. Juni 1953 wird # die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über E die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und .D

über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4 Nr 1, 4 Nr 2 und 11 Abs 1.des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (RGBl I, 17; abgekürzt LebensmG) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte befaßt sich mit dem Handel in Essigsäure, Im Herbst 1951 vermischte er 60 %ige Essigsäure, die nur für technische Zwecke bestimmt und -- wie ihm nicht bekannt war - mit Holzgeistoel vergällt war, mit chemisch reiner Essigsäure und mit durch Wasser verdünnter chemisch reiner Essigsäure. Er erhielt dadurch ein Gemisch von 80 % Säuregehalt. Er veräußerte dieses Erzeugnis in Originalflaschen für Genuß-Essig-Fssenz mit der Aufschrift "Speise-Essig-Essenz 80 &", Im Februar 1952 brachte er

60 Kige technische Essigsäure unter der Bezeichnung "Speise-

Essig-Essenz fein aromatisch, 60 %" in den Handel. Die

Strafkammer hat darin eine Verfälschung und ein Nachmachen im Sinne des Lebensmittelgesetzes gesehen. Daneben ist Betrug angenommen,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie

ist im wesentlichen unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

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. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig erhoben, da die Revision keine weiteren Beweismittel angibt, die das Landgericht hätte verwerten sollen. Die angebliche Aktenwidrigkeit einer Fest-

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stellung ist kein Revisionsgrund, da das Gericht die “ Feststellungen auf Grund der Hauptverhandlung trifft. Diese Feststellungen können von dem Akteninhalt auch

in wesentlichen Punkten abweichen, Die Rüge, das Gericht hätte durch Befragung der vernommenen Sachverständigen

a weitere oder andere Feststellungen treffen müssen, ist u Me ebenfalls unbeachtlich; nicht einmal der Angeklagte selbst M hat weitere Fragen für erforderlich gehalten.

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Bi Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Angeklagu te in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag gestellt. ö = . Ausweislich des Protokolls hat der Verteidiger nur bean-Bi tragt, eine bestimmte Aussage eines Sachverständigen zu

protokollieren, Das ist kein Beweisamtrag.

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B- II. Die sachlichrechtliche, Nachprüfung ergibt keinen we Aurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

ws Die Strafkammer hat festgestellt, daß handelsüblich Ei x’, IR; “ unter Speise-Essig-Essenz ausschließlich chemisch reine,

hochwertige Essigsäure zu verstehen ist, Handel und

ER Publikum erwarteten von einer Speise-Essig-Essenz nur r H . derartige hochwertige und chemisch reine Ware. Diese nach bi Mi Anhörung zahlreicher Sachverständiger getroffene Fest- ß IE stellung ist für das Revisionsgericht bindend. Dabei hat R

| N die Strafkammer sich nicht auf den Entwurf der Essigsäu- „ m reverordnung von 1930 gestützt und diesen Entwurf nicht , u etwa als Rechtsnorm angewandt. Der Entwurf ist im Urteil ‚ BE nur als Hinweis für die Zuverlässigkeit des darin erwähn- „; BE ten und schon jetzt angewandten Prüfungsverfahrens ver- " 5 wertet. Der Ausgangspunkt der Strafkammer ist richtig, u

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wo denn ein Nachmachen und Verfälschen eines Lebensmittels # setzt eine Abweichung von der normalen Beschaffenheit ei-

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nes Lebensmittels voraus. Diese normale Beschaffenheit muß zunächst festgestellt werden. Für die Beurteilung der normalen Beschaffenheit und Eigenschaften eines Lebensmittels ist diejenige Beschaffenheit maßgebend, die s die beteiligten Verkehrskreise oder cas Publikum berech- “ tigterweise erwarten dürfen (R6St 40, 148; 50, 216). Es kommt also auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. Dabei sind für die Frage, ob eine Abweichung von der regelmäßigen Beschaffenheit vorliegt, die Gebräuche des redlichen Handels und Handwerks entscheidend (RGSt 41, 435), Die Strafkammer hat nach Erforschung dieser Verkehrsauffassung die Feststellung getroffen, daß Speise-Essig-Essenz aus hochwertiger, chemisch reiner Ware bestehen müsse. Das ist eine tatrichterliche Feststellung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

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Verfälscht ist ein Lebensmittel, wenn gegenüber’ der

2 normalen stofflichen Zusammensetzung eine nicht ganz ge-

ringfügige, mindernde Veränderung eingetreten ist, durch

die das Lebensmittel einen seinem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erhält (RGSt 60, 505 71, 308; 77, 345). ** Gesundheitsschädigungen sind durch das Verhalten des An- \ geklagten nicht eingetreten; das ist auch für die Verfälschung nicht notwendig. Trotzdem lag in dem Vermischen

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chemisch reiner Ware mit 60 %iger, nur für technische ” Zwecke bestimmter Essigsäure eine Verfälschung. Zugleich

lag darin ein Nachmachen eines Lebensmittels. Die Be- Be griffe des Nachmachens und Verfälschens im Lebensmit- . # telgesetz gehen vielfach ineinander über. Nachmachen ei- 2% nes Lebensmittels bedeutet die Herstellung eines für den fi

menschlichen Genuß bestimmten Stoffes derart, daß der

weise gegen die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht,.,

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neue Stoff einem bereits bekannten Erzeugnis ähnlich, Ss aber nach Wesen und Gehalt nicht gleichwertig ist (RGSt hi; 41, 205; 45, 345; 48, 382). Daß die Strafkammer das hier ® angenommen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, denn h auch hier ist die Verkehrsauffassung maßgebend (R6St 77, 345), die dem Tatrichter durch die Sachverständigen ver- B mittelt ist. Sowohl die Mischung als auch die als Speise-Essig-Essenz verkaufte 60 %ige technische Essigsäure “ wurden nur schlechthin als Speise-Essig-Essenz bezeich- | - net ohne Hinweis darauf, daß diese Ware nicht aus Chemisch reiner, hochwertiger Essigsäure bestand. Deshalb konnte S 3 die Strafkammer ohne Rechtsfehler annehmen, daß die nach- " gemachten und verfälschten Lebensmittel auch ohne aus-

reichende Kenntlichmachung verkauft waren. Die Annahne

einer Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr 1 und 2 LebensmG ent- u hält demnach keinen Rechtsfehler; denn auch die weiteren We Tatbestandsmerkmale sind festgestellt. Da die Kenntlichmachung nicht deutlich genug und damit nicht ausreichend PF war, kam es nach § 4 Nr 2 LebensmG nicht darauf an, ob 3 für Essigsäure Vorschriften über die Zusammensetzung und Bi: Bezeichnung nach § 5 Nr 5 LebensmG bereits erlassen sind, .\ Die Kenntnis des Angeklagten von der normalen Beschaffen- -> heit der Speise-Essig-Essenz und damit sein Vorsatz bezüg-: lich des Verfälschens, des Nachmachens und der Täuschung Ri der Abnehmer ist ebenfalls ausreichend von der Strafkam- u mer festgestellt. Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe wenden sich nur unzulässiger-.

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entzogene Beweiswürdigung.

Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen eben- & falls keine Bedenken:- Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Abnehmer über

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die wahre Beschaffenheit seiner Ware getäuscht, die

von der normalen Beschaffenheit abwich und nicht ausreichend gekennzeichnet war. Er hat zwar einen niedrigeren Preis genommen, aber trotzdem die Abnehmer zu einer schädigenden Verfügung veranlaßt, weil die Strafkammer feststellt, daß die Abnehmer minderwertige Ware erhielten. obwohl sie einwandfreie gute Ware wünschten und dieses Geschäft ohne Aie Täuschung nicht abgeschlossen hätten. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, daß die Abnehmer die Ware nicht überbezahlt haben, liegt ein Schaden vor. Denn nach der Feststellung der Strafkanmmer erhielten die Großabnehmer des Angeklagten eine andere als die erwartete Ware, die weitgehend von den Untersuchungsämtern beim Einzelhandel beschlagnahmt wurde, so daß sie mit Ersatzansprüchen ihrer Abnehmer zu rechnen haben; diese Gefährdung der Großabnehmer ist schon als Schaden zu werten. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges sind festgestellt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist fehlerfrei begründet.

Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Mit Rücksicht auf die inzwischen geschaffene Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StCB muß

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die Sache zur Nachholung einer Entscheidung hierüber an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

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Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt . Menges

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