Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 20.06.1961 – 1 StR 68/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
WeinG v. 25. Juli 1930, RGBl. I 356, § 28 Abs. 2, 88 31, 33; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGBl. I: 17, 8 13 Abs. 1 Ist ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes, BCH, Beschl. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 68/61 - AG Heilbronn LG Heilbronn OLG Stuttgart AStR_68/51 Beschluß In der Strafsache gegen - den Weinkommissionär Eugen Karl DB ED aus SEEEED-ZU, zeboren ar EEE 1912 in > EEE wegen Vergehens gegen das lebensmittelgesetz u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1961 beschlossen: Ist ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes. Grü n de: —— I. Der Angeklagte verkaufte und lieferte im Herbst 1957 unter der Bezeichnung "Fleiner Weißriesling Altenberg" und "Fleiner Weißriesling Altenberg mit Traminer" einen größeren Posten Wein. Beide Bezeichnungen entsprachen nicht der Herkunftslage des Weines, Das Schöffengericht Heilbronn hat den Angeklagten deshalb wegen Betruges in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG verurteilt und außerden gemäß § 13 Abs. 1 LebMG den bei der Käuferin sichergestellten Wein eingezogen. Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten auf seine Berufung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen { 4 Nr. 3, § 11 Abs. 5 LebMG verurteilt und dabei in Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG von der Sinziehung des eins abge- sehen. Der Revision der Stautsanwaltschaft, die sich gegen die Ablehnung der Zinziehung richtet, möchte das Oberlandesgericht Stuttgart stattgeben. Es meint, bei einer Verurteilung aus § 11 LebMG sei die Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG ausgeschlossen; vielmehr bestimme si
Amtliche Sammlung: ja 2? 169 047 WeinG v. 25. Juli 1930, RGBl. I 356, § 28 Abs. 2,
88 31, 33; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGBl. I: 17, 8 13 Abs. 1
Ist ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes,
BCH, Beschl. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 68/61 - AG Heilbronn LG Heilbronn OLG Stuttgart
AStR_68/51
Beschluß
In der Strafsache gegen -
den Weinkommissionär Eugen Karl DB ED aus SEEEED-ZU, zeboren ar EEE 1912 in > EEE
wegen Vergehens gegen das lebensmittelgesetz u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1961 beschlossen:
Ist ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes.
Grü n de:
——
I.
Der Angeklagte verkaufte und lieferte im Herbst 1957 unter der Bezeichnung "Fleiner Weißriesling Altenberg" und "Fleiner Weißriesling Altenberg mit Traminer" einen größeren Posten Wein. Beide Bezeichnungen entsprachen nicht der Herkunftslage des Weines,
Das Schöffengericht Heilbronn hat den Angeklagten deshalb wegen Betruges in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG verurteilt und außerden gemäß § 13 Abs. 1 LebMG den bei der Käuferin sichergestellten Wein eingezogen.
Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten auf seine Berufung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen { 4 Nr. 3, § 11 Abs. 5 LebMG verurteilt und dabei in Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG von der Sinziehung des eins abge-
sehen.
Der Revision der Stautsanwaltschaft, die sich gegen die Ablehnung der Zinziehung richtet, möchte das Oberlandesgericht Stuttgart stattgeben. Es meint, bei einer Verurteilung aus § 11 LebMG sei die Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG ausgeschlossen; vielmehr bestimme sich in diesem Falle die Einziehung allein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG, der auch bei fahrlässigem Verhalten die Einziehung zwingend vorschreibt. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Revisionsgericht jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Xoblenz vom 29. November 1956 (LebME 1, 79) gehindert, Dort ist aus- ‚gesprochen, daß sich gemäß § 28 Abs. 2 WeinG bei einem Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes die Einziehung auch dann nach § 28 Abs. 1 richte, wenn die Strafe aus § 11 LebMG zu entnehmen sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheiäung vorgeiegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. I1Nr. 1b, Abs. 2 GVG sind gegeben.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953 (IM Nr. 2 zu $ li LebMG = LebME 1, 24) ist die Vorlegungsfrage nicht entschieden. Der darin bestätigten Einziehung des Yeins nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebNMG lag ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und 2 Leb“G und § 9 WeinG zugrunde. Für diesen Fall schreibt nicht nur § 15 Abs. 1 Satz 1
LebMG, sondern auch § 28 Abs. 1 Satz 1 WeinG die Einziehung zwingen!
vor. Die Frage, in welchem Verhältnis § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG und § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG zueinander stehen, ist durch diese Entscheidung nicht berührt worden.
III.
In der Sache selbst tritt der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Das Inverkehrbringen von Wein unter einer irreführenden Bezeichnung fällt unter die Straftatbestände sowohl des Weingesetzes (§ 5 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr.. 3 und Abs. 5) als auch des Lebensmittelgesetzes (§ 4 Nr. 3, § 1l in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 14. August 1943). Die Strafvorschriften des Weingesetzes finden nach § 31 Satz 1 keine Anwendung, wenn die Tat nach anderen .Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Demzufolge waren im vorliegenden Falle, wie Amts-, Land- und Oberlandesgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LebME 1, 101; 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954; 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955; 1 StR 694/59 vom 23. Februar 1960) mit Recht angenommen haben, nur die Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes anzuwenden, weil in dessen § 11 höhere Strafen angedroht sind als in § 26 Weint. Ist aber die Strafe dem Lebensmittelgesetz zu entnehmen, so richtet sich auch die Einziehung des Weins nach diesem Gesetz.
1. In den §§ 26 bis 30 WeinG sind die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz geregelt, darunter in § 28 auch die Einziehung oder Vernichtung von Erzeugnissen oder Stoffen. Im Anschluß daran bestimmt § 31,
welche Vorschrift anzuwenden ist, wenn Strafbestimmungen
des Weingesetzes mit denjenigen anderer Gesetze zusammentreffen. Diese Steliung des § 31 im gedanklichen Aufbau
des Gesetzes zeigt, daß "Strafvorschriften" alle vorangehenden Bestimmungen sind, die sich über die Tatfoigen aussprechen, also auch diejenigen über die Einziehung und andere Nebenfolgen.,
2. Dem steht § 33 WeinG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften anderer die Herstellung und den Vertrieb von Wein betreffender Gesetze, insbesondere auch des Lebensmittelgesetzes unberührt, soweit nicht die Vorschriften des Weingesetzes entgegenstehen. Das bedeutet, daß das Weingesetz als Sonderregelung dem allgemeinen Lebensmittelrecht vorgeht. Dies eilt sowohl für die eigenständigen Tatbestände des Weingesetzes als auch für die Vorschriften, die allgemeine Tatbestände des Lebensmittelrechts, wie Nachmachen, Verfälschen, Verwendung einer irreführenden Bezeichnung für den Verkehr mit Wein, in besonderer Weise regeln. So stellt § 33 WeinG z.B. sicher, daß ein nach dem Weingesetz zulässig hergestellter Wein nicht als ein verfälschtes Erzeugnis im Sinne des § 4 Nr. 1 LebMG und eine nach dem Weingesetz zugelassene Bezeichnung nicht als irreführend im Sinne des § 4 Nr. 3 LebMG angesehen werden kann, obwohl dies sonst, ohne § 33 WeinG, regelmäßig der Fall wäre, weil Wein ein unter § 1 LebNG fallendes Lebensmittel ist. Das Sondergesetz hat Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz jedoch nur insoweit, als es nicht selbst vor diesem wieder zurücktritt. Seit die „ Strafbestintunßetie in § 11 LebMG i.d.F. vom 17. Januar 1936 durch die Verordnung vom 14. August 1945 verschärft worden sind, enthält § 31 Satz 1 WeinG für die Strafvorschriften einen solchen Rangrücktritt.
3. Der Rechtsansicht des Senats steht auch nicht § 28
Abs. 2 WeinG entgegen, wonach die Einziehungsvorschrif-
ten des \jeingesetzes auch dann Anwendung finden, wenn die Strafe auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist. Zwar könnte eine nur wörtliche Auslegung dieser Vorschrift zu der Annahme verleiten, als richte sich die Binziehung in jedem Falle nach den Vorschriften des Weingesetzes. Nach' seinen Zweck will § 28 Abs. 2 WeinG jedoch nur die rechtliche Möglichkeit der Einziehung auch in den Fällen sicherstellen,
in denen anstelle der Sirafvorschriften des Weingesetzes auf Grund seines § 31 Satz 1 die Strafbestimmungen eines solchen anderen Gesetzes angewendet werden, das selbst keine Grundlage für die Zinziehung bietet.
Daß dies der gesetzgeberische Grund der Vorschrift ist, bestätigt ihre üöntwicklungsgeschichte. Als das Teingesetz 1909 erlassen wurde, sah die Rechtsprechung die Einziehung nach diesen Gesetz als Nebenstrafe und nicht als polizti= liche Sicherungs- oder Vorbeugungsmaßnahme an. Auch lied sie beim rechtlichen Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 73 StGB) neben der Hauptstrafe aus dem strengeren Gesetz keine Webenstrafe aus dem milderen Gesetz zu. Daher mußte, um die Einziehung auch dann zu ermöglichen, wenn das zur Anwendung kommende schärfere Strafgesetz keine Zinziehungsgrundlage bot, § 31 Abs. 3 WeinG für diesen Fall die Zinziehung ausdrücklich anordnen. Weil andererseits § 753 StGB der Anordnung einer Sicherungsmaßnahne aus dem milderen Gesetz nicht entgegensteht (RGSt 46, 131), wurde, seitdem die Rechtsprechung die Einziehung nach dem ‘einG als polizeiliche Sicherungs- oder Vorbeugungsmaßnahne ansieht (R6St 50, 386 im Anschluß an RGSt 46, 131 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung), § 31 Abs. 3 WeinG überflüssig. Das Weingesetz 1939 hat dann eine neue Rechtslage geschaffen, indem es in § 31 Satz 1 bestimmte,daß die Strafvor-
schriften des Weingesetzes keine Anwendung finden, wenn die Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Entsprechend dieser sog. "Subsidiaritätsklausel" sind auch die Bestimmungen über die Einziehung beim Zusammentreffen von Verstößen gegen das Weingesetz mit solchen gegen andere eine höhere Strafandrohung enthaltende Gesetze geändert worden: § 23 Abs. 2 ermöglichte nunmehr die Einziehung auch für die Fälle der sog. Gesetzeseinheit, falls das verdrängende schwerere Gesetz keine Binziehung vorsieht, - Dies war deshalb von Bedeutung, weil die damalige Recht- “ sprechung im Gegensatz zu heute (vgl. u.a. BGHSt 8, 46, 52) noch nicht den Grundsatz entwickelt hatte, daß auch bei Gesetzeseinheit Nebenstrafen und Mebenfolgen aus den | verdrängten milderen Gesetz verhängt werden dürfen. Aus alledem ergibt sich, daS § 28 Abs. 2 WeinG 1930 bei Verstößen gegen das Weingesetz unter allen Umständen, d.h. für die Fälle, in denen das anzuwendende andere Gesetz überhaupt keine Einziehungsbestimmungen oder mildere als § 28 Abs. 1 Satz 1 vainG enthält, aus sicherheitspolizeilichen Gründen die Einziehung der Getränke wenigstens im Umfang des § 28 Abs. 1 sicherstellen wollte. Damit erschöpft sich aber auch der Zweck der Bestimmung. Keineswegs geht ihre Wirkung so weit, daß zugunsten der Kannvorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 ein die zwingende Einziehungsbestimmung des nach § 31 Satz 1 dieses Gesetzes für den Strafausspruch maßgeblichen anderen Gesetzes ausgeschaltet würde. &s muß vielmehr auch insoweit das strengere Gesetz angewendet werden. Etwas anderes kann für das Verhältnis des Weingesetzes zum Lebensmittelgeseiz. entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz jn seiner äntscheidung vom 29. November 1956 richt etwa deshalb gelten, weil die Strafbestimmungen in § 26 WeinG, soweit sie sich auf Verstöße gegen die Bezeichnungsverbote in § 3 5 ff beziehen, zur Zeit des Zrlasses dieses Gesetzes — im Gegen-
satz zu der durch die Änderungsverordnung vom 14. April 1943 geschaffenen Rechtslage - strenger waren als diejenigen in
§ 13 LebMG 1927 (= § 12 LebNG 1936) und sich demgemäß
Strafe und Einziehung nach dem Weingesetz bestimmten (vel.
§ 31 Satz 2 WeinG). Maßgebend ist allein, daß infolge
der Einbeziehung des § 4 in § 11 LebMG 1936 durch die Verordnung vom 14. August 1943 die allgemein geltende Bestimmung in $ Yu.S8$g,1 Weine wirksam geworden ist mit
der Folge, daß/die in § 23 YeinG und in § 12 LebiG bezeichneten Vorschriften nunmehr nach der letzterwähnten Straflbestimmung zu ahnden sind. Hieraus ergibt sich zwangsläufig aber auch als weitere Folge, daß sich die Einziehung nach $:.13 Abs. 1 Satz 1 LebMG bestimmt; einer ausdrücklicher. Anpassung des § 28 Abs. 2 WeinG an die neue Rechtslage bedurfte es hierzu nicht (vgl. hierzu Zipfel in Erbs strafrechtliche Nebengesetze Anm. 2 zu § 28 WeinG). Jedenfalls
hat auch der Gesetzgeber später bei ärlaß des Gesetzes zur Änderung und £ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezenber 1958 (BGBl.I, 950) § 28 Abs. 2 WeinG nicht im gegenteiligen Sinne abg-ändert, obgleich er sich in Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 mit der DurchführungsVO zum Weingesetz vom 16. Juli 1932 (RGBl. I, 358) und in Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 mit Bestimmungen des Vieingesetzes selbst befaßte. Auch sonst sind keine
Gründe ersichtlich, die es - beim Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Gesetzesbestimsnung - rechtfähtäigonr könnten, strafbare Handlungen, die Wein und sonstige Getränke im Sinne des Weingesetzes (weinähnliche Getränke, Schaumwein, Weinbrand und Weinbrandverschnitt) in ihrer Eigenschaft als "Lebensmittel" betreffen, in Bezug auf
die Einziehung der Getränke milder zu behandeln als die
entsprechenden Verstöße, deren Gegenstand andere unter das Lebensmittelgesetz fallende Nahrungs- und Genußmittel sind.
Dr. Geier Dr. Peetz willms Hübner Fischer