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BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 1 StR 289/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2254 050

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Weingutsbesitzer und Weinkaufmann Paul B GE aus AB, dort geboren an En EB.

wegen Betrugs u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

—— mare sumee

Der Angeklagte ist wegen verbotswidriger Zuckerung von Wein, wegen verbotswidrigen Inverkehrbringens von Wein in Tateinheit mit Betrug und wegen unrichtiger Führung gesetzlich vorgeschriebener Bücher zu Gelästrafen verurteilt worden. Die Straftaten fallen unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§§ 1, 2 Abs 2, 11 Abs 1). Dennoch war das Verfahren fortzusetzen, weil der Angeklagte hierauf rechtzeitig und formger»cht angetragen hat (§ 17). Die Fortsetzung des Verfahrens führt auf die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§§ 353, 354 Abs 2 StPO).

I. Folgende Verfahrensrügen greifen durch;

1. Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten nicht beschieden, seinen Angestellten Kg als Zeugen darüber zu hören, daß der Wein des Grundgebindes Nr 501 nur teilweise verschnitten worden und der aus diesem Ge-

. binde an seinen Bruder abgegebene Wein unverschnitten geblieben sei. Insofern der Angeklagte rügt, der Antrag sei dadurch zurückgewiesen worden, daß das Landgericht nur seinen weiteren Beweisamträgen entsprochen habe, ist die Revision nicht begründet. Die Strafkammer hatte sich die Entscheidung über den Antrag zunächst vorbehalten. Sie hat sie nur später nicht mehr getroffen; soweit die Revision auch das beanstandet, ist sie begründet, weil der Antrag nicht hätte übergangen werden dürfen (§ 244 Abs 6 StPO). Das Urteil kann auf dem Verfahrensverstoß beruhen, weil das Landgericht für erwiesen angesehen hat, daß der Angeklagte seinem Bruder verschnittenen Wein geliefert hat, und hierauf die Verurteilung wegen Betruges und wegen

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falscher Buchführung mit gestützt hat.

2. Der Zeuge Kellermeister WB ist nicht vereidigt worden. Für die Aussage vom 17. Juni 1953 läßt die Sitzungsniederschrift nicht den Grund der Nichtvereidigung, für Gie Aussage vom 22. Juni 1953 überhaupt keine Entscheidung über die Vereidigung ersehen. Die Rüge einer Verletza des § 59 StPO ist daher begründet. Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen, da es mit auf die Aussagen des Zeugen gestützt ist (BGHSt 1, 8).

3. In der neuen Verhandlung kann das Landgericht auch den Verfahrensrügen Rechnung tragen, die die Nichtverlesung von Urkunden sowie Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) betreffen.

II. Auch die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Sie ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen unrichtiger Buchführung betrifft. Weder besteht der behauptete Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen noch ist zu beanstanden, daß das Landgericht für die ursprüngliche Nichteintragung der Weinlieferung an den Bruder des Angeklagten und die spätere unzutreffende Eintragung über die Art des gelieferten Weines PFortsetzungszusamnenhang angenommen hat (RG HRR 1941

Nr 991).

2. Dagegen hat weder die Verurteilung wegen verbotswidriger Zuckerung von Wein noch die wegen Betruges und verbotswidrigen Inverkehrbringens von Wein Bestand.

a) Das Landgericht hielt für erwiesen: Der Wein, den der Angeklagte an seinen Bruder geliefert hat, war überzuckert. Sr stammte aus dem Gebinde Jr 501 des Angeklagten:

Drei Bottiche des Gebindes hatte der Angeklagte nachzuckern lassen, nachdem ihnen schon auf Anordnung seines Bruders in Wasser gelöster Zucker zugesetzt worden war. Auch im übrigen wurde "der gesamte Wein des Herbstes 1950 nach den Weisungen des Angeklagten gezuckert",

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Angeklagte den Wein über das erlaubte Maß (§ 3 Abs 1 WeinG, Art 2 Ausf.VO vom 16. Juli 1932 - RGB1 I 358 -) gezuckert hat. Für den von ihm in den drei Bottichen nachgezuckerten Wein ist weder festgestellt, welchen Zuckergehalt er vor der Zuckerung hatte, noch welchen er - gemessen an Weinen gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen - höchstens hätte haben dürfen, noch auf welchen Zuckergehalt der von dem Bruder veranlaßte Zusatz und auf welchen die Nachzuckerung ihn gebracht hatte. Sonach 1äßt sich vorerst nicht beurteilen, ob er überhaupt überzuckert war und - auch nach seiner (im Urteil nicht näher ‚festgestellten) Menge - als Ursache für die Tberzuckerung des an den Bruder gelieferten Weines in Betracht kommt, Das gleiche gilt für den übrigen Wein des Gebindes Nr 501,über dessen Zuckergehalt in dem Urteil ebenfalls nichts Näheres verlautet.

Der Angeklagte hatte ferner nach den Feststellungen das Gebinde Nr 501 dreimal verschnitten, am 3. und 10. Februar 1951 mit insgesamt 7441 Liter "anderem Wein" und später, aber noch vor der Lieferung an seinen Bruder, nochmals mit rd. 15000 Liter Leutesdorfer Rotwein. Ob etwa hierin die Ursache der festgestellten Jberzuckerung lag, erörtert das Landgericht nicht. Nach der erheblichen Menge jener Weine und nach ihrer Wirkung auf den Ursprungswein des Gebindes Nr 501, der durch den Verschnitt seine ursprüngliche Art als Spätburgunder weitgehend einbüßte. ist dies nicht ausgeschlossen. Daß die Verschniti-

weine ungezuckert gewesen wären, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Erst wenn über diese Umstände und über die Ursache der Jberzuckerung des Weines Klarheit besteht, 1äßt sich beurteilen, ob der Angeklagte - unter Berücksichtigung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur inneren Tatseite eines solchen Vergehens entwickelt hat (RGSt 44, 324, 328; 45, i06, 110) - dafür verantwortlich ist.

Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zu beachten, daß das unerlaubte Zuckern von Wein zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr als Verfälschen von Lebensmitteln unter $ A Nr 1 LebensmG fällt. Auf einen solchen Tatbestand sind nicht die Strafvorschriften des Weingesetzes, sondern die §§ 11 Abs 1, 13 LebensmG anzuwenden (§ 31 WeinG; vgl BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953 in IM Nr 2 zu § 11 Lebensm6).

b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen verbotswidriger Jberzuckerung von Wein zieht die Aufhebung der Verurteilung wegen Inverkehrbringens überzuckerten Weines nach sich, das übrigens ebenfalls nicht nach § 13 Abs 2,

§ 26 Abs 1 Nr 1 Weing, sondern nach § 4 Nr 2, 8 11 Abs 1 LebensmG zu beurteilen wäre. Damit entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges, der im übrigen das Fehlen des nach § 26% Abs 5 StGB erforderlichen Strafantrags entgegenstand. Dem Schreiben des Hans Dei» vom 19. Mai 1951 an die "amtliche Weinkontreile für den Reg. Bezirk Koblenz" (Bl 1 dA) vermag der Senat entgegen der Meinung des Landgerichts ein Verlangen nach gerichtlicher Strafverfolgung des Bruders nicht zu entnehmen. Es. bedarf daher keines Eingehens auf die sachlichrechtlichen

Bedenken, denen auch der Schuldspruch wegen Betrugs unterliegt.

c! Für den Pall, daß die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung vorsätzliches Handeln des Angeklagten bei der verbotswidrigen Zuckerung von Wein sowie beim verbotswiärigen Inverkehrbringen überzuckerten Weines nicht sollte feststellen können, wird die Frage der Fahrlässigkeit zu prüfen sein. Fahrlässiges verbotswidriges Zuckern von Wein ist nach § 3 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Nr 1, Abs 5 WeinG — das insoweit dem LebensmG vorgeht, weil die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr 1 Lebensm@ nicht strafbar ist -, fahrlässiges verbotswidriges Inverkehrbringen überzuckerten Weines nach § 4 Nr 2 in Verbindung mit § 11 Abs 5 LebensmG unter Strafe gestellt.

3. Wird das Verfahren aufgrund der neuen Verhandlung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt, so bleibt davon die Einziehung unberührt (§ 13). Sie ist nach } 13 LebensmG auszusprechen, wenn der Angeklagte ohne Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 gemäß § 2 Abs 2 oder § 3 Wein in Verbindung mit § 4 Nr 1, 2 und § 11 Abs 1 oder 5 LebensmG zu bestrafen wäre; sonst {bei Strafbarkeit gemäß § 3 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Nr 1, Abs 3 WeinG) kann sie nach § 28 Abs 1 Satz 2 WeinG angeordnet werden.

Im Urteilssatz ist der Wein, der eingezogen wird, so genau zu bezeichnen, daß bei der Vollstreckung keine Unklarheiten auftreten (vgl RG JwW 1935, 949 Nr 35; BGH 4 StR 313/51 vom 7. Pebruar 1952). .

Die Kosten des Verfahrens treffen, soweit auf Einziehung erkannt wird, den Angeklagten (BGH 4 StR 123/53 vom 22. September 1954 in NIW 1954. 1777 Nr 22). Wegen der Kostenentscheidung im übrigen wird auf § 17 Abs 4 StFG

1954 verwiesen.

Dr. Peetz Mantel Martin Seibert Dr. Mannzen