Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.11.1965 – 1 StR 335/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
mn URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann ndıvise MB zus CE, dort gcboren an BED 531,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 23. November 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Msi | als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ip au:
als Verteidiger,
Justizangestellter m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
-3-—
Gründe?!
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (§ 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 LebllG) in Tateinheit mit strafbarer Werbung (§ 4 UWG) zu einer Geldstrafe von 10 000 DM verurteilt. Segen dieses Urteil cingelegt. Während das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Erfolg bleibt, führt die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung und Zurückverweisung.
A. Die_ Revision _des_ Angeklagten
.t. Mit Recht hat das Landgericht die Vernchmung eines Sachverständigen darüber, daß vorschriftsmäßig hergestelltes Kirschwasser zumindest gesundheitsgefährdend sei, als unerheblich abgelehnt. Träfe nämlich die Behauptung zu, so folgte daraus allenfalls, daß auch das Herstellen reinen Kirschwassers nach § 3 Nr. 1 DebNG.verboten, nicht aber, daß es erlaubt wäre, Kirschwasser zu verschneiden und den Verschnitt als echtes Kirschwasser in den Verkehr zu bringen. Der Angeklagte verkannte das dem Urteil zufolge nicht; gleichwohl entschloß er sich, aus Gründen des Wettbewerbs und der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes, Kirschwasserverschnitt herzustellen und als "Kirschwasser" zu vertreiben. Hiernach brauchte das Landgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums nicht auf den Beweisamtrag einzugehen. Von unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist dabei keine Rede.
-A-
2. Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags, mit dem dargetan werden sollte, daß das _ Verschneiden von Kirschwasser in der gesamten Branche üblich sei. Das Landgericht hat diose Behauptung als wahr unterstellt in dem Sinne, daß zwar einc solche Übung bestehe, daß ihr aber nicht alle Hersteller aus- .nahmslos folgen. Diese Sinngebung entsprach, wie Llestgestellt, dem Inhalt des Schlußvortrags der Verteidiger, Deren Ausführungen durfte das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision bei der Auslegung des Beweisamtrags zugrunde legen, da er - als Hilfsamtrag - zugleich mit dem Schlußantrag gestellt wurde.
Im übrigen war die Ablehnung des Beweisamtrags auch bräuche angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung des § 102 BranntWMon@G nicht entwickeln können (vgl. auch § 21 der vom Landgericht angeführten "Begriffsbestimmungen" vom 10. November 1956, DLR 1957, 260). Auch für den inneren Tatbestand war der Beweisamtrag unerheblich, weil das Landgericht das Unrechtsbevußtsein aus anderen Gründen für erwiesen erachtet hat.
5. Das Landgericht hat den unter Ziff. 3 gestell- ‚ten Beweisamtrag, der die Preisgestaltung auf dem Markt betraf, zusammen mit dem vorstehend angeführten Antrag im Abschnitt II 2 des Urteils (UA 5. 8) beschieden. Die Rüge der Revision, der Antrag sei übergangen worden, ist deshalb unbegründet.
4. Die Zusage der Wahrannahme, Frankreich habe auf seinem Binnenmarkt Kirschwasserverschnitt zugelassen und
dränge im Rahmen der EWG auf eine gleiche Maßnahnc,
hat das Landgericht eingehalten. Diese als wahr untcrstellte Tatsache unterlag ihrer freien Beweiswürdigung. Die dem Angeklagten erwünschten Schlüsse brauchte sie nicht zu zichen.
5. Als unerheblich hat das Landgericht die Beweisbehauptung angesehen, vor einigen Jahren (1957/1958) habe die Anweisung der Oberfinanzdirektion Freiburg bestanden, das Verschneiden von Kirschwasser mit reinem Alkohol nicht zu verfolgen und bei Feststellung entsprechender Vorgänge durch die Steuerprüfer oder Steuerermittlungsbeamten keine Meldung an die zuständigen Zollfahndungsstellen zu erstatten. Die Ablehnung des : Beweisamtrags ist nicht zu beanstanden, weil dem Angeklagten Verfehlungen aus einer späteren Zeit vorgeworfen werden, Die Rüge der Revision entbehrt der Grund-
' lage, weil sie davon ausgeht, die vom Landgericht als unerheblich angesehene Anweisung der Oberfinanzdirektion habe "schon seit Jahren" (also auch noch zur Tatzeit) bestanden; das aber hatten die Verteidiger in ihrem Beweisamtrag nicht behauptet.
6. Da die Zusammensetzung von Kirschwasser in
§ 102 BranntWMonG gesetzlich geregelt ist, hat das Landgericht den Beweisamtrag des Angeklagten, der auf die Feststellung. einer abweichenden Verbraucherervwartung abzielte, zu Recht als unerheblich zurückgewiesen (BGHSt 11, 365, 377; BGH Urteil vom 23. Februar 1960, 1 StR 694/59; RGSt 41, 435, 438; 48, 351, 354). Zu
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wegnahme der Beweiswürdigung, denn die Frage, ob ein
Beweisangebot erheblich ist, hat der Tatrichter grundsätzlich vor der Beweiserhebung zu entscheiden. Soweit das Landgericht sich in diesem Zusammenhang schließlich trotz der Annahme der Unerheblichkcit des Bewcisangebots mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Verschnitt dem Verbraucher besser zusage, handelt es sich um eine überflüssige Hilfserwägung.
7. Ohne Grund rügt die Revision, das Landgericht habe den unter Ziff. 7 gestellten Beweisamtrag nicht beschieden. Das Landgericht hat die Behauptung, die Verbraucher seien nicht über die Herstellungsvorschriften unterrichtet, als nicht beweisbedürftig angesehen. Das ist für die Frage der Verfälschung auch ohne Bedeutung (RGSt 41, 149; 48, 351, 555). Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt neben der Sache,
8. Die Rüge der Verletzung der §§ 244, 261 StPO ist ‚nicht begründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eingeräumt, von Rechnungen über Kirschwasser- 'lieferungen verfälschte Abschriften gefertigt zu haben, in denen er die ausgelieferte Ware als Himbeergeist bezeichnete. Damit war dieser Sachverhalt Gegenstand der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO geworden. Der Umstand, daß insoweit das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist, hinderte weder eine Erörterung in der Hauptverhandlung noch eine Verwertung bei der Urteilsfindung.
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folg haben,
1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 Nr. 2, § 11 Abs.1 LeifGenthält keinen den Angeklagten
beschwerenden Rechtsfehler. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß das von ihm hergestellte und verkaufte "Kirschwasser" nicht der dafür maßgeblichen Vorschrift des § 102 BranntWMonG entsprach und daß die Verfäl-
“ schung nicht kenntlich gemacht war. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß Allein der verhältnismäßig günstige Preis, zu dem der Angeklagte sein Erzeugnis anbot, noch nicht zu dem Schluß zwang, es handle sich dabei um einen Verschnitt (BGH IRE 1, 39; 41).
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen aus, Insbesondere ist dem Urteil zu entnehnen, daß dem Angeklagten das Verbot, Kirschwasser zu verschneiden, bekannt war. Die Überlegungen des Landgerichts, ein etwa bestehender Verbotsirrtum sei jedenfalls vermeidbar gewesen (UA S. 15), sind mithin überflüssige Hilfiserwägungen,
2. Die Anwendung des § 4 UWG ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Flaschenetiketten als "Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt" sind, angesehen werden müssen (RG IW 1904, 247):
5. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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Die Sachrüge zwingt zur Aufhebung des Urteils. Mit Recht vermißt die Revision eine Prüfung des Sachverhalts‘ unter dem Gesichtspunkt des Betruges.
Der Tatbestand des § 263 StGB kann verwirklicht sein bei allen Kunden, die nicht wußten, daß der Angeklagte das "Schwarzwälder Kirschwasser" verschnitten hatte. Es kann nicht angenommen werden, daß den Abnehmern (nach den Feststellungen Wiederverkäufer und Großverbraucher) die wirkliche Zusammensetzung mit Rücksicht auf den milderen, für viele Verbraucher angenehmen Geschmack gleichgültig oder sogar erwünscht gewesen ist; denn es bestand die Gefahr der ersatzlosen Einziehung des Kirschwasserverschnitts bei ihnen (§ 129 Abs. 3 BranntiWMonG, § 15 Abs.1 LebMG;BGH IRE 1, 24, 25). Der Vermögensschaden der Abnehmer kann außerdem darin liegen, daß der Marktwert der gelieferten Ware nicht dem eines reinen, einwandfreien Xirschwassers entsprach. Nach üen Feststellungen ist Kirschwasserverschnitt auf dem Markt nicht gefragt; hinzu kommt, daß sogar die Bezeichnung "XKirschverschnitt" nach 88.102 Abs. 1 Satz 2, 101 Satz 2 BranntWMonG verboten ist, 80 daß die Ware nur unter anderer Bezeichnung (etwa Obstbranntweinverschnitt) hätte weiterverkauft werden können (Hieronimi, Getränkegesetze, § 102 BranntwWMonG Anm. 3). Demgegenüber ist es gleichgültig, ob der Ver- . kaufspreis dem Wert der Ware entsprach. Auch ein Schadensausgleich durch Weiterverkauf berührt den einmal begangenen Betrug nicht (BGHSt 8, 46, 49; 12, 347, 353).
Da die mögliche Verurteilung wegen Betruges nit den Vergehen gegen § 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1: bebNG;§ 4 UNG in Tateinheit stände (BGHSt 12, 347, 350, 351), muß der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Bei der Strafzumessung wird das Landgericht auch der Frage nach dem vom Angeklagten erzielten Gewinn nachgehen müssen, deren Aufklärung die Staatsanwaltschaft mit Recht vermißt.,
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Mai