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BGH Entscheidung vom 19.02.1960 – 1 StR 544/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den früheren Forstgehilfen Rudolf R aus

U; zeboren an 1899 in SW Polen

.s (neinatloser Ausländer),

der ehem.»poln. Arzt Felix aus SE, geboren 2 ED 137 in dSSR,

beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

“egen Meineids u.8,

at der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vor 24, Januar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. veier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peeiz

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END äls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter nn

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten ren gegen das Urteil des Landgerichts amberg vom (. Juli 1960 wird verworfen, jeäoch entiällt die Äberkennungs ser Eidesfänigkeit.

Die Revision des Angeklagten SEE gegen das vorvezeicnnete Urteil wird verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines KRechtsniitels zu tragen.

s.nen wird die Untersuchungshaft nach dem

.« Juli 19580, soweit sie diei Monate übersteigt,

.f die Sirafe angerechnet.

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Von kechts wegen

aründes

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Ä Der Angeklagte ib ist, unter Freisprecnung im ıbrigen, wegen Heineids (§§ 154 Abs. 2, 157 £tG3) in Tat- .irheit mit fortgesetzter eigennütziger Begünstigung zu „iner Gefänrgnisstrafe von zwei und ein halb Jahren veruriilt, ferner ist bei ihm Eidesunfähigkeit ausgesprochen,

C

axcn sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre

„berkannt worden.

Der angeklagte N ist wegen Anstiftung zum .eineid in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung in Zuteinheit mit vier Vergenen der Verleumdung, davon eines in fortgesvetzter Handlung begangen, in Tateinheit mit drei vergehen der eigennützigen wissentlich falschen Anschuldizung, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu drei Jahren seränsnie verurteilt worden (Nebenstrafen wie bei RW) -

Hierzegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, „it denen sie die Verletzung des Verfahrensrechts und des vnchlichen Rechts rügen.

!I. - Revision Rn -

1) Die Verfahrensrüge (Bl. 353 d.A.) ist nicht ausgeführt „nd daher unbgachtlich. In der Revisionsbegründungsschıi ft sird zudem nur noch die Verletzung des sachlichen Rechts clUgte

2) Das Revisionsvorbringen zum Scnuldspruch erschöpft sich

ası durchweg in unzul®@ssigen Angrifien gegen die Beweis-

ardi,ung und die Urieiisfeststellungen (§§ 261, 337 StPO). .„cilleise entfernt sich die Verteidigung auch von den

Tertgesteiliien Sachverhalt.

Nur in einem Punkt geben die kevisionsangriffe Anlaß zur wrörterung: Im Urteil wird dargelegt, Re habe sucn insofern bewußt falsch geschworen, els er behauptet hatte, daB "CB une Se ihn am 9. Juni 1959 gesehen hätten" (Nr. 4 der Zusammenstellung S. 12 UA). Mit "ihn" ist nun nicht, wie es scheinen könnte, der Angeklagte RO sondern das Opfer CB gemeint. Denn in seiner unmittelbar davor (S. 11 UA) wiedergegebenen Beäundung hatte RE über SE un: SEE ussesagt; "Die haben CünEEp gesehen". Bei der Urteilswendung S. 12 UA handelt es sich also nur um eine ungeschickte Formulierung (vgl. auch S. 10 und 21 UA). Damit erweist sich der diesbezügliche Revisionsangriff als nicht gerechtieriigt.

Auf Grund der durch die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung des Schuldspruchs ist noch zu bewerkenz

Als Falschaussage wird dem Beschwerdeführer unter enderem angelastet, daß er verschwieg, sich mit Ne und SGB verabredet zu haben, sowie ferner, daß Omp 500,- DM für die eidesstattlichen Versicherungen bezahlt Katte (Nr. 6 und 7 der erwähnten Zusammenstellung S. 12 UA). Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese von dem Angeklagten damals bei seiner Zeugenvernehmung verschwiegenen Tatsachen gehörten mit zum Beweistheme. Er durfte sie auch dann nicht verschweigen, wenn er sich durch eren Bekanntgabe seinst belastet hätte (BGHSt 7, 127;

251 BGH 1 StR 609/59 vom 19. Februar 1960, S. 13). Zuden stellten diese Punkte nur Reflexe seiner übrigen Falsch-Aussage Jar, zu der er von vornherein seinem Plan gemäß

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entschlossen war.

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3) Zum Strafausspruch ist zu sagen;

Der Angeklagte RÜEW hatte, gegen Bezahlung durch den Begünstigten Ol, vor einem Notar eine wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben (S. 7 ff UA). Rierin hat das Landgericht keine strafbare Handlung gesehen, weil ein Notar keine zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB und der Versuch nicht (mehr) strafbar sei (IV 1 des Urteils, S. 29 UA). Dennoch hat die Strafkammer Tür den von RB zeleisteten Meineid die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB bejaht. Denn es könne "nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß für die Leistung des Meineides durch den Angeklagten nicht (auch) die irrige Meinung mitbestimmenä war, nunmehr so handeln zu müssen, um von sich die Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen der eidesstattlichen Versicherung abzuwenden ..." '(S. 29 UA). Bei der Strafzumessung (S. 38 UA) hat das Landgericht den Beschwerdefünrer REED unter anderen zugute gehalten, "daß ihm der Strafmilderungsgrunä des § 157 StGB zukommt". Aus dem Zusammenhang der Ausführungen dieses Urteils-Abschnitts ergibt sich, daß der Tatrichter die diesem Angeklagten zuerkannten Voraussetzungen des § 157 StGB mit zum Anlaß genommen hat, ihm mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Nach BGH 1 StR 96/60 vom 17.Mai 1960

S. 4) fällt zwar der Eidesnotstand "nicht unter die Milderungsgründe des § 154 Abs. 2 StGB", sondern ist allein nach Maßgabe des § 157 StGB selbst zu würdigen. Der Angeklagte ist jedoch insoweit nicht beschwert. Anderseits war die Strafkammer nicht verpflichtet, den § 157 Abs. 1 StGE bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Davon abzusehen, lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines StGB, 1960,

Ss. 579).

-5.

Das Landsericht führt bei seinen weiteren Larlegungen (S. 39 oben UA) bezüglich sämtlicher Angeklagten eine Reihe erschwerender Gesichtspunkte an (u.a. schwere Gesetzesverleizungen ohne Not und bloß des Geldes wegen, Vorgehen rnit seitener Raffinesse und Verworfienheit zum Nachteil des eigenen SchicksalsgenoSSen, des jüdischen Mietwagenbesitzers Menssce CB sowie äie zugunsten OB: zeleistete fortgesetzte Begünstigung). - Wenn hier von einem Hendeln 'onne Not" die Rede ist, so stent das nur in scheinbarem Widerspruch zu dem — Reichert zuerkannten — Eidesnotstand. Geneint war, daß RB es nicht nötig hatte, sich in das ganze Ränkestiel einzulassen.

Der Tarichier fährt dann fort: "Bei dem Angeklagten SEM :irkte außeriem straferhöhend, daß er systematisch und hartnäckig sein verbrecherisches Ziel verfolgte, indem er zunächst die eidesstattliche Versicherung abgap und spitur den „eineid leistete". Diese Strafzumessungservägung eteht, entgegen der Annahme der Revision, mit dem zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellten £idesnotstand nicht in „iderspruch. Diese dem Angeklagten zugutegehaltene Befürcktung konnte nach Sachlage nur von sehr geringen Gewicht sein. Entscheidend ist, daß FEW. nachdem er Gurch VB als Mitwirkender gewonnen war, planmäßig das Ziel verfolgt haite, OMEW für die erhaltene Bezahlung eine falsche eidesstattliche Versicherung und 20- dann eine eidliche Falschaussage zu "liefern” (S. 6 UA).

Ss. 22 UA sagt das Landgericht ganz eindeutig, deß Run nur des Geldes wegen tätig wurde". Zudem natte TEE» auch nach Abgabe der eidessiattlichen Versicherung und

vor dem gerichtlichen Termin, in dem er den Meineid leistete, sich noch weiterhin erheblich für Of ><- tätigt (S. 9 - 11 VA)» Das Landgericht konnte daher, trotz

aus — senr weit hergeholten -— Gesichispunkisdes Lidesnotstandes die von REED Dewiesene verbrecherische Intens3t&ät und Zielistrebigkeit strafschärfend verwerten. - Diesem von vornherein zum Meineid entschlossenen Täter etand auch nicht deshalb ein Strafmilderungsgrund: zur Seite, weil er möglicherweise wegen Verabredung zum Meineiü (§ 49 a Abs. 2 StGB) insoweit ein Aussageverweigerungsvecht gehabt hätte. Die Sachlage war hier wesentlich anders als im Fall BGHSt 8, 186 fr.

Nur in einem Nebenpunkt, den aie Verteidigung selbst nicht ausdrücklich rügt, mußte die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg haben: Auf Eidesunfäkigkeit durfte nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 161 »bs, 1 StGB ("mit Ausnahme äer Fälle in §§ 157 und 158") uicht erkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn von einer Strafmilderung aus § 157 StGB abgesehen wird (BGH NIW 1958, 550 Nr. 16). Die vom Landgericht angeführte Entscheidung BGHSt 8, 268 (S. 40 UA) beirifft nicht den Fall des Eidesnoistandes, sondern Beihilfe zum Meineid. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO war daher von hier aus anzuordnen, daß die Aberkennung der Eidesfänigkeit wegfällt.

Mit dieser Maßgabe war die Revision FB: zu verwerfen.

III. - Revision N -

1) Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt den Erfordernissen des | 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen (BGHSt 2, 168; 2, 213), sämtlich offensichtlich unbegründet; vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. ixtober 1950, die dem Verteidiger EEE: inzwischer zugestellt worden ist. Zu den Ausführungen des Verteidizers vor dem Senat ist noch zu bemerken: Mit Rück-SLcn\ avi dis sehr große Zahl von Verfahren, die der Angei_rgte veranlaßt hat oder die gegen ih:ı schweben und

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gescnwebt haben, ist es nicht zu verneiden, daß er vor Richter gelangt, die schon früher mit ihm befaßt gewesen varen. Dies gibt ihm kein Recht, sich die Richter auszusuchen, die ihn zusagen (Art. 101 Abs. 1 GG).

2) Zu den Schuldsprüchen ist nur zu bemerken; Aus den Urteilsgründen geht mit genügenaer Deutlichkeit hervor, äaß der Tatrichter zwischen den Verleumdungen und wissentlich falschen Anschuldigungen (zum Nachteil von Landau, GE 3 Dr: DE) iereils untereinander ebenfalls ateinheit angenommen hat (vgl. S. 35 UA unten, sowie

. 41 UA, I. Absatz, 3. Satz). Demgemäß hat das Landgericht denn auch keine Gesautstrafe gebildet, sondern

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eine Sirafe ausgesprochen (5. 39, 40 UA)»

3) Bei der Strafzumessung könnte bedenklich erscheinen, daß nach S. 40 UA (oben) die Strafe auch bezüglich CDs sen 5 154 StGB (gemeint war; § 154 Abs. 2 StGB) entnommen worden ist. Es wird hierbei nicht ausdrücklich erwähnt, daß bei diesem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen war (S. 38 oben UA). Der Tatrichter hai jedoch offensichtlich dem Beschwerdeführer Niedzielak den Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGh nur bei der Zubilligung mildernder Umstände zugutegehalten (S. 38 zu VI UA), von einer Strafermäßigung

(§ 3 51 Abs, 2, 44 StGB) aber abgesehen. Der Strafrahmen des % 154 Abs. 2 StGB wurde also nicht verändert. Er

blieb angedrohte Strafe (RGSt 76, 59 - 51). Daher ergibt sich in Wirklichkeit kein Rechtsfehler. Er hätte sich übrigens in Anbetracht der Höhe der gegen TED verhängten Strafe nicht zu seinem Nachteil auswirken können. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwält. Die Revision selbst hat in dieser Richtung keine Beanetandung erhoben.

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4) Dieses Rechtsmittel ist nach alledem in vollen Unfang zu verwerfen.

Er. Geier Dr. Peetz Seibert Wwillms Fischer