Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.07.1965 – 2 StR 246/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_246/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elcktro-Ing. Josef Johann B > zu: "EEE - CB, zevoren am EEE 1913 in VTunland;
wegen Meineids.
{5
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 28. Juli 1965 in der Sitzung vom 50. Juli 1965, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt WW in der Verhandlung, Staatsanvalt ED Hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1964 dahin geändert, daß die Aberkennung der Eidesfähigkeit vegfällt.
Dic weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, außerdem auf die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden sowic auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren erkannt. Seine Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag, Landgerichtsdirektor Ag als Zeusce dafür zu hören, daß der Angeklagte bei seiner eidlichen Vernehmung vom 4. Juli 1961 scine Aussage ausdrücklich auf Wortlaut und Tragweite des im Mietvertrag schriftlich Festgehaltenen beschränkt hatte, als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Die Revision hält das zu Unrecht für fehlerhaft.
Der Angeklagte hatte im Frühjahr 1958 den Eheleuten IB cine Wohnung im dritten Stock scines Hauses vermictet, in der noch das Ehepaar Ge ohnte. Am 24. Tlärz 1958 wurden dic zunächst mündlichen Vereinbarungen in einen schriftlichen vom Angeklagten ausgefüllten Mietvertrag festgehalten. Da das Ehepaar GP nicht auszog, kam es zwischen dem Angeklagten und I zu Streitigkeiten. In Verlauf dieser Auseinandersetzungen leitete die Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Angeklagten gegen den Ehemann Io] ein Strafverfahren vegen falscher eidesstattlicher Versicherung ein. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte als Zeuge vor der großen Strafkammer des Landgerichts an 4. Juli 1961 eidlich vernommen. Er sagte wahrheitswidrig aus, er habe den Encleuten IP nicmals die Wohnung CD.
- 4 -
sondern von Anfang an eine andere Wohnung, dic cbenfalls
in dritten Stockwerk seines Hauses liegt, vermnictet, Eine woche danach reichte er die ilietvertragsurkunde zu einen
von ihm betriebenen Wiederaufnahmeverfahren ein, in der
ein Zusatz "Küch. l, Zim. recht." eingefügt war, der nach den Urteilsfeststellungen ursprünglich nicht in der Urkunde stand und bedeutete, daß der Angeklagte nicht dic CeiWichen Räume an IP vermietet hatte. Die im Hilfsbeweisamtrag unter Beweis gestellte Tatsache hat die Strafkamnmer als
ohne Bedeutung für die Entscheidung angesehen, da es, wie auch der Angeklagte gewußt habe, auf das wirklich Vereinbartc angekommen sei. Habe aber der Angeklagte spitzfindig nit Nachdruck gesagt, "nach dem Mietvertrag" habe er nicht dic Wohnung GB vermietet una damit den schriftlichen, später abgeänderten Mietvertrag gemeint, so habe cr einen wesentlichen Umstand bewußt verschwiegen und ebenfalls einen
Heincid geleistet.
Laut Sitzungsniederschrift ging der Beweisamtrag dahin, "Landgerichtsdirektor Ag 215 Zeuge dafür zu hören, daß der Angeklagte gesagt hat, nach dem Hicetvertrag waren an das Ehepaar I@B nicht die CBWechen Räume, sondern die enderen beiden Zimmer vermietet." Darin ist aber nicht ausjedoch die Strafkammer selbst der Ablehnung des Beweisamtrages in den Urtceilsgründen das vom Beschwerdeführer behauptete Bevreisthema zugrunde legt, ist davon auszugehen, daß dieses auch so lautete. Aber auch dann hat die Strafkamner zutreffend die unter Beweis gestellte Tatsache als ohne Bedeutung für die Entscheidung angeschen. Auf Grund der wechselnden Einlassungen des Angeklagten sowic der Tatsache, daß er sich in zwei anderen Fällen gleichartig verhalten und des Betruges durch Doppel-
vermietung schuldig gemacht hat, instesonderc aber auf Grund der eidlichen Aussagen der Eheleute I@B und Ce hat cic Strafkamner festgestellt, daß der genannte Zusatz ursprünglich nicht im schriftlichen Mietvertrag enthalten und auch nach dem schriftlichen Mietvertrag die er taste Wohnung an TED vernictet worden war. Deshalb blich die Aussage falsch, sclbst wenn der Angeklagte sie ausdrücklich auf den schriftlichen Vertrag beschränkt haben sollte.
Soweit die Strafkammer bei der Ablehnung des Hilfsbeveisamtrages zwischen mündlich Abgesprochenem und schriftlich Vereinbartem unterscheidet, geht sie nur von den Bchauptungen des Beschvrerdefüurers aus, ohne daß dadurch Feststellung über den wirklichen Inhalt des schriftlichen Mietvertragcs in Zweifel gezogen werden.
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu dessen Gunsten nimmt die Strafkammer an, daß die Voraussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) vorliegen. Deshalb durfte unabhängig davon, ob die Strafe nach § 157 StGB gemildert worden ist, gemäß § 161 Abs. 1 StcB nicht auf Eidesunfähigkeit erkannt werden (BGH NW 1957, 550; Urteil vom 24. Januar 1961 - 1 StR 544/60). Der Senat
hat gemäß § 354 StPO diesen Ausspruch wegfallen lassen.
Baldus Bundesrichter Scharpenseel Kirchhof ist im Urlaub ortsabwcesend und daher verhindert zu unterschreiben,
Baldus Meyer Henning