Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 16.02.1960 – 1 StR 609/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BayVerf v. 2, Dezember 1946, BayBS I 3, Art. 25; StpG §§ 55, 609 Nr. 3 über die Grundsätze, die in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen des Bayerischen Landtags (Art. 25 BayVerf) bei der entsprechenden Anwendung der § 5 55, 60 Ar. 3 StPO beachtet werden müssen.
Nachschl erk: a Amtliche Sammlung: Ir 22:3 008
BayVerf v. 2, Dezember 1946, BayBS I 3, Art. 25; StpG §§ 55, 609 Nr. 3
über die Grundsätze, die in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen des Bayerischen Landtags (Art. 25 BayVerf) bei der entsprechenden Anwendung der § 5 55, 60 Ar. 3 StPO beachtet werden müssen.
BGH, Urt. v. 19, Februar 1960 - 1 StR 609/59 LG München I
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Wetterdiensttechniker Max K her ey aus Mi ED, geboren am ®. inK bei Ni,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
D.
2.) den Hochschulprofessor und Staatsminister a. Dr. Josef B aus Lem. geboren an @®. in Su /Ohb.,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
3.) den Direktor i. R. und Staatsminister a. D. Dr. August Ge aus ‚geboren am
m. s
4.) den Kaufmann Franz M
an @. ED iM in ı
suchungshaft, - Sachbezeichnung: TED u. a. -
wegen Meineids u. a.
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aus MÜp, geboren LE, zur Zeit in Unter-
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Februar 1960 in der Sitzung am 19. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Il.
Ill.
IV,
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten KB wirä das Urteil des Landgerichts München I vom 8. August 1959, soweit er wegen Meineids vor dem Untersuchungsausschuß verurteilt ist, im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Dem, Dr. Go un: MED ira das Urteil je im
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umnfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
KU
- 3. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt: Klotz wegen Meineiäs in zwei Fällen und wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus, Dr. BeW-GEEREED wegen Meineiäds zu zwei Jahren Zuchthaus, Dr. Go wesen Meineiäs zu einem Jahr und drei Nonaten Gefängnis und MB wegen Meineids zu zwei Jahren Zuchthaus. Außerdem ist auf die Hebenstrafen ges § 161 StGB erkannt. Die Revisionen der Angeklagten sind nur zum Strafausspruch begründet.
A, Verfahrensvoraussetzungen
Der Verteidiger des Angeklagten MB hat die offensichtlich unrichtige Behauptung, der Eröffnungsbeschluß nehme die Beweiswürdigung vorweg, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
B. Verfahrensrügen
I. Die Revision des Angeklagten Kg»
1.)}Der Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die unvorschriftsmäßige Besetzung des Landgerichts geltend gemacht.
2.)Die Revision beanstandet es als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer keine Feststellungen über den Inhalt des Beweisbeschlusses getroffen habe, über den der Angeklagte von dem Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags vernommen worden ist. Sie meint, dies verstoße gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 22 ff.. Dies ist unrich-
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tig. Der Beweisbeschluß ist bedeutsam für die Frage, wieweit der Zeuge sich auf die Vernehmung durch Erforschung seines Gedächtnisses vorzubereiten Und auch obne Befragung des Gerichts oder der Parteien auszusagen verpflichtet ist, BGHSt 1, 22, 24. Die Strafkammer findet den keineid des Angeklagten nicht darin, daß er seine Offenbarungspflicht verletzt hat, sondern hat die Streftat darin gesehen, daß er Fragen, die der Untersuchungsausschuß an ihn gerichtet hatte, wissentlich falsch unter aid beantwortet hat.
3.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer hätte die Richter des Landgerichts, vor denen er damals einen Meineid geleistet haben soll, als Zeugen hören müssen. Er meint, es verstoße gegen die Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer sich mit der Niederschrift über seine Vernehmung begnüge. Indessen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung, wie das Urteil ergibt, ausdrücklich zugegeben, die im Protokoll des Landgerichts wiedergegebene Aussage dem Sinne nach gemacht zu haben. Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlaß, von Amts wegen Zeugen über die Aussage des Angeklagten vor dem Landgericht zu hören.
4.) Die Revision hält die Aufklärungspflicht auch insoweit für verletzt, als nicht Ausschußprotokolle Gegegenstand der Hauptverhandlung waren. Es heißt hierzu; "Zum Beleg hierfür seien etwa die Vorgänge in der 7. Ausschuß-Sitzung vom 5. Dezember 1955 anhand des mir vorliegenden Protokolls herangezogen, welches von der Strafkammer als die Vorgänge zutreffend wiedergebend ausdrücklich anerkannt wurde". Diese Rüge ist in sich widerspruchsvoll. ‘/enn die ötrafkammer, wie die Revision selbst vorträgt, die Vorgänge im Ausschuß richtig zugrunde gelegt
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hat, ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck sie alle Protokolle hätte verlesen sollen, zumal da sie von den echt Mitgliedern des Ausschusses sechs als Zeugen gehört hat.
II. Die Revision des Angeklagten Dr. Pegiinp
1.) Der Beschwerdeführer behauptet, das ihm am 3. Oktober 1959 zugestellte Urteil weiche in einigen Punkten von den am 8. August 1959 verlesenen Urteilsgründen ab. Nach den dienstlichen Erklärungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer hat der Vorsitzende, wie dies nach der Sachlage überhaupt nicht anders möglich ist, am 8. August 1959 den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich mitgeteilt und hierbei eigene Aufzeichnungen benutzt. Schriftlich festgestellte, d.h. von allen drei richterlichen Mitgliedern der Strafkammer unterzeichnete Urteilsgründe waren dies nicht. Der Beschwerdeführer übersieht, daß der Vorsitzende allein keine Urteilsgründe feststellen kann. Ein Verfahrensfehler, der die Revision begründen könnte, liegt darin nicht; denn nach § 268 Abs. 2 StPO sind die Urteilsgründe, wenn die Verkündung des Urteils ausgesetzt ist, nur "tunlichst" vorher schriftlich festzustellen. Daß dies hier bei dem Umfange des Stoffes nicht möglich gewesen ist, bedarf keiner Begründung. Die Urteilsgründe sind am 1. Oktober 1959 zu den Akten gebracht. Auch dies verhilft der Revision nicht zum Erfolg, weil § 275 Abs. 1 StPO nur eine Sollvorschrift ist, BGH NJW 1951 Nr. 24. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
2.) Die Revision beanstandet es, daß die ütrafkammer über die Vorgänge vor dem Untersuchungsausschuß
nicht die Landtagsstenografen vernommen und alle Protokolle verlesen hat, Hierüber sind sechs von den acht Mitgliedern des Ausschusses gehört und größere Teile
des Protokolls verlesen worden. Wenn dies dem Angeklagten nicht genügte, hätte er Beweisamträge stellen müssen. Die Strafkammer hatte keinen Anlaß, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben. Inwiefern hierbei auch die 8 261, 267 StPO verletzt sein sollen, ist nicht verständlich.
3.) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der 88 261, 267 StPO darin findet, daß die Urteilsgründe den \ Inhalt von Zeugenaussagen nicht wledergeben, vermag ihn j der Senat ebenfalls nicht zu folgen, weil § 267 StPO dies nicht vorschreibt. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit allen Sinzelheiten, die in der Hauptverhandlung zu Yage treten, in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.
4.) Die Rüge, die Strafkammer hätte die vernommenen Zeugen nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem sinn der „ussage des Angeklagten vor dem Untersuchungsausschuß fragen müssen, greift nicht durch, weil ein Verfahrensfehler nicht mit der Behauptung dargelegt werden kann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig 4] ausgeschöpft, BGHöt 4, 125 f. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger meinten, das Landgericht stelle nicht alle erforderlichen Fragen an die Zeugen - nach der Sachlage erscheint dies allerdings ausgeschlossen -, so hätten sie selbst eingreifen können, § 240 Abs. 2 StPO.
5.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe den Abschlußbericht des Ausschusses über die ihm vom Landtag gestellte Aufgabe verlesen müssen. Das Tandgericht hat dıese Aufgabe auf Grund des Beschlusses
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des Landtages festgestellt. Dieser Beschluß ist die Grundlage des Untersuchungsverfahrens.
III. Die Revision des Angeklagten Dr. Ge WEi>
1.) Der Beschwerdeführer behauptet, die schriftlichen Urteilsgründe wichen in einigen Punkten von den mündlich verkündeten ab. Das bedarf keiner Prüfung, weil ein solcher Widerspruch kein Revisionsgrund wäre, BGH Urteil vom 8. Juni 1953 - 2 StR 22/51, bei IM StPO § 268 Nr. 1.
2.) Die Revision hält die Feststellungen insofern für unzureichend, "als im Zusammenhang mit der Devisenund Paßangelegenheit, in die CD verwickelt gewesen sein soll, völlig unerwähnt bleibt, daß es sich bei CEEEEEB un einen deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens handelt, der während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auswandern mußte und der natürlich sehr leicht mit den Devisen- und Paßbestimmungen in Zngland in Konflikt kommen konnte, ohne daß daraus irgendwelche Schlüsse in Bezug auf die Integrität seiner Person hergeleitet werden können." Damit ist kein Verfahrensfehler dargelegt; denn ob die Feststellungen genügen, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Es sei aber bereits hier darauf hingewiesen, daß der Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz R@B-GEB nach dem eigenen Vortrag der Revision am 20. Mai 1955 dem Angeklagten erklärt hat, "daß Herr Gi» ungeklärte politische und Schmuggelverbindungen unterhält," wie er als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß bekundete. Im übrigen kommt es nicht wesentlich auf den Zeitpunkt dieser Begiehungen und ö:raftaten an. Intschei-
dend ist, daß CD eine undurchsichtige Persönlichkeit war, die überprüft werden mußte, und zwar sogar nach der Ansicht des Angeklagten selbst.
3.) Ebenso geht die Rüge fehl, das Landgericht hätte prüfen nissen, ob die Aussagen RE vor dem Untersuchungsausschuß und der Strafkammer übereinstinmen. Das Landgericht hat Rip vernommen. Daß es dieses Beweismittel nicht erschöpft habe, ist mit der Revision nicht angreifbar. Im übrigen besteht kein "iderspruch zwischen den beiden Aussagen des Zeugen. las die revision gegen die Feststellung des Urteils vorträgt, die Nachrichten über CD entstammten ausgewerteten nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich, wäre im Übrigen auch sachlich ohne jede Bedeutung.
4.) Mit der Behauptung, das Urteil lasse nicht erkennen, daß der Kinisterialrat Dr. Kai auch vom Untersuchungsausschuß vernommen worden sei, ist kein Verfahrensverstoß dargetan. Im übrigen kommt es hierauf nicht an, da der Angeklagte gesteht, daß ihn Fl in Gegenwart von Dr. Kalb an 24. Mai 1955 über die Verdachtsgründe gegen GW unterrichtet hat.
5.) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkanmer den Inhalt des Schreibens des Landesamts für Verfassungsschutz vom 24. Mai 1955 nicht näher bezeichne. Träfe dies zu, so könnte darin allenfalls ein sachlicher Fehler liegen. Im übrigen teilt das Urteil auf 5. 60 den Inhalt des Schreibens vom 24. Mai 1955 mit.
6.) Die Revision macht als Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, daß die Strafkammer dem Zeugen
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POS oei der Vernehmung seine Aussage vor dem Untersuchungsausschuß nicht vorgehalten habe. Dieser Angriff erledigt sich aus den vorstehend unter Nr. 3 angegebenen Gründen.
7.) Der Beschwerdeführer rügt es, daß die Strafkammer nicht die Beweismittel anführe, auf Grund deren es die Überzeugung gewann, der Angeklagte sei sich der Unrichtigkeit seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuß bewußt gewesen. § 267 StPO schreibt dies nicht vor. Außerdem gibt das Urteil die Tatsachen an, aus denen die Strafkammer ihren Schluß gezogen hat.
8.) Die Revision behauptet, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil es über die Kabinettssitzung um die Jahreswende 1955/1956 nur den Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz vernommen hat, der bei ihr zugegen war. Indessen bestand
für die Strafkammer kein Anlaß, weitere Zeugen zu hören,
weil sie bereits aus den Bekundungen des vernommenen Zeugen eine feste Überzeugung gewann. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, Beweisamträge zu stellen, wenn sie ernstlich glaubten, daß andere Zeugen eine andere und dem Angeklagten günstigere Darstellung geben würden.
9.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereidigung der Zeugen FOND una Dr. Kalb verstoße gegen § 60 Nr. 3 StPO. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese Zeugen zu dem Meıneid des Angeklagten vor dem Untersuchungsausschuß in einer Beziehung gestanden haben könnten, wie sie die genannte Vorschrift voraussetzt. Für die Ansicht der Revision,
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die Bekundungen der Zeugen vor dem Untersuchungsausschuß vermöchten gegen sie den Verdacht der Begünstigung zu begründen, fehlt jede Grundlage. .
10.) Daß eine Verletzung des § 55 StPO die Revision nicht begründen kann, steht seitder Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 39 f, der der Große Se. nat für Strafsachen in BGHSt 11, 215 ff beigetreten ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.
11.) Es ist kein Verstoß gegen § 172 GVG, daß die Strafkammer die Öffentlichkeit bei der Verlesung der Schriftstücke vom 20, und 25. Mai1955 für die Beantwortung einer Frage des Verteidigers wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Staatssicherheit ausgeschlossen hat; denn hierüber entscheidet das Ermessen des Gerichts und nicht die Ansicht des Verteidigers. Der Hinweis der Revision, daß die Öffentlichkeit bei der Verlesung der Berichte vom 12.7.1955 und 17.7.1956 nicht ausgeschlossen worden sei, besagt demgegenüber gar nichts, weil das Bayerische Staatsministerium des Innern insoweit zwar denGeheimschutz ausdrlicklich aufgehoben hatte, nicht aber hinsichtlich der Urkunden vom 20. und 25.
Mai 1955. Für eine unterschiedliche Behandlung der Schriftstücke lag also ersichtlich ein Grund vor.
IV. Die Revision des Angeklagten NE
1.) Die Revision vermißt es, daß die Strafkammer sich nicht über die Inanspruchnahme von Landtagsabgeordneten, insbesondere des Angeklagten "WB, Aurch Vernehmung anderer Abgeordneter Aufklärung verschafft habe. Über den Arbeitsanfall für einen Abgeordneten ist die
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Öffentlichkeit allgemein unterrichtet. Wenn der Ange-
klagte hierunter besonders zu leiden hatte, so war es
seine Sache, dies darzulegen und etwaige Beweise anzutreten.
2.) Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafksmmer nicht der Frage nachgegangen sei, ob nicht mindestens ein Mitglied des Untersuchungsausschusses den Inhalt des Schriftwechsels kannte, den er — der Angeklagte - mit bestimmten Personen geführt hatte und Über den er vernommen wurde. Indessen sind sechs von den acht Mitgliedern des Ausschusses als Zeugen gehört worden. Daß die Strafkammer angeblich diese Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht begründen. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß die beiden anderen Mitglieder eine weitere Kenntnis hatten, sind weder dem Sachverhalt noch der Revision zu entnehmen.
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, die Akten des Landgerichts München I in dem bürgerlichen Rechtsstreit CUP zegen Sie herbeizuziehen, scheitert daran, daß der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Urkunden zu welchem Aufklärungszwecie hätten noch benutzt werden sollen.
4.) Die Revision meint, der Zeuge Re@@B hätte nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Dieser Angriff scheitert, weil die Revision keine Tatsachen vorträgt, die den Verdacht ergeben, Reiner könnte an der Tat des Angeklagten teilgenommen haben. Was der Verteidiger hierzu in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist unzulässig, weil verspätet, § 345 Abs. 1 StPO. Außerdem würde es die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen.
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2. Die Sachbeschwerden
Einige Beschwerdeführer halten ihre Vernehmung und Vereidigung als Zeugen für unzulässig. Dazu ist folgendes zu sagen;
1.) Nach Art. 25 Abs. 1 BayVerf. hat der Landtag das Recht - unter Umständen die Pflicht -, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Von diesem Recht hat der Landtag am 27. Oktober 1955 Gebrauch gemacht, als er auf Antrag der CSU-Frektion beschloß, "zur Überprüfung der Vorgänge um die Erteilung der Spielbankkonzessionen und zur Überprüfung der Vorgänge, die in der Landtagssitzung vom 6. Oktober 1955 bei der Begründung der CSU-Interpellation vorgetragen wurden", einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Bin solcher Ausschuß darf nach Art. 25 Abs. 2 "in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen" .... Die Vernehmung der Angeklagten als Zeugen findet also in Art. 25 BayVerf. ihre rechtliche Grundlage.
Mehrere Angeklagte machen geltend, sie seien in die Vorgänge, die der Ausschuß zu untersuchen hatte, ver- 1) u wickelt und möglicherweise einer Abgeordneten- oder Ministeranklage ausgesetzt gewesen. Das steht indessen ihrer Zeugeneigenschaft nicht entgegen. Der Landtag hat dem \usschuß nicht aufgegeben, das Verhalten der Angeklagten zu untersuchen. Deshalb standen sie nicht als Beschuldigte vor dem Ausschuß. Gegenstand der Untersuchung waren vielmehr bestimmte Vorgänge, die der Ausschuß aufzuklären hatte. Um diese Aufgabe zu erfüllen, mußte er alle die Personen als Zeugen vernehmen, von denen er annahm, daß sie moglicherweise zur Aufklärung beitragen könnten. Im
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übrigen konnte es der Ausschuß vorher in der Regel gar nicht wissen, ob einer der Angeklagten in diese Vorgänge verwickelt war, und er erfuhr es auch in der Verhandlung nicht, weil alle Angeklagten unrichtig aussagten.
Die Ansicht der Beschwerdeführer träfe allenfalls dann zu, wenn es die Strafprozeßoränung schlechthin verböte, jemanden, der einer Straftat verdächtig ist, als Zeugen zu vernehmen. Das Gegenteil ergeben die §§ 55,
60 Nr. 3 5tPQ. Die genannten Vorschriften haben zur Voraussetzung, daß es in einem Strafverfahren, das sich gegen einen anderen als Angeklagten richtet, rechtlich möglich und zulässig ist, einem Zeugen Fragen zu stellen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung für ihn die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung begründen kann. Für die Frage der Zulässigkeit der Vernehmung als Zeuge macht es keinen Unterschied aus, ob er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung von Fragen dem Verdacht aussetzt, an einer anderen Straftat oder gerade an derjenigen beteiligt gewesen zu sein, die den Gegenstand der Untersuchung bildet. Wenn ein Angeklagter geltend macht, nicht er habe die ihm zur Last gelegte Tat begangen, sondern eine bestimmte andere Person, wird es regelmäßig notwendig sein, diese zu vernehmen. Das kann nur in der ‘leise geschehen, äaß sie als Zeuge gehört wird. Darüber, ob jemand Zeuge oder Beschuldigter ist, entscheidet also nicht seine Beziehung zu einer bestimmten Tat, selbst wenn sie Gegenstand einer Untersuchung ist. Zs kommt vielmehr auf die Rolle an,
die ihm nach der Eigenart und der Aufgabe des Verfahrens, in dem er vernommen wird, zugewiesen ist. Danach sind die Angeklagten vor dem Untersuchungsausschuß Zeugen gewesen. Denn dem Untersuchungsausschuß war nicht die Aufgabe gestellt, zu prüfen und zu untersuchen, ob bestimmte namentlich bezeichnete Personen - insbesondere die Angeklagten -
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strafbare oder auch nur ehrenrührige Handlungen begangen hatten. Er sollte vielmehr allgemein "die Vorgänge um dıe Srteilung der Spielbankkonzessionen" überprüfen. In diesem allgemein auf die Klärung sachlicher Vorgänge gerichteten Verfahren konnten die Angeklagten nur als Zeugen vernommen werden. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß der Bayer. Landtag dem Untersuchungsausschuß als Aufgabe die sachliche Überprüfung der Vorgänge um die Erteilung der Spielbankkonzessioner aus der sachfremäen Erwägung zuwies, bestimmte Personen, die er strafbarer oder mindestens ehrenrühriger Handlungen für verdächtig hielt, dem Aussage- oder gar dem Eides- - zwang auszusetzen. Die in der Entscheidung BGHSt 10, 8, i2 angestellten Erwägungen greifen deshalb hier nicht ein.
2.) Die Revisionen beanstanden zum Teil auch das Terfahren des Ausschusses. Der Senat darf es nicht nachnrüfen; denn die Ausschüsse regeln es selbst. Daß der untersuchungsausschuß hierbei völlig gegen alle rechtsstaatlichen Grundsätze verstoßen habe und deshalb nicht als verfassungsmäßige Zinrichtung anzusehen sei, trifft uicht zu. Man darf den Untersuchungsausschuß eines Landvags, der nicht strafrechtliche oder auch nur ehrenrührige Vorwürfe gegen bestimmte namentlich bezeichnete Personen überprüfen, sondern allgemein bestimmte Talsachen feststellen soll, nicht mit einem ordentlichen Gericht vergleichen, dessen Verfahren das Gesetz in vollem Unfang festlegt. Yas bei Gericht unmöglich wäre (z. B. Vernehmung eines Mitglieds als Zeuge), kann wan deshalb bei einen Untersuchungsausschuß in einem Verfahren wie hier noch hinnehmen, wie dies bisher geschehen ist. Anders kann
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es sein, wenn eine Untersuchung gegen einen Beschuldigten wegen eines bestimmten Verhaltens eingeleitet wird.
D. Die Sachbeschwerden im einzelnen zum Schuldspruch
Die Ausführungen sind im wesentlichen tatsächlicher Art oder liegen neben der Sache. Das gilt insbesondere von den umfangreichen Schilderungen des Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuß; denn der Senat hat nur nachzuprüfen, ob das angefochtene Urteil dem Gesetz entspricht. Der Senat beschränkt sich deshalb auf folgende Hinweise:
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I. Die Revision des Angeklagten Ki»
1.)Der Beschwerdeführer vermißt nähere Feststellungen darüber, daß zwischen seiner uneidlichen Falschaussage am 16. März 1956 im Verfahren der Bayernpartei gegen den Abgeordneten His auf "rlaß einer einstweiligen Verfügung und dem im ordentlichen Verfahren am 14. September 1956 geleisteten Meineid kein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Indessen liegt darin kein Rechtsfehler. Daß mehrere Straftaten in Fortsetzungszusammenhang stehen, ist eine seltene Annahme, wenn man hierzu mit dem xeichsgericht und dem Bundesgerichtshof einen Gesamtvorsatz voraussetzt (BGHSt 1, 313 ff). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die für einen Fortsetzungszusammenhang sprechen, ist eine ürörterung dieser Frage geboten. Sie sind hier nicht ersichtlich. Der lange Zeitraum zwischen den beiden Aussagen, die der Angeklagte noch dazu in verschiedenen Verfahren erstattet hat, spricht gegen einen Gesanmtvorsatz.
2.)Die Aussage des Angeklagten, keine Zuwendungen erhalten zu haben, ı8t entgegen der Ansicht der Revision auch insoweit unrichtig, als Leisten ihm über ein Anwalts-
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büro für die Spielbank in Bad Wiessee 3.000 DM gezahlt hat. Der Hinweis auf BGHSt 1, 22 ff geht fehl. Der Angeklagte ist nicht wsgen Verschweigens dieser Tatsache verurteilt, sondern weil er eine an ihn gerichtete Frage nach etwaigen Zuwendungen wahırheitswiädrig verneinte. Auch zum inneren Tatbestand enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen.
Die Versuche der Revision, dem Worte Zuwendungen einen anderen als den vom Landgericht angenommenen Sinn zu geben, sind im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.
) II. Die Revision des Angeklagten Dr. Bug»
1,) Soweit die Revision bezweifelt, daß der Angeklagte vorsätzlich vor dem Untersuchungsausschuß über seine Bekanntschaft mit FEB unter Eid unrichtige Angaben gemacht hat, greift sie nur in unzulässiger jleise die Peststellungen des Urteils an. Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte Dr. Pe» bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß nach der Art seiner Beziehungen zu bestimmten namentlich bezeichneten Spielbankinteressenten gefragt. In diesen Zusammenhang stellte der Abgeordnete Ha, |! ein Mitglied des Ausschusses, an ihn die Frage: "Kennen sie andere von den Spielbankbewerbern persönlich und näher, vor allem Herrn FTEEEREND?" Der Angeklagte antwortete darauf, es seien sehr viele Spielbankbewerber bei ihm gewesen, auch Herr Frei wiederholt. wie sie bei KrBD, bei der FDP und bei anderen Parteien gewesen seien, so seien sie auch zu ihm als Parteivorsitzenden und als Fraktionsvorsitzenden gekommen. Er habe sie alle an die Städte und an den zuständigen Innenminister
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gewiesen. Das Landgericht hat den Sinn dieser Antwort dahin verstanden, der Angeklagte habe damit sagen wollen, seine Beziehungen zu TEMP seien nicht anders gewesen als zu zahlreichen anderen Spielbankbewerbern.
In ‘sahrheit gingen die Beziehungen des Angeklagten zu TORE , vie ihm bewußt war, über diejenigen zu anderen Spielbankbewerbern weit hinaus. Sie hatten, wie das Urteil im einzelnen näher darlegt, einen nahezu freundschaftlichen Charakter, wenn sie auch im Zeitpunkt der Aussage und Eidesleistung nicht mehr so eng wie früher weren. Die Strafkammer spricht nicht nur ihre Überzeugung aus, daß der Angeklagte Dr. Eile den Untersuchungsausschuß mit seiner Antwort über seine wahren Beziehungen zu TB tiuschen wollte, sie begründet diese Überzeugung auch im einzelnen und legt dar, daß
dem Angeklagten die Täuschung des Ausschusses auch tatsächlich gelungen ist. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine bestenfalls mögliche Auslegung als die einzig denkbare angesehen, dabei jedoch übersehen, daß die Antwort des Angeklagten auf die Frage des Abgeordneten Hg auch andere, mindestens ebenso naheliegende Deutungen zulasse. Dieser Angriff
ist unbegründet. Das Landgericht setzt sich vielmehr
mit der Einlassung des Angeklagten eingehend auseinander. Ss hat sie aus Gründen für widerlegt und unglaubwürdig erachtet, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Insbesondere kann die Ansicht, die Bekanntschaft des Angeklagten mit TEE sci für den Ausschuß völlig uninteressamt gewesen, nicht richtig sein, sonst hätte der Ausschuß nicht mehrfach danach gefragt.
2.) Der Angeklagte ist nach dem Urteil von dem Untersuchungsausschuß gefragt worden, ob er im Jahre 1950 seinen Kollegen SB beauftragt habe, mit Trei-
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sehner zur Spielbank nach Iindau zu fahren. Die Revision behauptet, im Protokoll des Ausschusses sei über den Zeitpunkt dieser Fahrt nichts angegeben. Darin findet
sie zu Unrecht einen Denkfehler. Die Strafkammer hat sechs Mitglieder des Ausschusses vernommen. Darauf beruhen die Feststellungen des Urteils. Ob der - im übrigen unerhebliche — genaue Zeitpunkt der Fahrt nach Lindau im Protokoll steht, ist dabei ohne jede Bedeutung.
3.) Die Ausführungen der Revision, alle I’ragen des Ausschusses hätten sich nur auf das Jahr 1955 bezogen, widersprechen den Feststellungen.
4.) Die Beziehungen der Spielbankbewerber zu Abgeordneten gehörten ersichtlich zum Gegenstand der Untersuchung. Ss kommt darauf aber nicht einmal an. Wer als Zeuge eine ausdrücklich an ihn gerichtete Frage unter Eid unrichtig beantwortet, ist des Meineids schuldig, selbst wenn sie unerheblich ist oder nicht zum Beweisthema gehört.
III. Die Revision des Angeklagten Dr. Gen
1.) Der Beschwerdeführer hat unter Eid die Frage des Ausschusses wahrheitswidrig verneint, ob er vor Irteilung der Konzession an CEMEB eine ungünstige Auskunft über ihn erhalten habe. Jas die Revision über den verwaltungsrechtlichen Begriff der Auskunft vorträgt, liegt neben der Sache. Der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz FEB hatte dem Angeklagten mehrere Mitteilungen gemacht, die ein bedenkliches Licht auf die Persönlichkeit CE warfen, so daß der Angeklagte den Präsidenten Rip nit weiteren Ermittlungen beauftragte. Außerdem hatte der Ausschuß nicht nur nach
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einer ungünstigen Auskunft, sondern auch nach ungünstigem Material gefragt. Das erhielt der Angeklagte am 24. Mai 1955 von dem Präsidenten Rip mündlich und am 25. Mai 1955 schriftlich. Es lautete dahin, CB unterhalte ungeklärte politische und Schmuggelbeziehungen zum Ausland, sei in eine Devisen- und Paßangelegenheit verwickelt gewesen, es handle sich bei ihm um eine undurchsichtige Persönlichkeit.
2.) Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe die ihm erteilten Auskünfte über SD bei seiner Vernehmung vergessen gehabt, widerspricht den Festatellungen. Die Strafkammer hat sein ürinnerungsvermögen in diesem Zusammenhang geprüft, dazu sogar einen Sachverständigen gehört und es mit eingehender Begründung bejaht.
3.) Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt; denn das Landgericht ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Zweifel des Verteidigers sind nicht bedeutsam,
IV. Die Revision des ek ten
1.) Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Urteils wendet, der Angeklagte habe wahrheitswidrig die Frage des Ausschusses nach der Kenntnis der Spielbankinteressenten verneint, die an ihn herangetreten waren, ist sie unzulässig.
2.) Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, ist aus dem zu D III 35 angegebenen Grunde nicht verletzt.
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3.) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, einen Bevreggrund für das Verhalten des Angeklagten anzugeben. Das nach den Feststellungen des Urteils vom Angeklagten bewußt verheimlichte Angebot der Beteiligung an Gewinnen einer Spielbank 1&ßt zudem den Beweggrund für das Handeln des Angeklagten allein so deutlich erkennen, daß sich weitere Darlegungen erübrigten.
E. Die Sachbeschwerden zum Strafausspruch
Hier enthält das Urteil einen Rechtsfehler. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel, die bei der Vernehmung mit Vereidigung vorgekommen sind, Strafmilderungsgründe sein. Nach Lage der Sache kommen Verstöße des Untersuchungsausschuss&s gegen die §§ 55, 60 Nr. 3 StPO in Betracht. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Untersuchungsausschuß § 55 StPO beachtet, weil jeder Beschwerdeführer, wie die Strafkammer feststellt, vor seiner Vernehmung darüber belehrt wurde, daß er die Beantwortung solcher Fragen ablehnen könne, bei denen er sich im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zu § 60 Nr. 3 StPO ist das Landgericht der Ansicht, daß die Anwendung die ser Vorschrift für den Untersuchungsausschuß aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen sei; denn die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, daß sich ein Verfahren gegen eine bestimmte Person wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung richte und der Zeuge im Verdacht stehe, an dieser den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat in irgendeiner Weise beteiligt zu sein. Daran fehle es, weil der Untersuchungsausschuß die Aufgabe gehabt habe,
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die Vorgänge um die srteilung der Spielbankkonzessionen zu überprüfen, nicht aber, strafbare Handlungen einer bestimmten Person zu untersuchen.
Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum. Sie ist nach Meinung des Senats in doppelter Beziehung zu eng. Wenn dem Untersuchungsausschuß auch nur die sachliche Aufgabe gestellt war, die Vorgänge um die ärteilung der Spielbankkonzessionen zu Überprüfen, so wäre er doch nicht gehindert, im Gegenteil unter Umständen sogar verpflichtet gewesen, falls zu diesen Vorgängen auch strafbare Handlungen von Personen gehört hätten, diese ebenfalls zu untersuchen und Peststellungen dazu zu treffen. Das hätte zwar nicht mit dem Ziele geschehen können, einen Schuldigen wegen einer strafbaren Handlung strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen; denn diese Aufgabe ist allein den Strafverfolgungsbehörden, der Staatsanwalischaft und den Gerichten, vorbehalten. Deswegen hätte der Untersuchungsausschuß zu einem strafbaren Verhalten nicht einmal Feststellungen mit bindender Wirkung für die Strafverfolgungsbehörden treffen können. Diese wären aber berechtigt und verpflichtet gewesen, ihrerseits gegen einen Verdächtigen strafrechtlich einzuschreiten, wenn sich aus der Arbeit des Untersuchungsausschusses ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung gegen eine bestimmte Person ergab.
Daß die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu einem solchen Ergebnis führte, lag auch nach der Aufgabe, die ihm gestellt war, nicht (ern. Denn der Landtag hatte nach den Feststellungen des Urteils die Bildung des Untersuchungsausschusses beschlossen, weil der Verdacht entstanden war, daß tei der Erteilung der Spielbankkonzessionen nicht alle darafh Beteiligten einwandfrei
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gehandelt hätten. Der dem Ausschuß erteilte Auftrag,
die Vorgänge um die erteilung der Spielbankkonzessionen zu überprüfen, umfaßte daher seinem Sinnenach mit die Aufgabe, erforderlichenfalls auch strafbare Handlungen aufzuklären, wenn die Ermittlungen des Ausschusses Anhaltspunkte dafür ergaben, daß es im Zusammenhange
mit der Erteilung der Konzessionen zu solchen Handlungen gekommen sein könnte. Da der Untersuchungsausschuß somit mindestens auch die Aufgabe hatte, in dem erörterten begrenzten Umfange und zu dem dargelegten begrenzten Ziel etwa begangene strafbare Handlungen zu untersuchen, verlangte die durch Art. 25 Abs. 2 Bayer.Verf. 8°- forderte entsprechende Beachtung der Strafprozeßordnung und die damit angeordnete sinngemäße Anwendung des § 60 Hr. 3 StPO, daß alle diejenigen - zulässigerweise als Zeugen vernommenen - Personen unbeeidigt bleiben mußten, wenn und soweit der Ausschuß bei ihnen den - wenn auch vielleicht nur entfernten - Verdacht der Beteiligung
an einer solchen strafbaren Handlung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO für vorliegend erachtete. Denn die entsprechende oier sinngemäße Anwendung einer Vorschrift in einem anderen Verfahren ist nicht notwendig davon abhäneig, daß alle äußeren Voraussetzungen, an die das Gesetz die Anwendung der Vorschrift im ersten Verfahren knüpft, auch im anderen Verfahren gegeben sein müßten. Entscheidend sind vielmehr Sinn, Zweck und innerer Rechtfertigungsgrund der Vorschrift. 3s muß deshalb untersucht werden, ob abweichende Besonderheiten des anderen Verfahrens cs erforderlich machen, auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift den Abweichungen anzupassen, wenn Sinn, Zweck und innerer Rechtfertigungsgrund der Vorschrift unter den veränderten Umständen des anderen Verfahrens gewahrt bleiben sollen.
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Das vom Lendgericht für entscheidend erachtete Merkmal, daß nämlich im Strafverfahren der Zeuge in einem Verfahren gehört wird, das sich gegen einen bestimmten Beschuldigten wegen des Verdachts einer strafbaren Handiung mit dem Ziele seiner Bestrafung richtet, während dem Untersuchungsausschuß diese Aufgabe nicht gestellt war, erweist sich bei. dieser Untersuchung als nebensächlich. Entscheidend ist vielmehr, daß Gegenstand der Untersuchung überhaupt eine strafbare Handlung ist und daß der Zeuge zu diesem Gegenstand der Untersuchung in einer bestimmten Beziehung steht, nämlich in dem Verdacht der Beteiligung. Daß sich die Untersuchung gegen einen bestimmten Beschuldigten mit dem Ziele seiner Bestrafung richtet, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Ist Gegenstand der Untersuchung eine strafbare Handlung und steht der Zeuge im Verdacht, an-ihr beteiligt zu sein, so soll er nach dem iillen des Gesetzes nicht vereidigt werden. Trotz des Verdachts der Beteiligung hört er nicht auf, Zeuge zu sein; die mögliche Beziehung zum Gegenstand der Untersuchung versetzt ihn noch nicht in die Rolle des Beschuldigten.Wegen des Gewissenszwiespalts, in dem er sich möglicherweise befindet, soll er aber wenigstens nicht dem Sideszwang ausgesetzt sein. Nur die Begrenztheit des menschlichen Erkenntnisvermögens macht es notwendig, daß das Beeidigungsverbot nicht an die Tatsache der Beteiligung, sondern an den Verdacht des Vernehmenden anknüpft.
Die verfahrensrechtliche Regelung des § 60 Nr. 3 StPO wird in gewisser Weise durch die sachlich-rechtliche des § 157 StGB ergänzt. Sagt ein Zeuge falsch aus, weil er sich nicht dem Verdacht der Beteiligung aussetzen oder diesen Verdacht nicht verstärken will, und bleibt er aus diesem Grunde nach § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt, greift § 157 StGB mit der Folge ein, daß das Gericht die Strafe nicht nur
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ermäßigen, sondern von ihr sogar ganz absehen kann.
Dem liegt wirklich der Gedanke zugrunde, daß die
- förmliche -— Zeugenaussage in der sachlichen Bewertung der Aussage eines Beschuldigten weitgehend angenähert ist. Diese Beziehung des Zeugen zum Gegenstand der Untersuchung ist in wesentlich gleicher Weise gegeben, mag er nun als Zeuge in einem Strafverfahren vemommen werden, in dem der Verdacht auftaucht, daß
er an der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlung beteiligt ist, oder mag er vor dem Untersuchungsausschuß eine Landtages aussagen müssen, der
- mindestens auch - strafbare Handlungen in einem bestimmten Zusammenhang, wenn auch mit begrenzter Wirkung und Zielsetzung aufklären soll, und dabei im Falle wahrheitsgemäßer Aussage sich dem Verdacht aussetzen müssen, an der strafbaren Handlung beteiligt zu sein, deren Untersuchung mit zur Aufgabe des Ausschusses gehört. In beiden Fällen steht der Zeuge wegen seiner Beziehung zum Gegenstand der Untersuchung unter dem gleichen Druck, und es wäre ungerecht und unbillig, in dem einen Falle seine Vereidigung zu verbieten, sie in dem anderen Falle aber für zulässig zu erachten. Sinn, Zweck und innerer Rechtfertigungsgrund des § 60 Nr. 3 StPO verlangen deshalb, daß ein vom Untersuchungsausschuß vernommener Zeuge unvereidigt bleiben muß, wenn der - auch nur entfernte - Verdacht besteht, er könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung mit zur Aufgabe des Ausschusses gerechnet werden muß.
Für dieses Ergebnis spricht eine weitere Überlegung. Vereidigungsverbote sind für diejenigen, die das Recht haben, Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen, in aller Regel eine Mahnung, den Beweiswert der Aussage besonders gewissenhalt zu prüfen. Aussagen von Zeugen, die wegen ihrer Beziehung zum Gegenstand der Untersuchung nicht vereidigt werden dürfen, sind, wie die Erfahrung des Le-
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bens lehrt, nicht selten von geringerem Beweiswert. Die sorgfältige und gewissenhafte Beachtung von Beeidigungsverboten durch den Vernehmenden liefert also regelmäßig wichtige Bewertungsgrundlagen für die Beweiswürdigung. Es kann unentschieden bleiben, ob sich der Gesetzgeber auch wegen dieser Wirkung veranlaßt gesehen hat, Vereidigungsverbote aufzustellen. Jedenfalls haben sie diese nicht unbeträchtliche Wirkung tatsächlich. Ss ist nicht einzusehen, weshalb diese gute und nützliche Wirkung, auch wenn sie nur eine Nebenwirkung sein sollte, nur in Strafverfahren, nicht oder nureingeschränkt in Verfahren der Untersuchungsausschüsse eintreten sollte.
Die Auffassung des Landgerichts zu § 60 Nr. 3 StPO gibt noch aus einem weiteren Grunde zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Der dem Ausschuß erteilte Auftrag konnte nicht nur, wie dargelegt, dazu führen, daß er Vorgänge aufklären mußte, die gegen Beteiligte den Vorwurf strafbäaren Verhaltens begründen konnten. Der Ausschuß sollte nicht, nur das Verhalten von Spielbankinteressenten überprüfen, seine Aufgabe war es vielmehr vor allem, das Verhalten von Abgeordneten und Ministern darauf hin zu untersuchen, ob es Anlaß zu Beanstandungen geben konnte. Auch wenn dieses Verhalten nicht den Verdacht einer strafbaren Handlung begründete, konnte das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß mit dem £rgebnis enden, daß das Verhalten von Abgeordneten oder Ministern in einer Weise beanstandet wurde, daß die Gefahr bestand, daß gegen sie eine Abgeordneten- oder Ministeranklage erhoben wurde. Der Senat ıst der Meinung, daß für die vom Ausschuß vernommenen Abgeordneten und Minister die Gefahr, sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage einer Abgeordneten- oder Ministeranklage auszusetzen, der Gefahr gleichzuachten ist, sich im Falle wahrheitsgemäßer Aussage einer strafgericht-
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lichen Verfolgung auszusetzen. Auch wenn eine Äbgeordneten- oder Ministeranklage im Falle des Erfolges nicht mit der Verurteilung zu einer kriminellen Strafe enden konnte, hätte sie doch für den Betroffenen in seiner Stellung und Geltung nicht weniger einschneidende Folgen gehabt, als die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung für den Verurteilten üblicherweise zur Folge hat. Aus denselben Gründen, aus denen der Senat es für unerheblich erachtet hat, daß der Untersuchungsausschuß kein Verfahren mit dem Ziele strafgerichtlicher Verurteilung durchführten konnte, ist auch nicht entscheidend, daß der Ausschuß nicht die Befugnis hatte, von sich aus eine Abgeordneten- oder Ministeranklage zu erheben oder gar Über sie zu befinden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführer, die sämtlich Abgeordnete oder Minister waren, in entsprechender Anwendung des § 55 StPO darauf hingewiesen werden mußten, daß sie die Beantwortung auch solcher Frager ablehnen konnten, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung sie sich der Gefahr einer Abgeordneten- oder Ministeranklage aussetzen würden. Aus der geforderten sinngemäßen Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO ergab sich für den Untersuchungsausschuß die Pflicht, von der Beeidigung von Zeugen dann abzusehen, wenn er den Verdacht für gegeben erachtete, daß sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht hätten, das die Erhebung einer Abgeorädneten- oder Ministeranklage rechtfertigen könnte.
Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet. £s hat deshalb keine Feststellung zu der Trage getroffen, ob die Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurden, daß sie die Beantwortung solcher Fragen ablehnen könnten, deren wahrheitsgemäße Beantwortung sie der Gefahr einer
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Abgeordneten- oder Ministeranklage aussetze. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Untersuchungsausschuß den § 60 Nr. 3 StPO so gehandhabt hat, wie er es nach den vorstehenden Ausführungen hätte tun müssen. Es bleibt deshalb die Möglichkeit offen, daß
er fehlerhaft verfahren ist. Die - nach den bisherigen Peststellungen offen gebliebene -— fehlerfreie Handhabung der §§ 55, 60 Nr. 3 StPO ist ein Umstand, den der Tatrichter bei der Strafzumessung beachten muß. Es entspricht einem Gebot der Gerechtigkeit, Fehler des Vernehmenden bei der Handhabung der §§ 55, 60 Nr. 3 StPO als strafmildernden Umstand zu berücksichtigen. Mindestens muß sich der "Tatrichter, wenn solche Fehler vorgekommen oder nicht auszuschließen sind, damit bei der Strafzumessung auseinandersetzen. Das ist nicht geschehen. Das Landgericht hat den - nach den vorstehenden Ausführungen mindestens möglichen - Fehler des Untersuchungsausschusses nicht einmal erkannt. Deshalb muß das Urteil wegen des von den Angeklagten vor dem Untersuchungsausschuß geleisteten Meineides im Strafausspruch, bei KB auch im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
Auf den früheren Mitangeklagten TEE» ist die Entscheidung nicht zu erstrecken. Eine solche Anordnung scheitert schon daren, daß er nicht wegen derselben Tat wie die Beschwerdeführer verurteilt ist (RGSt 6, 256; 72, 24).
as die Revisionen im übrigen gegen die Strafzumessungsgründe vorbringen, geht fehl. Im Einzelnen ist folgendes zu erwidern:
I. Die Revision des Angeklagten Kb
Das Landgericht bezeichnet es mit Recht als einen Strafschärfungsgrund, daß der Angeklagte durch sein
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gevissenloses Lügen eine verfassungsmäßige Einrichtung in aller Öffentlichkeit "desavouiert" habe. Der Angeklagte war Abgeordneter des Bayerischen Landtages, als er den Meineid vor dem Untersuchungsausschuß leistete. Ihn
traf deshalb eine erhöhte Pflicht, den Untersuchungsausschuß zu unterstützen, statt ihn zu mißachten. Auch
in BGHSt 8, 187, 191 hat der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht der Revision anerkannt, daß die Stellung der Auskunftsperson und ihre daraus sich ergebenden besonderen Pflichten belastende Umstände von besonderem Gewicht sein können, die bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sind. Sollte die neue Verhandlung allerdings zu dem Ergebnis führen, daß dem Untersuchungsausschuß bei der entsprechenden Anwendung der §§ 55, 60
Nr. 3 StPO Fehler unterlaufen sind, so wird das Landgericht den darin liegenden Strafmilderungsgrund gegen den vorstehend behandelten Strafschärfungsgrund abwägen und von dieser Grundlage aus auch die Frage nach der Zubilligung mildernder Umstände neu beantworten müssen.
II. Die Revision des Angeklagten Dr.
Sie übersieht, daß Zuchthaus die Regel strafe ist. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, daß nur in % 7,1 % der Meineidsfälle auf Zuchthaus erkannt werde, richtig ist, kann dahin stehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen werden sollte oder bei Annahme mildernder Umstände von dem milderen Strafrahmen auszugehen war, bot das statistische Verhältnis von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen dem Landgericht keine Hilfe. Es konnte diese Entscheidung nur von den besonderen Umständen des vorliegenden Falles abhängig machen. Dabei sind, wie das Landgericht an sich richtig erkannt hat, alle Tatsachen, die für die \/ertung
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der Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen und zu würdigen, BGHSt 4, 8 f. Das hat das lLandgericht getan, allerdings dabeı verkannt, daß sich
aus der Verpflichtung zur entsprechenden Anwendung der 88 55, 60 Nr. 3 StPO für den Untersuchungsausschuß besondere Pflichten ergaben. Da nach ständiger Rechtsprechung die oränungsgemäße Handhabung der §§ 55, 60 Ur. 3 StPO einen wichtigen Strafzumessungsgrund bildet, wird das Landgericht dazu ergänzende Feststellungen treffen müssen und je nach dem Ausfali der Prüfung auch die Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles mildernde Umstände zu bejahen oder zu verneinen seien, von neuem entscheiden müssen.
Im einzelnen ist auf die Angriffe gegen die von der Strafkammer angenommenen Strafschärfungsgründe folgendes zu sagen:
a) Daß der Angeklagte als Minister und stellvertretender Ministerpräsident durch sein gewissenloses Lügen eine verfassungsmäßige Einrichtung "desavouiert" hat, ist ein sehr beachtlicher Straferhöhungsgrund, wie schon zur ähnlichen Rüge des Angeklagten KW näner dargelegt ist.
p) Das Urteil hält, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum erkennbar ist, für erwiesen, daß der Angeklagte in erster Linie persönliche und daneben auch politische ziele mit seinem Heineid verfolgt hat.
ce) Die übrigen Ausführungen liegen entweder neben der Sache oder sie greifen in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer an.
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III. Die Revision des Angeklagten N»
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat, geben, für sich gesehen, zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Sie sind nur insofern unvollständig, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Untersuchungsausschuß die §§ 55,
60 Nr. 3 StPO bei der Vernehmung und Vereidigung des Angeklagten fehlerfrei gehandhabt hat. Sollte die neue Verhandlung Fehler des Untersuchungsausschusses in dieser Richtung ergeben oder mindestens nicht ausschließen, müßte das Landgericht unter Berücksichtigung dieses Umstandes zur Frage der Bejahung oder Verneinung mildernder Umstände erneut Stellung nehmen.Die Tatsachen, die der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils vorgetragen hat, um vom Vollzug des Haftbefehls verschont zu bleiben, konnte das Landgericht bei Erlaß des Urteils nicht berücksichtigen.
Dr. Geier Dr. Peetz Werner
Bundesrichter Dr. Hübner kann das Urteil nicht unterschreiben, weil er inzwischen erkrankt ist.
Dr. Geier Dr. Faller