Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 8 Immobilienhandel, Bauträgergeschäft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/8#abs-1 (1) Zur Weiterveräußerung dürfen Immobilien nur erworben, erschlossen und bebaut werden, wenn dazu unter Berücksichtigung der Aufgabe der Sparkasse (§ 1) die Genehmigung erteilt wurde. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es sich um einen Immobilienerwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/8#abs-2 (2) Die Genehmigung kann nach Anhörung des Sparkassenverbands Bayern allgemein das Staatsministerium, im Einzelfall die Aufsichtsbehörde erteilen.

§ 7 § 9