Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 2 Regionalprinzip

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/2#abs-1 (1) Geschäftsbezirk der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands. In besonderen Fällen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/2#abs-2 (2) Hat in einer kreisfreien Gemeinde außer der Stadtsparkasse eine Kreissparkasse oder eine Zweckverbandssparkasse ihren Sitz, so bilden für beide Sparkassen die kreisfreie Gemeinde und der Landkreis oder der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands den Geschäftsbezirk.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/2#abs-3 (3) Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsbezirk betätigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/2#abs-4 (4) Die Sparkasse kann in ihrem Geschäftsbezirk Zweigstellen betreiben. Im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse darf sie eine Zweigstelle nur mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde errichten; die Aufsichtsbehörde hört vor ihrer Entscheidung die andere Sparkasse.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/2#abs-5 (5) Die Sparkasse hat ihre Werbung, soweit möglich, auf ihren Geschäftsbezirk zu beschränken; Werbung ist im Übrigen außerhalb des Geschäftsbezirks nur als Gemeinschaftswerbung zulässig. In den Fällen des Abs. 2 hat die Sparkasse ihre Werbung, soweit möglich, auf das Gebiet oder den räumlichen Wirkungsbereich ihres Trägers zu beschränken.

§ 1 § 3