Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 10 Dienstleistungsgeschäfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/10#abs-1 (1) Nicht bankübliche Dienstleistungsgeschäfte dürfen die Aufgabenerfüllung (§ 1) nicht beeinträchtigen und müssen im Verhältnis hierzu von untergeordneter Bedeutung sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung nicht banküblicher Dienstleistungsgeschäfte untersagen.

§ 9 § 11