Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 1 StR 634/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 .&t2_634/60
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m nanen des Volkes
In der Straisache gegen
der Kaufmann Kans 5 ED aus : ED, > ED : dort geboren ar EEE 13:2,
wegen Betrugs "
hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I,
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von
l. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
DT
I. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Beirugs zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden (keine Strafaussetzung: § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Seine Revision rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß aus verfanrensrechtlichen Gründen Erfolg haben.
Der Angeklagte betrieb seit 1952 den Handel mit tierischen Rohprodukten. Das Geschäft wurde gewerbepolizeilich auf den \lamen seines Vaters Robert SW anzeneldet. In Wirklichkeit aber führte Hans Sp die Geschäfte allein. Diese ließen sich gut an. Bald nahm der Angeklagte such den Sroßhandel in Wolle hinzu. Im Herbst 1954 kam er “it der Firma Albert KW, Feinlederfabrik in Kef: in Geschäftsverbindung (wegen Albert Kb vgl. auch S. 7 bis 10, 13 des Urteils BGH 1 StR 606/59 vom 22.3.1960 in der Strafsache ./. DW una sw - kLs 5/59 ztA Weiden). KB >efaßte sich mit der fabrikmäßigen Bearbeitung von Tierfellen. Die dabei frei werdende Wolle veräußerte er weiter, zum großen Teil an den Angeklagten. Dieser bezahlte die von KB yezogene are ausschließlich mit Wechseln. Schon bei Aufnahme der Geschäftsverbindung SCEm-"W wurie vereinbart, daß Sp die Lieferungen weitgehend vorfinanzieren müsse. Denn KW konnte seine bedeutenden Konfellimporte von zum Teil über 100.000 DM nicht allein finanzieren. Ihm fehlten fast ständis die Barulitel dazu.
Schon in den ersten Monaten der Zusammenarbeit der beiden war Kl nicht in der Lage, die ihm von Sn uls Kaufpreisanzahlung überlassenen Wechsel durch Warenlieferung auch nur zur liälfte abzudecken. Deshalb überließ
ZUEED deu Angeklagten für den durch Lieferung von hare nicht abgedeckten kest (Überhang) zur Einlösung der von “U an seine Banken oder Lieferfirmen weitergegebenen (und wieder auf SW >rukommenden) Wechsel seinerseits Schecks in der notwendigen Höhe. Am knde des Wollwirtschaftsjahres 1954/1955 (16.9.1954 - 15.9.1955) hatte der Angeklagte insgesaut für 370.000 DM Vorkasse in Form von .ecnselakzepten gegeben, aber nur Waren im Wert von rund 225.006 DM ernalten. So wurde es zwischen SD und “ep auch weiter gehandhabt. Jedoch bekam SB at Januar 1955 zur kinlösung seiner Akzepte von KB nicht mehr Schecks, sondern Wechsel (S. 5/14 UA). nährend der gesamten Geschäftsverbindung (Oktober 1954 bis Anfang Januar 1957) erhielt
der Angeklagte von X nur Wolle im Wert von rund 664.000 DM, während er an diesen kechselakzepte in Höhe
von 1.900.050 DM gab.»
AlS KB Sie Summen der umlaufenden Wec: sel und Schecks über den Kopf wuchsen (vielleicht auch infolge energischer Kredit-Drosselungen des neuen üparkassenleiters in Keil gegenüber WW, ab Herbst 1956), stellte er am 9. Januar 1957 Vergleichsamtrag. Es wurde dann am 25. Februar 1957 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Km eröifnet, mit einer Überschuldung von weit über 1.000.000 DM. Der Angeklagte Sp hatte an sich sparsam gelebt und keinerlei übermäßigen Aufwand getrieben. Er war jedoch schon Ende 1954 mit der Firma Kin weitgehend auf Gedeih und Verderb verbunden (S. 24 UR)e Surch X@Bs Zusammenbruch war er nun gezwungen, seine an diese Firma gegebenen Papiere (Akzente) selbst einzulösen, was ihm aber aus Mangel an Bar- und Kreditmitteln unnöslich, jedenfalls in Höhe von über 400.000 Dä (S.14 UA) nicht möglich war. Er mußte daher im Januar 1957 ebenfalls das Konkursverfahren anmelden, das dann auch im März 1957 eröffnet wurde. Die Unterdeckung betrug mehr als 400.000 DM.
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ilerbei handelt es sich um annähernd alle an KW nach dem 26.9.1956 /16.9. ?2/ gegebenen kkzepte, die Aw seinerseits weitergegeben hatte. Die "äbuehner" der firma SED sılitten bei deren Konkurs keinen Schaden (S. 27 UA).
ser gewandte, branchenkundige und in Wertpapiergescnüften erfahrene Angeklagte kannte die wirtschaftliche Lage und aie beschränkten hollausstoß-Möglichkeiten der Firma KB (S. 5, 7, 17, 24 -— 26 UA). Auf Anregung SEES una Wegen der ihm von diesem gebotenen Vorteile marktgünstiger Preise sowie dessen Zusicherung, Ks alleiniger Wollabnehmer zu werden, entschloß sich der Angeklagte spätestens Anfang Oktober 1955, KEEP una schlie:- lich sich selbst auf unlautere, betrügerische Weise Kredit „u verschaffen.
Das Landgericht erblickt das fortgesetzte betrügerische Handeln des Angeklagten einmal in "Wechselreiterei" (Fall a; Ss, 7 bis 14 UA). Er wußte, wie die Strafkammer darlegt, ab Anfang Oktober 1955 aus der bisherigen Zusammenarbeit mit KB uni dem Rücklauf seiner diesem gegebenen Akzepte, daß KB diese \Vvechsel zum wesentlichen Teil nicht zum “areneinkauf, sondern unter der Vorspiegelung, es seien sarenwechsel, zur Kreditbeschaffung bei seinen Banken diskontieren ließ, wodurch diese Geldinstitute in ihren Ver- “Ösen geschädigt wurden.
Der ängeklagte hatte zunächst, wie schon erwähnt, bei rälligkeit seiner Wechsel für den durch kolle-Lieferungen nicht ausgeglichenen Jberschuß der sog. "Vorauszahlungen" von KB die zur Einlösung notwendigen Beträge äurch Schecks enpfangen. Ab Januar 1956 erhielt er statt dessen laufend im Tausch gegen die von ihm weiter an Ks zesebenen \Vechsel Akzepte Kills im Gesamtbetrag von über 143.000 DM. SW zab diese Finanzwechsel an seine 3ank süer seine Lieferanten weiter, die sie in der Annahme, es
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handele sich un karenwechsel, ihm diskontierten oder gutschrieben, wobei er jeweils über die Gutschriftbetrräge verfügte (Komplex b; ü. 14 - 15 UA). Auch hierin hat das Landgericht einen Teilakt des fortgesetzten Betruges gesehen, einen weiteren in Folgenden:
Ab August 1956 eins KB zum Zweck zusätzlicher <reditbescnafifung dazu über, einen Scheckring-Tausch aufzuziehen. Auch der inseklagte beteiligte sicn daran. Auf diese Weise konnte sich KÜEEMW jeweils für die Laufzeit der Schecks einen inm nicht zustenenden Kredit verschaffen. der Angeklagte SB, iem diese Umstände bekannt waren, nandelte dabei in der Absicht, KW, sessen sich ständig verschlecıternde Wirtschaftslage er kannte, über Wasser zu halten und sich damit selbst vor Verlust seiner überhönten anzaklungen (Wechselhingaben) zu bewahren. &üs handelte sich um Schocks im Gesamtbetrag von 515.000 DH (rall c; S. 16 - 19 UA).
Der Angeklagte gab den äußeren Sachverhalt uneingeschränkt zu, bestritt jedoch, sich strafbar gemacht zu haben. Er vertrat u.a. die Auffassung, er habe x
bis zum Spätherost 1956 nur spätere Wollkäufe \Lieferungen ?)
vorfinanziert (S. 20, 25 UA). Die Strafkammer ist dem nicht gefolgt. II. Verfahrensrügen:
Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung vom 22. August 1960 sieben Beweisamträge (a - g) auf Vernehnung von Zeugen gestellt (S. 1, 2 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Sechs dieser Anträge wurden ir der Hauptverhandlung abgelehnt. über den Beweisamtrag zu d ist zum Teil Beweis erhoben worden (£. 2 - 3 ier Gegenerklärung; Bl. 141, 142 d.A.); auf die Vernehmung des Zeugen IWW, der unbekannt verzogen war, wurde vom
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Stautsanwalt und vom Angeklagten verzichtet. Sein Amalt hätte zu diesen Zeitpunkt die Vertretung niedergelegt (Pl. 137 d.:A.).»
Der Beweisamtrag zu c) war dahin gegangen;
daß die wechsel, welche wertmäßig über die gelieferte “are hinaus gegeben wurden, vom Angeklagten nur in der Absicht der Prolongation gegeben worden waren.
Hierfür war Albert KB als Zeuge benannt worden.
Die 3egründung der Ablehnung dieses Beweisamtrass (anscneinend wegen Ungeeignetheit des Beweismittels v2w. Unzulässigkeit der Beweiserhebung; § 244 Abs. 2 Satz 1, 2 StPO) ging Gaahin;
Es handele sich bei der Beweistatsuche um einen inneren Vorgang beim Angeklagten, der von einem Zeugen nicht wahrgenommen werden könne.
Diese Ablehnung ist rechtlich nicht einwandfrei. Die Strafkanmer wurde, wie die Begründung des Beschlusses erkennen läßt, dem Sinn des Beweisamtrags ni.ht gerecht. üemeint war anscheinend, die im Beweiserbieten genannten Wechsel seien gemäß Vereinbarung zwischen dem Akzeptanten SCHE und dem Aussteller KEW Prolongationswechsel gewesen. Für einen lediglich inneren Denkvorgang oder Vorbehalt (bei SW) einen Zeugen zu benennen, wäre sinnlos geviesen. Wäre es richtig, daß die von dem Angeklagten an SEM ;ezebenen Wechsel in dem genannten Umfang Prolonsationsvechsel waren, gegen die die ursprünglichen Wechsel zurückgegeben wurden, so würde die rechtliche Beurteilung (jedenfalls zum Vorgang a des Gesamtkomplexes) möglicher- “eise eine andere, z.B. der Wechselüberhang in Verhältnis zu den Woll-Lieferungen für die betreffende Zeitspanne nicht so erheblich sein, wie ihn das Lanägericht angenommen hat. Für solche Prolongationen bieten zwar die Urteilsfeststellungen
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zeinen Anhalt (vgl. S. 4, 14 UA}; auch die kinlassung des angeklagten S. 20 UA erwähnt aavon nichts. Es läßt sich jedoch von hier aus nicht sagen, zu welchen Feststellungen das Landgericht gelangt wäre, wenn es Ke ais Zeugen gehört hätte. Auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisamtrags Kann daher die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, zumindest dem Schuldumfang nach, beruhen. Dies muß die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur Folge haben. &s ist ohnehin nicht erklärlich, warum die Strafkammer nicht schon von sich aus Alfred KB zur :uf-Klärung des ganzen Fragenkreises als Zeugen gehört hat; aochte dieser auch nicht gerade als klassischer Zeuge erscheinen. Sie hat allerdings den "Zeugen Li" (Ss. 20 U;) vernommen, der möglicherweise KWs Buchhalter war. Aus aen Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, was dieser Zeuge bukundeb hat und welche Funktionen er innehatte.
Bezüglich des Beweisamtrags zu d) - über das Wissen und zinverständnis von KBs Kohtfell-Lieferanten - hat Jas Landgericht zwar durch Vernehmung der Hamburger Kauficute Schmp und FW (itinnaber oder Inhaber Ger Firmen Ar : SCHE bzw. <E Beweis erhoben (Bl. 136, 140 - 142 d.A.). Für das Beweisthema war aber, wie die Revision zutreffend rügt, auch Albert ximE> als Zeuge benannt worden (Bl. 131 d.A.). Insoweit fehlt cs, entgegen S 344 Abs. 6 StPO, an einer Entscheidung der Strafkammer. „uf diesen Zeugen hat der Angeklagte nicht erkennbar verzichtet. Es kann von hier aus nicht als Verzicht seviertet werden, daß er am letzten Verhandlungstag, in dem er zuden ohne Verteidiger war, der Schlieäung der Beweis- „ufrahme durch den Vorsitzenden (Bl. 142 d.ä.) nicht wider-Sprach. — Bemerkt sei übrigens, daß dem Angeklagten nach s; 140 Abs. 2, 141 Abs, 2 StPO ein Pflichtverteidiger hätte beigeoränet werden müssen (BGH LM Nr. 16 zu § 1409 StPO und
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insbesondere die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 132/69 vom 24.1.1961). Die Revision rügt diese Unterlassung allerdings nicht,
Der Angeklagte hatte weiter durch Benennung des Konkursverwalters, Rechtsanwalt PP; und des Buchsacnhverständigen Eschenbach unter Beweis gestellt, daß die Firme Kun weder Ende 1956 noch Anfang 1957 nachhaltig zahlungsunfähig und damit nicht konkursreif gewesen war; eine Befriedigung der Konkursgläubiger Ks werde mit mindestens 80 x erfolgen und die der Konkursgläubiger des Angeklagten dann nit 100 ;, so daß kein Schaden entstehe (Beweisamtrag zu e)- Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt: "Für die Tat des Angeklagten hat die Frage der Konkursreife der Firma Kl keine Bedeutung, weil der Betrugsvorwurf darin liegt, daß Wechsel als Zahlungsmittel begeben wurden, denen ein Handelsgeschäft nicht zugrunde-
lag".
Damit ist das Landgericht jedoch dem Vorbringen des angeklagten und dem Sinn des Beweisamtrages nicht ganz gerecht geworäen. Der Beschwerdeführer hatte, soweit dies aus der knappen Wiedergabe S. 20 zu II UA ersichtlich ist, unter anderen geltend gemacnt, er sei - bezüglich der Bonität der Firma KB - bis zuletzt, jedenfalls bis zum Spätherbst 1956, gutgläubig gewesen. Die Beweisbehauptungen, so unwahrscheinlich sie auch sein mochten, konnten immerhin für die Frage der Strafzumessung von Bedeutung sein. Denn es ist straferschwerend verwertet worden, daß gutgläubige „echselankäufer anstelle ihrer hingegebenen Vernögenswerte von rund 400.000 DM zunächst annähernd wertlose Konkursforierungen gegen die Gesellschafter der Firma Robert Sn erhalten haben, und daß diese Gläubiger erst nach Jahren und dann nur durch kostspielige und riskante Prozesse einen ins Gewicht fallenden Teil ihrer Konkursforderungen werden reulisieren können (S. 26 UA).
Die Ablehnun; des Beweisamtrags zu a) ist nicht vorschriftsmäßig gerügt, da der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses von der kevision nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; SCHSt 2, 213, 214). Im wesentlichen gilt dies auch von dem Revirionsangrriff gegen die Bescheidung des Beweisamtrags zu 8)» dier ist die Angabe der Ablehnungszründe unvollständig (S. 1 bis 3 der Revisions-Rechtfertigung); vgl. zudem die in Urteil (5. 22 UA) wiedergegebenen Aussagen der Hamburger | Kaufleute über die Einlösung oder den Rückkauf von Drei-Nonatsakzepten Ks. Die im Beweisamtrag zu g) genannte "urolongation bei Fellimporteuren" hatte übrigens, entgegen der Darstellung der Revision, mit den im Beweisthema zu ce) . I) errähnten Prolongationen (zwischen KW und SW), so- | weit ersichtlich, nichts zu tun.
IIl.
a. Durch die Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, sich auch mit dem übrigen Revisionsvorbringen auseinander zu setzen und außerdem, soweit möglich, deutlichere Feststellungen über die Geschäftsgebarung und die jeweiligen Vereinbarungen zwischen SW und KB zu treffen. Die in die Urteilsgründe aufgenommenen Wechsel-Aufstellungen (z.B. S. 9 — 14) allein geben kein hinreichend klares Bild. Nach den Urteilsdarlegungen könnte es den Anschein haben, als wenn der Angeklagte seinem y K Durtner KB stänaig sozusagen ins Blaue hinein ein \kzeyt nach dem anderen übersandte oder überließ. Anderseits ist festgestellt, daß KW für den durch Woll-
Lieferungen nicht abgedeckten Aest zur Einlösung der (von SC) :eiterzegsbenen Akzepte dem Angeklagten in der ersten Zeit Schecks in der notwendigen !Hlöhe gegeben hat (S. 4, 14 UA). Dann muß doch wohl jeweils zwischen Km und GEW fsestgestelit worden sein, für welche koll-Lieferungen Warenwechsel gegeben waren und in welcher liöhe
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cie SWB-Wechsel als Gefälligkeitsakzepte zu gelten hatten, für die dann KB pei Fälligkeit dem ängeklagten Schecks zur Einlösung zur Verfügung stellte. Darüber fehlt es im Urteil an Angaben. - Es könnte auch, jedenfalls für die Komplexe a) und b), zumindest für die innere Tatseite des dem Angeklagten vorgeworienen Betruges von Bedeutung sein, ob und welche Forderungen SW durch seinen Konkursverwalter im KÜD' schen Konkursverfahren angemeldet hat.
B. Zu den bisherigen Feststellungen und Darlegungen des Landgerichts ist, unter dem Vorbehalt von Ergänzungen Ges Sachverhalts (vgl. vorstehend zu II und III A dieses Urteils) zu bemerken;
1. Den Komplex 2 (S. 7 ff UA) bezeichnet das Landgericht in der Überschrift dieses Urteilsabschnitts als 'Wechselreiterei". Um eine solche dürfte es sicn jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht handeln (zu diesem Begriff vgl. Übermüller, NJW 1958, 655; Dempewolf kw 1959, 229 ff, Baumbach-Hefermehl, 6. Aufl. kinl. 53 und Bem. 11 B zu Art. 17 WG). Nur der Angeklagte Se gab im damaligen Zeitraum an Kl Akzeate, dieser aber keine Gegenwechsel an ihn. Daß KÜEEEEW den ingeklagten für den durch Wollieferungen (Ks an SW) nicht abgedeckten Wechsel-Überhang seinerseits Schecks in der notwendigen Höhe überließ, damit Sp diese hechsel bei Fälligkeit einlösen konnte (S. 4, 25 UA), ist in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres typisch (vgl. auch Dempewolf ku 1959, 230 zu Nr. 4, Satz 1 und 2 ). Von Reitwechseln ist im Urteil (von jener Überschrift S. 7 Ui abgesehen) in den Ausführungen zu diesem Vorgang den: auch weiter keine Rede; wohl dagegen bezüglich der Austauschwechsel (Fall b, S. 15 UA). Es kommt indes auf die - vielleicht versehentlich - unterlaufene Kennzeichnung der Vorgänge zu a) als „echselreiterei nicht an. Entscheidend ist, daß die Stirai-
kammer in dem Verhalten von SW einen (mit rw :<- ncinschaftlich begangenen) Betrug (§ 263 StGB) gesehen hat. gegen diese Würdigung bestehen zum äußeren Tatbestand keine wesentlichen Bedenken. Nach den bisherigen Feststellungen dienten die vom Angeklagten akzeptierten und KB zescbenen Wechsel diesem zu großem Teil nicht zum Einkauf von Rohfellen, sondern zur Kreditbeschaffung bei Banken und Sparkassen. Diese Papiere waren also, da ihnen keine Warenforderungen zugrunde lagen, für die Kreditinstitute minderwuertig, so daß es insoweit zum Schuldvorwurf auf die Bonität der Wecnselschuldner (SW und KW) nicht einmal ankam (BGH 1 StR 188/59 vom 9. Juni 1959 S. 3, 4). Die Banken wurden durch KA darüber getäuscht, daß es keine „undenwechsel, sondern Finanzierungswechsel waren. Der bloße Umstand, daß die Wechsel (Aufstellung S. 9 bis 12 UA), mit der einzigen Ausnahme des Papiers über 5.326,31 DM joder; 52.326,31; 3. 13 unten UA/ durchweg auf gerade Beträge, meist über 5.000 und 10.060 DM lauteten, ließ - nacü ker ersichtlichen Annahme des Tatrichters - ihren wahren Cuarakter nicht erkennen.
»ie das Landgericht weiter feststellt, verfügten die so getäuschten Banken über ihr Vermögen, indem sie die von MO] angebotenen, ıninderwertigen, nicht rediskontfähigen „echsel diskontierten und die entsprechenden Beträge dessen Konto gutschrieben, worüber dieser dann seinerseits verfügte (S. 7, 8 UA). -— Nach der Aufstellung S. 9 UA wurde übrigens ein Teil der Schätzakzepte von KW der Sparsasse Keil zum Diskont eingereicht. Soweit dem Senat bekanut, hatte deren Verwaltungsrat KW in Oktober 1955 ein SNandelswechselobligo bis 1.300.000 DM eingeräumt (S. 9 dus schon erwähnten Urteils des Senats 1 StR 606/59 vom 22.3.1960). Für einen Akzeptkredit dieser Sparkasse zuzunsten ZW: (wegen dieses Begriffs vgl. Baunbach-Hefernchl,
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zinl. 55) ist einstweilen nichts ersichtlich. Jeäoch mag der Tatricater zu der Frage, ob und inwieweit Ken die Organe der Sparkasse Kefiilbzetäuscht und dieses Kreditinstitut geschädigt oder dessen Vermögen gefährdet hai, diese Organe den Sparkassenprüfer und Kb hören. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob unter Umständen im Zusammenhang mit diesen Wechseln dem Angeklagten nur ein versuchter Betrug zur Last fiele, der in dem fortgesetzten vollendeten Betrug - sefern dieser vorlag - aufginge.
Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, daß dem Angeklagten bewußt war, Kb werde ihm auf keinen Fall für die gesamten Wechsel, sondern allenfalls für die “älfte ihres Werts Wolle liefern können. Weiter war dem Angeklagten aus dem Rücklauf der Wechsel bekannt, daß sie SED - unter anderem - pvei Banken zur Kreäitbeschaffung verwendete und dabei vflichtwidrig verschwieg, daß ihnen keine Warengeschäfte zugrunde lagen. "äit diesem Vorsatz", wie die Strafkammer in äußerst knapper Formulierung sagt, übergab der Angeklagte die Akzepte an KW (5. 9 UL). Das Landgericht erwähnt in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte auch erkannte oder, den Erfolg billigend in Kauf nahm, daß die Banken in der genannten Art und Weise durch Ks Verhalten geschädigt wurden; im Fall b) (Austauschwechsel) wird dagegen der bedingte Vorsatz des Angeklagten, die Empfänger "seiner Reitwechsel" zu schädigen, festgestellt (S.15 UA). Die Straf.- kanmer hat Gelegenheit, die fragliche Unstimnigkeit zu klären. Immerhin führt sie hierzu (S. 14 UA) noch aus: ver Umstand, daß der Angeklagte die Wechsel, d.h. seine an KB zegebenen Akzepte (bis auf den schon erwähnten est von über 400.000 DM) später einlöste, sei "lediglich als Wiedergutmachung des entstandenen Schadens bzw. als
Sseendigung der Vermögensgefährdung zu werten", Die Dar-
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legungen S. 27 UA über ernsthafte Gefährdung der gutzläubigen Wecnselankäufer (d.h. der Hamburger Lieferanten <>: ) beziehen sich dagegen wohl auT die Austauschwecnsel im
all b). Doch mag das Landgericht auch diesen Punkt näher erläutern, Zweckmäßig nach an Srang gines besonders er-
hYers “anrenen, pranchekundigen/ 2.B. eines beeidigten „irtschafts-
nn rn ner een
Das Landgericht hat nun im Rahmen des Abschnitts a) noch ausgeführt: "Soweit Ki einen Teil dieser Wechsel doch seinen Lieferanten zur Bezahlung von harengescnäften weitergan, liegt in der Person des Angeklagten ein im Fortsetzungszusammenhangs des vollendeten Betrugs aufgehender zZinzelfall des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs vor, da er bei der Hingabe jedes einzelnen Pavieres damit vechnete und es billigte, daß es unter Vorspiegelung eines zugrunde liegenden harengeschäfits zwischen „ussteller und AKZzeptanten einer Bank zum Zwecke der Kreditbeschaffung eingereicht werden würde, zumal keiner dieser Lieferanten Kenntnis vom Gefälligkeits- bzw. Kreditbeschaffungscharakter der ihnen indossierten Schätzakzepte hatte." (S. 8, 9 Ui).
Durch die Annahme bloß versuch:en Betrugs würde der Angeklagte nicht beschwert sein. Es sei jedoch bemerkt, daß auch insoweit teilweise vollendeter Betrug vorliegen xönnte. denn die Wechsel, soweit sie Finanzwechsel waren, wurden durch die genennte Verwendung nicht zu Warenwechseln (BGH 1 Stä 229/580 vom 2. August 1960 S. 4). Dem Angeklagten wird es wohl bekannt gewesen sein, daß Kills Lieferanten die von ihm erhaltenen illWekzepte wieder ihren Banken zum Diskont weiterreichten.
2. Zum Komplex b) hat das Landgericht, wie schon er- “ähnt, einen nit dem Monat Januar 19556 einsetzenden Akzepttausch zwischen Se und Kl für erwiesen erachtet (5. 14, 15 UA). Der Tatrichter legt im einzelnen dar, daß
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- 14 - der Angeklagte die im Tausch von KB erhaltenen wechsel an seine Barkverbindung zum Diskont oder an seine Lieferanten vieltergab und dabei verschwieg, daß es sicn nicht um Waren-, sondern um Tauschwechsel handelte; ferner, daß die SO getäuschten Empfänger die Wechsel ihm gutschrieben und das SD iver die Gutschriften im Geschäftsgang wieder verfügte. Der Angeklagte erkannte die Vermögensnachteile,
die der Bank oder den Lieferanten erwuchsen und nahı diese Folgen billisend in Kauf, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Mit "seinen keitwechseln" (S. 15 UA) sind wohl die von KB erhaltenen Akzepte gemeint,
Um aen typischen Fall von Wechselreiterei scneint es sich allerdings auch hierbei nicht gehandelt zu haben. »enn dieser wird im allgemeinen dant angenommen, wenn zwei Zzahlungsschwache Personen, die auf normale Weise keinen Kredit mehr bekommen, sich zusammen tun und auf einander Wechsel ziehen. Dies zu dem Zweck, sich aus dem Verkauf der Wechsel Geld zu beschaffen, ohne daß sie - von ücem gegenseitigen Wechselziehen abgesehen - in Handelsbeziehungen zueinander stehen. Sg und sp dasezgen standen, wie schon erwähnt, seit langem in geschäftlichen Beziehungen zueinander. Es wird nun im Wirtschaftsleben als vertretbar angesehen, daß zwei solvente Firmen vorübergehend und in begrenztem Umfang ihre Wechsel (Akzepte) austausehen (vgl. Peter / S. 63), dies aber unter der Voraussetzung, daß die Partner ihre Akzepte bei Fälligkeit durch eigene Mittel und nicht mit liilfe von Reitwechseln einlösen (vgl. Kix und Kollecker: Die Wechselreiterei 1957 S. 8). Im vorliegenden Fall aber waren Sm una Kg - nach den bisherig:n Feststellungen - danıls für die Wecäselschulden "nicht gut" (S. 8, 15 UA). Auch erstreckte sich hier der Wechseltausch - sofern es einer war — über sechs Monate und auf Beträge von menr
/” Wechsel- und Scheckrecht, 2. Aufl: 1960
als 140.000 DM (S. 15, 16 GA). em das Geschäfts- und kohnnuus gehörte, wird aus den Feststellungen (S. 3, 2%, 24 UA) nicnt recht deutlich,
Die Darlegungen S. 14, 15 UA bezüglich des „kzepttauschs werden jedenfalls etwasverdunkelt durch die Ausführungen S. 25 UA. Hier heißt es, daß die Firma Ki, “ie der Angeklagte spätestens ab Mitte Septenber 1955 erkann: habe, zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes fust völlig auf unlautere Geldbeschaffung angewiesen war. Zur Begründung [ür diese Überzeugung des Landgerichts wird als zusätzlicher Gesichtspunkt angeführt: "hinzu konnt, daß BD] ab Januar 1956 von Kastner zur Einlösung seiner fälligen Akzepte nicht einmal mehr Schecks, sondern teilweise auch zigenakzepte des Klw erhalten hat, mittels derer er die erforderlichen seldnmittel durch uiskontierung beschaffen sollte und mußte", Danach scheiut SW in sieser Zeit von KW richt nur Akzepte, sondern
auch Schecks erhalten zu haben ("teilweise auch vigenakzeote").
such sollten diese Akzepte Kies anscheinend dazu dienen, es Ser u ermöglichen, seine vorher an KB zegzevenen „sconsel (Akzepte) bei Fälligkeit zu bezahlen. Dies würde zwar einen Betrug von SB gegenüber seinem Kreditinstitut oder seinen Lieferanten nicht ausscäließen. Von hiechselreiterei durch äkzepttausch könnte aber auch insoweit
nicht ohne weiteres gesprochen werden. Das Landgericht
kat Gelegenheit, auch dies aufzuklären, und insofern ebenfalls den Sachverständigen zu hören.
%. Zu den dritten Teil-Geschehen (Abschnitt c; Scheckrsiterei; 5. 16 ff UA) erübrigen sich besondere Bemerkungen. Den Sinn der K9 zewährten Hilfeleistung, den das Landgericht auf S. 21 des Urteils als nicht erkennbar bezeichnet, hut es S. 17 UA selbst gedeutet: vorübergehende Kreditverschaffung.
4. Zur Mittäterschaft enthält das Urteil keine sehr deutlichen Ausführungen. Nach S. 26 zu III UA ist das Landgericht von teilweise gemeinschaftlicnen i!andeln SB 5 una des Angeklagten ausgegangen.
5. Der Zeitpunkt, von dem ab das Landgericht ein betrügerisches Handeln des Beschwerdeführers Se annimmt, schwankt in den Urteilsausführungen etwas. Einmal wird spätestens Anfang Oktober, ein anderes ‚al spätestens der 16. September 1955 als Stichtag genannt (S. 6, 7; 25, 26 und S. 27 oben UA). Das Datum "16.5.1955" (S. 25 UA Hitte) ist möglicherweise ein Schreibfenler. Das Landgericht mag auch insoweit deutlichere Feststellungen trefilien. Der Tatrichter konnte zwar zur Gewinnung und Bestärkung seiner Überzeugung (§ 261 StPO) für die anscheinend ab Mitte September 1955 angenommene Schlechtgläubigkeit des Angeklagten auch spätere zreignisse (Januar 1956 und August 1956) heranziehen. Die Revision weist aber in diesem Zusammenhang auf die Urteiiswendung S. 25 UA hin, wo es unter anderem heißt: "Allein diese Tatsache /KW-:kzepte au Januar 1956/ und noch mehr der ab August 1956 einsetzende Scheckaustausch mußten und haben dem Angeklagten auch die Gewißheit ver=chafft ...". Der Verteidigung ist zuzugeben, daß diese Ausführungen mehrdeutig sind. Genauere Feststellungen sind auch wegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich.
6. Soweit bekannt, gibt es ein sogen. "Wollwirtschaftsjahr" oder eine "Wollsaison". Doch mag der Tatrichter auch zu diesem Punkt nähere Feststellungen treffen,
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gegebenenfalls durch Befragung Sachverständiger, z.B. von Vereinigung des Wollhandels in Bremen (Remvertistr. 32).
iV. Die äntscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts, Dr. Geier Seibert “illms Hübner Fischer