Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 1 StR 451/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
2320 00 259
rn m Cr wu rn an ran
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Flaschner Erwin C «EEE aus N, Kreis HE; dort geboren an «ED 1920,
wegen Betrugs im Rückfall und Unterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt Dr. Ep
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter L\ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 17. kai 1952 wird ver-
worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tengut.
ea,
TEE an m de un et m ..
. : TELTTTE . . ni Poren
wu nn
. - .. Dar u; * MOsmnmnEn eren waere arena ne en ..
Y. DER, denen PSEundE RE: EEG - DZ
S° Pr
mn.
u
I. Der Schuldspruch ist in keinem der drei Fälle zu beanstanden.
1. Betrug durch Anzeigenwerbung.
Mit ihren Ausführungen zum: inneren Tatbestand will die Revision zunächst bestreiten, dass der Angeklagte die von ihm angegangenen Geschäftsleute getäuscht hat. Dies hat die Strafkammer aber aufgrund einer schlüssigen, den Revisionsrichter bindenden Beweiswürdigung festgestellt. Der Angeklagte hat in dem fraglichen Zeitraum von den im Urteil genannten Personen Beträge von über 3 400,-- Di erhalten, davon aber bis zur Erhebung der Anklage nichts für den Druck der ihm in Auftrag gegebenen Anzeigen verwendet. Daraus hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass er für sich mehr verbraucht hat als sein Geschäft an Gewinn abwerfen konnte, dass er älso die Gelder, die er zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gebrauchte, für seine persönlichen Zwecke angegriffen hat, und dass er dazu von vornherein entschlossen war. Der Angeklagte hatte es zwar nicht geradezu darauf abgesehen, die Auftraggeber ohne jede Gegenleistung nur un ihr Geld zu bringen, er "behielt es aber ganz seinen Gutdünken vor", ob und wann er die ihm erteilten Aufträge ausführen werde. Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe seinen Kunden einen Leistungswillen und eine Leistungsfähigkeit vorgespiegelt, die er in Wahrheit nicht hatte, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet -ein, die Strafkammer habe bei
ihrer Beweisführung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte in anderen im Urteil nicht näher erörterten Fällen
- 3 -
0 green m ern end a
Tina de
- 3 -
seinen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachgekommen sei. Die Strafkarmer hat dies aber, wie das Urteil an mehreren Stellen erkennbar macht, nicht übersehen. Für die hier untersuchten Fälle durfte sie aber aus der Tatsache, dass der Angeklagte bis zur Erhebung der Anklage überhaupt nichts zur Erfüllung der ihm erteilten Aufträge aufgewendet hat, zu den von ihr getroffenen Feststellungen gelangen (§ 261 StPO).
Frei von Rechtsirrtum ist auch die weitere Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Täuschungshandlungen das Vermögen der Kunden beschädigt. Diese haben dem Angeklagten Geld gegeben, weil sie darauf vertrauten, dass er uneingeschränkt gewillt und in der Lage sei, die bestellten Anzeigen in der vereinbarten oder angemessenen Frist zu veröffentlichen. Da dem Angeklagten aber dieser Wille und diese Fähigkeit fehlten, war es, ohne dass den Kunden dies bewusst wurde, von vornherein ungewiss, ob und wann ihre Ansprüche auf Ausführung der Aufträge sich verwirklichen lassen würden. Diese Ansprüche stellten daher keinen Gegenwert dar, der den dafür geleisteten Geldzahlungen entsprochen hätte. Darin liegt ein Vermögensschaden der Kunden, den der Angeklagte auch erkannt und gewollt hat. |
Auch die übrigen Merkmale des Betruges sind gegeben. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Betrug zum Nachteil_Nn m.
Auch in diesem Falle ist der Tatbestand des Betruges dargetan. Die Einwendungen der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung und sind daher in dieser Instanz
-4-
f ern en m me am
nicht zulässig. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Druckerei vereinbarungsgemäss weder bezahlen konnte noch wollte. Für diese Feststellung ist es unerheblich, ob die Preise des N
«> günstiger waren als die der Druckerei I 1 5
die den Angeklagten wegen seiner Schulden nicht mehr beliefern wollte.
3. Die Verurteilung wegen Unterschlagung hat der Se- N: nat auf die allgemeine Sachrüge hin überprüft, dabei je- Bi doch keinen Rechtsfehler feststellen können.
II. Die Strafzumessung zeigt ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
l. Die Revision greift die Feststellung, dass der Angeklagte die Betrugstaten unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) begangen habe, mit Verfahrensbeschwerden an. Es sei, so führt sie aus, "aktenmässig nicht festgestellt", wann der Angeklagte die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brackenheim vom 14. Februar 1940 bezahlt habe. Was für einen Verfahrensfehler die Revision damit rügen will, ist nicht deutlich. Die Feststellung der Strafkammer, jene Geldstrafe sei am 19. April 1940 bezahlt worden, beruht offensichtlich auf der in den Akten des Amtsgerichts Brackenheim - Ds 61/39 BI 21 - befindlichen Zahlungsanzeige der Gerichtszahlstelle. Diese Alten waren nach dem Sitzungsprotokoll Gegenstand der Verhandlung. Den Inhalt der Zahlungsanzeige durfte die Strafkammer auch ohne förmliche Verlesung auf Grund der Erklärungen, die der Angeklagte dazu abgab, ihrer Entscheidung zugrunde legen: N
Die Revision zieht sodann die Feststellung der Straf-
a usin 2.36 wiR Hang EERGTER :
-5-
kammer in Zweifel, dass der Angeklagte wenigstens einen Teil der Betrugstaten, wegen deren er am 22. April 1941 ‘vom Amtsgericht Halberstadt bestraft wurde, nach der Zahlung der Geldstrafe aus dem I] Urteil
(19. Arril 1940) begangen habe, und rügt, dass dem Antrag des Verteidigers auf Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Halberstadt nicht entsprochen worden sei. Das imtsgericht Halberstadt hatte der Strafkammer aber geschrieben, eine Übersendung der Akten sei "zur Zeit nicht möglich"; es hat zugleich mitgeteilt, was Gegenstand des Verfahrens gewesen war, wann das Urteil vom 22. April
1941 rechtskräftig geworden ist und wann der Angeklagte die Strafe verbüsst hatte. Diese Mitteilungen hat die Strafkammer dahin verstanden, dass das Amtsgericht Halberstadt die Herausgabe seiner Akten ablehne. Darin liegt unter den gegebenen Verhältnissen kein Rechtsirrtum. Die Strafkammer durfte daher das von dem Verteidiger bezeichnete Beweismittel als unerreichbar ansehen. Das rechtfertigte nach § 244 Abs 3 StPO die Ablehnung des Beweisamtrags. Die von der Strafkammer weiter gegebene Begründung, die Rückfallsvoraussetzungen seien auch "nunmehr offenkundig", ist freilich fehlerhaft; denn offenkundig im Sinne des
§ 244 Abs 3 StPO ist nur, was entweder der Allgemeinheit oder den Gerichtsmitgliedern schon ohne die Beueiserhebung des in Rede stehenden Verfahrens bekannt ist. Die Ablehnung wird aber durch die Begründung, das Beweismittel sei unerreichbar, getragen.
Sollte der Vortrag der Revision dahin zu verstehen sein, der Vorderrichter habe die Aufklärungspflicht oder die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung verletzt,
Lö?
-6-
so könnten auch diese Rügen nicht von Erfolg sein. Die Strafkammer hat sich bemüht, die DD] Akten
zu erhalten, und durfte, als ihr dies nicht gelang, ohne Rechtsverstoss den "bestimmten" Angaben des Angeklagten folsen, er habe: diese Taten nach der Zahlung der
DOGEEEEEEEED e1:strate begangen, zumal dem die Auskunft
des Amtsgerichts Halberstadt nicht widersprach.
In den Gründen des angefochtenen Urteils führt die Strafkarmer aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt, von dem sich Abschriften in Beiakten befinden, die Höhe
der damals verhängten Einzelstrafen auf, Die Revision be-
hauptet, diese seien nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier § 261 StPO verletzt ist. Denn darauf könnte äie Feststellung des Rückfalls nicht beruhen. Hierfür war die Höhe der Einzelstrafen ohne Belang, vielmehr nur ihre Begehungszeit und die Zeit der Verbüssung der Gesamtstrafe.
Bei Zugrundelegung des von der Strafkamner für erwiesen erachteten Sachverhalts ist die Anwendung des § 264 StGB frei von Rechtsirrtum.
2. Auch die weiteren Rügen gegen die Strafzumessung
sind nicht begründet. Es war zulässig, zugunsten des An-
geklagten zu erwägen, dass er wegen Betrugs nicht nur die rückfallbegründenden Vorstrafen, sondern noch eine
PRIV a in ne
ae Min An Altbehe
2 : En
m.
- T-
weitere Strafe erlitten hatte. Auch durfte die Höhe
des Schadens berücksichtigt werden, den der Angeklag-
te strafbar verursacht hatte. Dass er sich inzwischen bemüht hat, wieder auf den rechten Weg zu kommen, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Inwieweit der Tatrichter dem Angeklagten noch weitere Hilderungsgründe zugute halten wollte als geschehen, lag in seinem Ermessen.
Richter ° Dr. Peetz Mantel Glanzmann - ' Jagusch