Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/41#abs-1 (1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/41#abs-2 (2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 41 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 29.08.2013 – 3 Ws 344/13
- OLG Düsseldorf, 19.11.2020 – 2 Ws 239/20
- OLG Stuttgart, 05.10.2020 – 1 Ws 105/20Zitiert von 2
- BGH, 26.03.2026 – 5 StR 9/26
- BGH, 25.08.1975 – 2 StR 309/75
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2008 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I 1212 415)
BGBl. 2008 I S. 1212
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05.10.1978 Ausfertigung
§ 41 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645)
BGBl. 1978 I S. 1645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.