Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 05.05.1959 – 5 StR 92/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 136, 243 Ein gläubiger Jude, gegen den an einem hohen jüdischen Feiertage (1. Tag des Iaubhüttenfestes) eine Hauptverhandlung stattfindet, hat nicht das erforderliche rechtliche Gehör, wenn er sich zur Sache erklären will, sich daran aber durch das jüdische Gesetz gehindert sieht.
Nachschlagewerk; ja
Amtliche Sammlung; ja 22 15 04c
GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 136, 243
Ein gläubiger Jude, gegen den an einem hohen jüdischen Feiertage (1. Tag des Iaubhüttenfestes) eine Hauptverhandlung stattfindet, hat nicht das erforderliche rechtliche Gehör, wenn er sich zur Sache erklären will, sich daran aber durch das jüdische Gesetz gehindert sieht.
BGH, Urt. v. 5. Mai 1959 - 5 StR 92/59 LG Berlin
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Monik DB Ep zu: TEE, geboren am MED 1920 in UMEEEEEEEED (Dolen),
wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr (Devisenstraftat) zu einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Folgende Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.
Die Hauptverhandlung fand am 29.September 1958, dem ersten (höchsten) Feiertage des Laubhüttenfestes, statt. Nachdem der Eröffnungsbeschluß verlesen worden war, erklärte der Angeklagte, daß er aus religiösen Gründen nicht aussagen wolle, da heute jüdischer Feiertag sei. Das Landgericht unterbrach daraufhin die Sitzung und wartete den Zeitpunkt ab, zu dem die ersten Zeugen geladen waren. Sodann wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er erklärte erneut, "daß er jede Einlassung zur Sache ablehne, weil ... strenggläubiger jüdischer Auffassung nach an diesem Tage keine Gerichtsverhandlung stattfinden dürfe", Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es’ eine Jüdische Vorschrift gebe, die es dem Gläubigen verbiete, an diesem Tage vor Gericht als Angeklagter oder Zeuge auszusagen, erwiderte der Angeklagte; "Ich glaube, daß es eine derartige Vorschrift gibt; sie ist mir jedoch nicht bekannt." Daraufhin hat das Gericht die Verhandlung bis zum Erlaß des Urteils durchgeführt.
Die Revision meint, das Landgericht habe gegen Art.4 Abs.2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.3 GG verstoßen, indem es trotz der Erklärungen des Angeklagten darauf bestanden habe, an diesem Tage zu verhandeln; die Strafkammer hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung vertagen müssen. Letzteres trifft, wenn auch aus anderen Gründen, zu. Die Strafkammer hat das in Art.103 Abs.1 GG unter Verfassungs-
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schutz gestellte Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht beeinträchtigt; hierauf und nicht auf das in Art.4 GG gewährleistete Recht auf ungestörte Religionsausübung und sein Verhältnis zu den allgemeinen Staatsbürgerpflichten kommt es nach Auffassung des Senates entscheidend an.
Das rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen, sich zu ihr in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches. Gehör kann im Einzelfall die Revision begründen. Art.103 Abs.1:GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (vgl.BVerfG NJW 1959,427). Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob das vom Landgericht eingeschlagene Verfahren den Vorschriften der Strafprozeßordnung entspricht. Das ist höchstens der äußeren Form nach geschehen.
"In Betracht kommen für die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Falle die §§ 245 in Verbindung mit § 136, 257 und 258 StPO. Nach diesen Bestimmungen ist der Angeklagte jeweils zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung vorbringen, ob er sich zur Beweisaufnahme äußern will; ihm ist das letzte Wort zu erteilen. Der Angeklagte ist jedoch nach § 136 StPO nicht verpflichtet, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. zu nehmen, er braucht auch von den ihm. in §§ 257 und 258 StPO gewährten Rechten keinen Gebrauch zu machen. Dennoch ist, wenn sich der Angeklagte freiwillig zum Schweigen entschließt, ihm das rechtliche Gehör nach Art.103 Abs.1 GG ausreichend gewährt worden. |
Ausweislich des Protok"11s hat nun der Angeklagte in
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den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern. Das reichte jedoch im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht aus, um dem Art.103 Abs.1 GE zu genügen. Der Angeklagte hatte nicht erklärt, daß er nicht aussagen wolle, sondern daß er aus religiösen Gründen nicht aussagen könne. In einem derartigen Falle mußte das Gericht ihm, weil es sich um achtenswerte Gründe handelte, an einem anderen Tage Gelegenheit zum rechtlichen Gehör geben, falls es nicht überzeugt war, die vorgebrachten Gründe lägen nicht vor oder seien nicht ernst gemeint. Dafür waren keine Anhaltspunkte vorhanden; die Strafkammer hat auch keinen Beschluß erlassen, in dem sie auch nur einer solchen Vermutung Ausdruck gegeben hätte. Wie sich aus einer vom Generalbundesanwalt eingeholten Auskunft der Jüdischen Gemeinde in Berlin ergibt, darf ein gläubiger orthodoxer Jude an Feiertagen nicht aussagen. Der Angeklagte hatte weiter durch seinen Verteidiger vier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde überreicht, daß er am 29,September 1958 nicht zum Termin vor dem Landgericht erscheinen könne, weil an diesem Tage Feiertag, und zwar der erste Tag des Laubhüttenfestes sei. In diesem Schreiben war außerdem bestätigt, daß der Angeklagte "religiöser Jude" sei.
Hieraus ergab sich in Verbindung mit dem Verhalten des Angeklagten in der Verhandlung, daß er aus ermstgemeinten, wichtigen und achtenswerten Beweggründen sich nicht auf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe äußern wollte und auch nicht äußern konnte. Daraus, daß der Angeklagte erst vier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung einen Vertagungsamtrag gestellt hat, konnte nicht auf das Gegenteil geschlossen werden, Wie der Verteidigung zuzugeben ist, kann dem Angeklagten bei Erhalt der Ladung entgangen sein, daß der Terminstag auf einen Feiertag falle. Das Laubhüttenfest ist in den meisten Kalendern nicht vermerkt. Es fällt auch nicht immer auf dieselben Daten des gregoriani-
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schen Kalenders. Auch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst ergab nichts gegen die Ernstlichkeit seines Gefühls, en einer Einlassung zur Sache verhindert zu sein. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe - teils von sich aus, teils auf Frage - mit dem Verteidiger gesprochen, ihn auch veranlaßt, bestimmte Fragen an Zeugen zu stellen. Anscheinend handelt es sich insoweit jedoch, wie sich aus den Erklärungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, um ein Mißverständnis. Denn der Verteidiger hat überzeugend dargelegt, daß nur er sich mit Fragen an den Angeklagten gewandt hat, jedoch ohne Erfolg. Im übrigen hat auch die Strafkammer selbst aus dem Verhalten des Angeklagten nicht gefolgert, daß die religiösen Gründe des Angeklagten nicht ernst gemeint gewesen seien, sondern nur, daß er nicht
auf seine Verteidigung verzichtet habe.
| Der Angeklagte hat zwar auf die Frage des Vorsitzenden zugegeben, ihm sei nicht bekannt, ob es eine Varschrift gebe, nach der eine Gerichtsverhandlung nach jüdischem Recht nicht stattfinden dürfe. Auch hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht geschlossen werden, die Bedenken des Angeklagten, sich am ersten Tage des Laubhüttenfestes vor Gericht zu erklären, seien nicht ernsthaft gewesen. Der Angeklagte konnte an seine religiöse Pflicht, sich einer Erklärung vor Gericht zu enthalten, auch dann,und zwar kraft Überlieferung glau-. ben, wenn er die besondere,hier in Betracht kommende. religiöse Vorschrift nicht ihren Wortlaut und ihrer Fundstelle nach kannte.
Nach alledem war davon auszugehen, daß hier der Angeklagte sich aus anzuerkennenden Gründen nicht in der. Lage gesehen hat, am Hauptverhandlungstage von seinem in den 88 136,243, 257 und 258 StPO näher ausgestalteten Recht aus Art.103 Abs,.1 GG Gebrauch zu machen. Damit sind die
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genannten Vorschriften der Strafprozeßordnung jedenfalls ihrem Sinne nach verletzt, und es liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Der Senat hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Börker