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BGH Urteil vom 21.06.1960 – 5 StR 192/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Textiltechniker Morik >ÜÜEEEED zu: res, geboren am EEE 1920 in EEE (Polen),

wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkanntsz Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 10.September 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

„2.

Gründez

I, Die Verfahrensbeschwerden.

l. Der Bundesgerichtshof hat in seinem in dieser Sache ergangenen Jrteil vom 5.Kai 1959 die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision meint nun, deshalb hätte der Landgerichtsrat ZW», der an dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, jetzt nicht wiederum mitwirken dirfen.

Die Rüge ist unbegrürdet. Es gibt keine Bestimmung, wonach ein Richter wegen der von der Revision vorgetragenen Tatsachen von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Das ist allgemein anerkannt und vom Reichsgericht entschieden für den Fall, daß das Revisions- oder Berufungsgericht an ein benachbartes Gericht zurückverwiesen hat (vgl.Eberh. Schmidt, Lehrkomm. Teil II $% 353-355 Er1.27; Jagusch in Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 354 Anm. 7 a; KM, StPO 4.Aufl. § 23 Anm. 1 a; RGSt 31,225). Zu Unrecht meint die Revision, es müsse etwas 'anderes gelten, wenn das übergeordnete Gericht die Sache nicht an ein benachbartes Gericht, sondern an eine andere Strafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen habe. Auch insoweit kann nichts anderes gelten. Das Revisionsgericht kann nur insoweit in die Geschäftsverteilung eingreifen, als § 354 Abs.2 StPO dies- ausdrücklich zuläßt, also indem es eine Kammer für die neue Verhandlung ausschließt und unter Umständen eine andere, bestimmte Kammer bezeichnet. Es ist ihm aber verwehrt, in die Besetzung der Strafkammer einzugreifen. Sie ist ausschließlich eine innere Angelegenheit der hierzu berufenen Organe des Landgerichts (§§ 62 ff GVG). Nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist die Mitwirkung eines ordnungsgemäß einer Kammer zugeteilten Richters ausgeschlossen. Diese Fälle sind in den §§ 23,24 StPO aufgezählt. Die Voraussetzungen des § 23 StPO liegen nicht vor. Eine Ausdehnung dieser Sondervorschrift auf andere Fälle ist nicht

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möglich (RGSt 31,225,227). Auch § 24 StPO kommt nicht in Frage. Ein Ablehnungsgrund kann aus der Mitwirkung an einer aufgehobenen Entscheidung als solcher nicht hergeleitet werden (vgl. Eberh.Schmidt aa0). Im übrigen hat der Beschwerdeführer kein Ablehnungsgesuch gestellt.

2. In der dem jetzigen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung ist der Eröffnungsbeschluß verlesen worden. In ihm wird dem Angeklagten zur Last gelegt, ein Devisenvergehen als Täter begangen zu haben. Verurteilt ist der Angeklagte jedoch wegen Beihilfe zu einer Devisenstraftat. Hierauf ist der Angeklagte nicht gemäß § 265 Abs.1 StPO hingewiesen worden.

Die hierauf gestützte Verfahrensbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Ist nämlich in derselben Sache ein aufhebendes Revisionsurteil ergangen, so bedarf es keines besonderen Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes mehr, wenn das aufgehobene Urteil diesen erörtert hatte (Geier in Löwe/Rosenberg, St?O 20.Aufl. § 265 Anm. 6 g). So liegt es hier. Der Angeklagte ist bereits durch das aufgehobene Urteil vom 29.September 1958 nicht als Täter, sondern wegen Beihilfe verurteilt worden, und zwar nach Hinweis gemäß § 265 Abs.1l StPO.

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange dahin geprüft, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Bei dieser Prüfung haben sich keinerlei Rechtsverstöße ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.

l. Die Erwägungen, die der Beschwerdeführer an das Inkrafttreten des Überleitungsvertrages vom 5.Mai 1955 knüpft, sind unbegründet. Die Revision übersieht, daß der Überleitungsvertrag nicht für Berlin gilt (BGBl II,500). Im übrigen hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan, daß die Gültigkeit der VO Nr.500 keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt.

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2. Was die Revision weiterhin vorbringt, ist zum größten Teil als Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die keinerlei Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze enthält, unzulässig. Im übrigen ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Faller