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BGH Urteil vom 08.04.1965 – 1 StR 264/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 264/65 URTEIL 49

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Herbert Peter FEED zus Tem: Kreis SGB: geboren am GE :940 in vB. Kreis Ü 2

wegen Betruges U.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Scptember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof un in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WEB ?:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. April 1965 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin zusammengefaßt, daß der Angeklagte dreier Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vegen

1. Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in einem Falle,

2. fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesctztem Betrug und fortgesetzter Untreue und weiter in Tateinheit hiermit begangener Urkundenfälschung in drei Fällen,

3. fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgescetztem Betrug und teilweise in Tateinheit damit begangener fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung

zu eincr Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Ge-

fängnis sowie zu Geidstrafen von 200.--, 300.-- und 500.-- DM

verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Soweit der Angeklagte im Falle Fe wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt ist, sind Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennbar.

Der Bankkunde FD var bei der hier gegebenen Sachlage bereits durch die Hingabe der blanko unterschriebenen Abhobungsquittung, zu der ihn der Angeklagte durch täuschendc Angaben bewogen hatte, derart in seinem Vermögen gefährdet, daß dies cincr Vermögensschädigung gleichkam. Daran ändert nichts, daß die Bank für die cigenmächtige Ausfüllung des Blanketts und die anschließende unberechtigte Abhebung

dcs Geldes durch den bei ihr angestellten Angeklagten hätte einstehen müssen. Denn Feltes hatte nach Sachlage jedenfalls zunächst mit einer Rückzahlungsklage der Bank in Höhe seiner Kontobelastung und dabei zumindest auch mit seiner Mithaftung wegen Eigenverschuldens zu rechnen. Daß das Landgericht nicht auch noch Botrug zu Lasten der Bank angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Ebenso hat das Landgericht in der abredevidrigen Ausfüllung der von WB unterschriebenen Abhebungsquittung zutreffend eine Urkundenfälschung gesehen (BGHSt 5, 295;.

Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Untreue in der Begehungsform des Mißbrauch: tatbestendes schuldig gemacht, nicht richtig. Das Landgericht hat zwar beachtet, daß der Angeklagte keine Vertretungsmacht hatte und daher auch nicht berechtigt war, über das Vermögen der Bank zu verfügen. Es meint aber, daß es darauf nicht ankommen könne, weil für die Auszahlung der Kredite jedenfalls allein die "Dispositionsbefugnis" des Angeklagten maßgeblich gewesen sei, während die Auszahlungsverfügung des vertretungsberechtigten Prokuristen, der diese regelmäßig ohne eigeno Sachprüfung getroffen habe, lediglich formeller Natur gewesen sci.

Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten vierden. Als Verfügung im Sinne des in § 266 StGB unter Strafe gcstellten Hißbrauchstatbestandes kommt nur ein rechtsgeschäft liches Handeln in Betracht (BGH IM § 266 StGB Nr. 11; BGH Urt. vom 14. März 1959 - 4 StR 29/59 -). Ber Angeklagte war Jedoch gerade nicht berechtigt, nach außen wirkende \illens-

erklärungen für die Bank abzugeben; er hat das nach den Feststellungen auch nicht getan. Welchen tatsächlichen Einfluß der Angeklagte im innerdienstlichen Betricb der Bank auf die Verfügung des Prokuristen genommen hat, ist für den Mißbrauchstatbestand unerheblich.

Dieser Fehler schadet aber nicht. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nämlich, daß das Verhalten des Angeklagten im Fallc FD die äußeren und die inneren Merkmale dcs Treubruchstatbestandes erfüllt. Der Treubruch ist die allgemeinere Form der Untreue; er wiegt daher grundsätzlich nicht schwerer als der Mißbrauch einer Verfügungsbefugnis. Der Senat kann infolgedessen die Begründung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO richtig stellen, zumal auch der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten in diesem Falle Untreue in der Form des Treubruchs vorgeworfen hat (vgl. BGHSt 12, 28, 30).

2. Dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten im Falle KW frei von Rechtsfehlern. Der Umstand, daß das Urteil keinc näheren Feststellungen darüber enthält, ob dic beiden Kreditanträge der Bankkundin KB von ihr sclbst ausgefüllt und unterschricben waren, oder ob der Angeklagte auch hier Fälschungen vorgenommen hat, beschwert ihn nicht. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Falle insbesondere auch fortgesetzten Betrug und Untreue in Form dcs Treubruchs zum Nachteil der Bank angenommen.

3. Auch soweit der Angeklagte wegen Betruges und Urkundenfälschung in Falle Be verurtcilt worden ist, 1äßt das Urteil keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat allerdings wie im Fallc >

zu Unrecht den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt angesehen. Die Begründung des Schuldspruchs kann jedoch hier ebenfalls berichtigt werden, da das Verhalten des Angeklagten alle inneren und äußeren Tatbestandsmerkmale des Treubruchs enthält und der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten auch in diesem Falle die Erfüllung jenes Tatbestandes vorgeworfen hat.

4. Die Angriffe gegen die Art der rechtlichen Zusammenfassung der einzelnen Handlungen des Angeklagten vermögen der Revision ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar schon bei Ausführung der ersten Tat den Entschluß gefaßt, sich durch Manipulationen über Kreditkonten verschiedener Bankkunden einen größeren Geldbetrag zu verschaffen. Wie er jedoc im einzelnen vorgehen wollte, stand nicht von vornherein fest. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte erst nach Abschluß der ersten Tat (Fall io) auf den Gedanken kam, bestimmte Konten als Grundlage für seine Veruntreuungen zu verwenden, nämlich zunächst das Konto KÜEEB una sodann das Konto Hg; und daß er jeweils hiernach Gelegenheiten nutzte, die sich ihm zufällig als günstig anboten. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zutreifend einen das gesamte Tatgeschehen umfassenden Gesamtvorsatz verneint und sich vom Angeklagten unangreifbar darauf beschränkt, neben einer Einzeltat (Fall FD; zwei jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangene Taten (Fälle Kun und DB anzunchnen. Der Angeklagte ist auch durch die Annahme des tateinheitlichen Zusammentreffens von Urkundenfälschung, Betrug und Untreue nicht beschwort, insbesondere auch nicht zu Unrecht dadurch, daß das Landgericht im Falle NEE srcimaı und im Falle BE einmal ein weiteres tat-

einheitliches Zusammentreffen mit Urkundenfälschungen angenommen hat, die vom Angeklagten zu Lasten zufällig erschceinender Bankkunden als Einzelhandlungen im natürlichen Sinne begangen worden sind. Eine andere - weiter unten zu erörternde - Frage ist, ob dies im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen war.

5, Schließlich gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung fehl. Das Landgericht hat bei Bemessung der Einzelstrafen und bei Bildung der Gesamtstrafe sorgfältig alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erörtert und dabei auch die von der Revision vorgebrachten Milderungsgründe berücksichtigt, soweit sie in den getroffenen Feststellungen eine Stütze finden. Art und Höhe der ausgesprochenen Strafe können daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

6. Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.

II.

Jedoch bedarf der Schuldspruch einer Zusammenfassung. Die fortgesetzte Tat besteht zwar aus mehreren natürlichen Handlungen, ist aber cinc Tat im Rechtssinne. Im Urteilssatz braucht daher weder der Fortsetzungszussmmenhang als solcher hervorgehoben noch im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer fortgesetzt begangener Delikte angegeben werden, ob Tateinheit hinsichtlich aller Einzcelakte vorliegt oder nicht (vgl. BGHSt 6, 81, 82). Damit ist aber auch bei rechtlichem Zusammentreffen mehrerer fortgesetzter Handlungsreihen für die Verurteilung wegen weiteren tateinheitlichen Zusammenhangs mit außerhalb einer Reihe stehenden

Einzeltaten derselben Art (Nr. 2 und 3 des Schuldspruchs)} kein Raum; hier muß dasselbe gelten wie für eine mehrfache Bezeichnung desselben Strafgesetzes in den gewöhnlichen Fällen der gleichartigen Idealkonkurrenz. Der Angeklagte kann somit im Ergebnis nur dreier Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue für schuldig erachtet werden. Dem entspricht auch die abschließende Beurteilung, von der das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen und bei Bildung der Gesamtstrafe ausgegangen ist.

Hübner Seibert Fischer

Mai Pikart