Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 14.01.1959 – 2 StR 351/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2268 096

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1.) den Polier Hermann I

eus BE, dort geboren am 2.) den Weber Otto C

geboren om iD :921 in 3.) den Maurer Josef DL > BEER aus > CE, dort 1)

geboren am 1932, 4.) den Fernmeldemechaniker Gerhard J

GEEEEEEEEEEREEEEEEER aus , geboren am 1930 in Si:

5.) den Zollsekretär Friedrich 7 mp zu: KR; geboren em mb :905 in Zu,

6.) den Zollassistenten Fritz R EB aus RO geboren am U) 1913 in R 7.) den Zollinspektor, Fitz WEB aus DD, geboren

am ‚ 19914. in 8.) den Sseuersekretär Otto __S EEE. aus Wu 1907 in EURER,

1914,

geboren am

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und vandenmäßiger Abgabenhinterziehung U:&

hat der 2. gtratsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 14. Januar 1959, an. der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus u. als Vorsitzender, ° . Fa

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundes anwait Dr» ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Irkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Io Auf die Revisionen der Angeklagteh TED; CIE»; Leg: "EHER: 7OEEEED. TEE VER und

SCENE wird Gas Urteil des Landgerichts in Aachen ‘vom i4. Juni 1956

2)

3)

4.)

5)

6)

IIo

a)

b)

a)

b)

Im Umfange der Aufhebung, die sich zugleich auf die jeweils getroffenen Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de!

) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

gewerbamäßigen" wegfallen,

-2.,

hinsichtlich der Angeklagten I und Lo@iß sowie hin. sichtlich der Mitangeklagten Hop; Temmumumn. UEEEEEED. VE uns N aufgehoben, soweit bei ihnen nicht über die gesamtschuldnerische Haftung entschieden worden ist,

hinsichtlich des Angeklagten IB in der Einzichungs- \ anordnung dahin richtiggestellt, daß 357 - nicht 375 - kg N Rohkaffee eingezogen sind, F hinsiehtlich des Angeklagten CB in Gesamtstrafausspruk aufgehoben, RB

hinsichtlich des Angeklagten Tuiiii>

im Schuläspruch dahin geändert, daß er wegen bandenmäßig geleisteter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird,

in der Einziehungsanordnung wie unter 1) b) berichtigt,

hinsichtlich des Angeklagten Fi

schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird, A

im Sttafausspruch in den Fällen Huum. CRD und Jose : sc aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,

hihsichtlich des Angeklagten RD “ im Schuldspruch dahin geändert, ‚daß die Worte "tortgosetztd

in Strafausspruch Sufgehoben,

Hinsichtlich der Angeklagten WB una PP in der Kost Ehtscheidung insofern aufgehoben, als darin nicht über die lastung der Staatskasse mit den diesen Angeklagten erwach notwendigen Auslagen befunden worden ist.

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63

- 3 -

Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen; doch hat

der Angeklagte il die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. ’

Von Rechts wegen

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1.)

2.)

3.)

5. 5

Die Strafkammer hat erkannt

gegen den Angeklagten L EB wegen fortgesetzter gewerbemäßlger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetztem Devisenvergehen und fortgesetztem unbefugtem Grenzübertritt auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten, auf eine Geldstrafe von 500 DM und auf Zahlung einer Geldsumn von 100 000 DM,

gegen den Angeklagten C ib wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehune im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unbefugten Grenzübertritt, davon in einem Falle in Tateinheit mit aktiver Bestechung und Devisenvergehen, auf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, auf zwei Geldstrafen von 100 DM und 200 DM sowie auf Zahlung einer Geldaumme von 16 800 DM, gegen den Angeklagten T = il wesen fortgesetzter gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und unbefugtem Grenzübertritt unter Binbezishung von’anderweitig erkannten Strafen auf eine Gesamtstrafe von einem Jakr und sieben Monaten Gefängnis, auf eine Geldstrafe von 50 DM und auf Bahlung einer Geldsumne; von 5 600 DM, x . gegen den Angeklagten d EEE : wegen gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit: unbefugten Grenzübertritt auf drei Monate Gefängnis, ‚die zur Bewährung ausgesetzt wurden, und auf eine Geldstrafe von 100 DM,

gegen. ‘den Angeklagten > En unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen, Jeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe, davon in einen Falle zur gewerbsmäßigen, in zwei Fällen zur gewerbsmäßigen bandenmäßigen und in sieben Fällen zur einfacheniAbgaben--

hinterziehung, auf. eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefäng-

nis, auf zehn Geldstrafen von je 20 DM und auf Zahlung einer Geläsumme von 10 900 DM, außerdem auf Verfallerklärung von 255 DM,

6.) gegen den Angeklagten R ib wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzte

Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgaben. hinterziehung auf zehn Monate Gefängnis, 100 DM Geldstraßs, Zahlung einer Geldsumme von 5 400 DM sowie Verfallerklärun von 240 DM; 7.) gegen die Angeklagten v EB unü 5 quumummunEnEEn

auf Freisprechung mangels Beweises und Auferlegung der insoweit en‘standenen Kosten des Verfahrens auf die Staats-- Ka88e.

Außerdem hat die Strafkammer sichergestellten Rohkaffee e gezogen, dessen Menge im Urteilsspruch auf 375 kg beziffert i8%bo \

Mit ihren Revisionen machen sämtliche Angeklagte die fehl hafte Anwendung sachlichen Rechts geltend, die Angeklagten _ CHE und RE vVeanstanden zudem das Verfahren. Zu den ” Rechtsmitteln ist folgendes zu bemerkens

To) IR unse

“ te) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemnsinen *

Sachbeschwerden hat keinen die Angeklagten benachteiligenden . Rechtsfehler ergeben, abgesehen von der Verurteilung zur ZahlM der Geläsummen von “00 000 nM und 5 600 DM. Zwar ist auch

diese an sich nicht zu beanstanden. Gerade weil das Landgerich wie aus dem Urteil hervorgeht und, wie die Revisionen selbst * tragen, die Wertgrundlagen für die Verhängung von Wertersatz « im Sinne der ersten Alternative des § 401 Abs. 2 AbgO nicht 88 nau ermitteln konnte, war es befugt, von der zweiten Alternati

Gebrauch zu machen und auf Zahlung von Geläsummen und damit aufreine Wertersatzstrafen zu erkennen. Die ihnen zugrunde liegenden Schätzungen sind, wie in BGHSt 5, 352 des näheren dargelegt ist, als Bestandteil der Strafzumessungserwägungen anzusehen und unterliegen deshalb nicht den besonderen Voraussetzungen, die an eine "Schätzung" mit dem Ziele genauer Ermittlung des "Wertersatzes" geknüpft sind, sofern nur die

für den jeweiligen Angeklagten ‚günstigste Lage berücksichtigt wird. Daß das Landgericht hiergegen verstoßen hat, ist entgegen dem Vorbringen der Revisionen zu verneinen;

Ir

Beschwert sind die Angeklagten jedoch dadurch, daß die Strafkammer die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung ser Angeklagten untereinander und mit anderen Beteiligten unterlassen hat. Abweichend von der früheren Rechtsprechung, vor allem des Reichsgerichts, hat der Bundesgerichteho? in der zuvor angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß auch dann, wenn es sich um die Verhängung einer Wertersatzstrafe im Sinne der zweiten Alternative des § 401 Abs, 2 AbgO handelt, im Rahmen der gemeinsamen Beteiligung an derselben Straftat die gesamtschulänerische ‚Haftung anzuordnen ist,

Aus diesem Grunde muß das Urteil gegen die Angeklagten ICE und Le hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Geldsummen insoweit aufgehoben werden, als über die, ‚gesamt- -achuldnerische Haftung nicht entschieden worden ist.‘ Da diese Aufhebung wegen Gesetzssverletzung bei Anwendung eines Strafgescetzes erfolgt, muß sie gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten Ho@e, OHMEEEp, URN. VORM und NE erstreckt werden, die an den Straftaten der Angeklagten IB und Lou beteiligt waren, selbst aber keine Revision eingelegt haben.

20) “Im übrigen ist die unter anderem gegen den Angeklagten Leisten ausgesprochene Einziehung von Rohkaffee im Urteilsspruch richtigzustellen. Die dort angegebene Zahl von 375 kg beruht, wie aus

- T..

der in den Urteilsgründen enthaltenen-. Berechnung der bei drei Schmuggelgängen eingeschnärzten Gesamtmenge von ' 07° kg Kaffee deutlich hervorgeht, auf einem Versehen; die Berichiigung in 357 kg, wie es richtig heißen muß, kann daher von

hier aus vorgenommen werden.

1.) Cu

1.) Die auf eine Verletzung der §§ 244 und 261 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift nicht durch, Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Begründung, mit der die Strafkammer die Hilfsbeweisaniräge der Verteidigung im Urteil ablehnend beschieden hat, für sich gesehen, zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte. Indessen waren die in den Anträgen behaupteten Umstände, wie die Feststellungen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf der - nach Ansicht der Revision fehlerhaften — Begründung der Ablehnung der Beweisamträge auszuschließen ist. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann gleichfalls keine Rede Bein. \

2.) In sgchlicher Hinsicht begegnet allein der Gesamtstrafausspruch äurchgreifenden Bedenken. Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist der Angeklagte am 25. November ‘1952 durch das Schöffengericht in Aachen - 7 Ms 89/52 - zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und drei Tagen verurteilt worden, deren Vollstreckung am 16. April 1953 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die erste Tat, deren der Angeklagte nun-

mehr schuldig befunden worden ist, hat er in der Zeit von

1950 bis Mitte 1952, mithin vor dem Urteil vom 25. November 1952 begangen. Sie hätte also schon zu diesem Zeitpunkt mit abgeurteilt werden können. Demgemäß hätte die Strafkammer nach § 79 StGB unter Auflösung der früher festgesetzten Gesamtstrafe aus

den damals erkannten Einzelstrafen und der jetzt für die erste Tat ausgeworfenen Strafe von vier Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe bilder müssen. In diese darf jedoch die Strafe

von sechs Monaten Gefängnis für die zweite in die Zeit nach November 1955 fallende Tat nicht einbezogen werden, da im Verhältnis zwischen ihr und den im November 1952 abgeurteilten Taten die Voraussetzungen der §§ 79, 74 StEB nicht gegeben sind. Sie bleibt daher neben der neu festzusetzenden Gesamtstrafe selbständig bestehen (BCH GA 1955, 244).

%,) Die sonach gebotene Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch ergreift auch die damit nach § 76 StGB verbundenen Maßnahmen, so daß die Strafkamer gegenüber dem Angeklagten CD unter anderem über. die Zahlung einer Geläsumme erneut wird entscheiden müssen, wobei die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit anderen an seinen Taten Beteiligten zu beachten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten LO und Lo unter I 2) verwiesen.

III) Jam

3.) Mit Recht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugten Grenzübertritts. Daß er. die .,

range überschritten hat, ist im Urteil nicht festgestellt.

Es heißt dort vielmehr, daß er auf deutschen Gebiet, der Kolonne nigegengsgangen ist, um "als Späher von der Grenze. bis zur Ab-

Tegestelte zu fungieren". Bei der rechtlichen Würdigung hat

die Strafkamner ihn auch nicht unter den Angeklagten ‚aufgeführt,

die sich des unbefugten Grenzübertritts schuldig gemacht haben.

Insoweit kann daher der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.

2.) Auch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger bandenmäßiger

Abgabenhinterziehung unterliegt rechtlichen Z3edenken. Das, was der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat,

erschöpft sich in seiner seines Vorteils wegen geleisteten

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Beihilfe zu der von den Mitangeklagten IB und CB vegangenen Abgabenhinterziehung. Daß er dabei gewerbsmäßig gehandel; hat, ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, im Urteil nicht dargetan. Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung bei einer Anzahl von Angeklagten, darunter bei dem Angeklagten EEE, Gas erschwerende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401 b Abs. 1 AbgO im Hinblick auf die Vielzahl

der Schmuggelunternehmen, an denen die Angeklagten beteiligt gewesen. seien, und mit Rücksicht auf die Menge der von ihnen . eingeschmuggelten Waren bejaht. Diese Voraussetzungen sind bei . CD, der sich nur einmal als Späher betätigt hat und dafir 20 DM erhalten sollte, nicht gegeben. Angesichts seiner einmalige Beteiligung trifft auf ihn auch der zweite von der Strafkamner '. angeführte Gesichtspunkt nicht ohne weiteres zu, die Angeklagten seien darauf ausgegangen, sich durch Schmuggel eine laufende Einnahmeguelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen, Zwar karn ein Täter auch bei mur einmaliger Beteiligung an einem Schmuggelunternehmen gewerbsmäßig handeln, sofern er dabei mit der zuvor umschriebenen Absicht tätig wird. Daß aber hier der Angeklagte Ju diesen Willen gehabt habe, ist den Dar-Tagungen. den Urteils nieht ‚zu entnehmen. :

Bedenkenfrei ist hingegen die Annshmg der Strafkamer, der ' Angeklagte habe durch seine Späherdienste,- die er der Kolonne geleistet hat, den Tatbestand des $. 401 D Abs. 2 Nr. 1 AbgO erfüllt. Zwar hat er nur als, Gehilfe mitgewirkt. Daß aber auch d solcher bandenmäßig handelt, sofern: im übrigen die Voraussetzung des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 'AbgO gegeben sind, hat der. Große Senat für Strafsachen in dem. ‚zum Abdruck in der Entscheidungssammlung' des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschlusse vom 10. November 19 - 68854 1/58 - ausgesprochen Daß dag Urteil insoweit zur innere Tatseite keine besonderen Ausführungen enthält, ist für seinen Bestand ohne Bedeutung. Zwar mag es, wie die Revision behauptet. sein, daß der Angeklagte vorher nichts Näheres über das Schmugge

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unternehmen, vor allem über die Zahl der Beteiligten, erfahren hat. Er hat aber, wie im Urteil festgestellt ist, als Späher der Kolonne angehört und sich damit bewußt mit mehr als nur einer Person zur gemeinschaftlichen Ausübung der Abgaben-Zoll-) hinterziehung verbunden und diese gemeinsam mit den die Kolonne bildenden Personen ausgeführt.

3.) Der Angeklagte hat sich sonach durch sein Vorgehen der bandenmäßig geleisteten Vorteiläbeihilfe zur Abgabenhinterziehung (§§ 396, 398, 401 b Abs. 2 Nr. 1 AbgO, 8.49 StEB) schuldig gemacht.- Das Urteil ist deshalb im Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Vorschrift. des § 265. StPO steht dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist,. daß‘ der Angeklagte sich gegenüber dem - geänderten - "Sehuldvorwurf anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.

Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt. Die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis bildet die nach § 398 in Verb. mit § 401 b AbgO zulässige Mindeatstrafe, Neben ihr ist gemäß § 396 Abs. 1 AbgO eine Geldstrafe verwirkt. Daß die Strafkammer' sie niedriger' bemessen haben würde, . ala sie sie festgesetzt hat; ist nack den Gründen, die für sie bei der 'Strafbemessung bestimmend waren, mit Sicherheit, zu Verheinen. Du une —_ ”

4.) Im übrigen gelten. die pei der Erörterung der Revision des’ Angeklagten N unter I 2) zur Berichtigung der Finziehungsanordnung gemachten Bemerkungen auch hierj. auf sie wird her verwiesen:

1.) Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils. hat. insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer den Ängeklagten wegen der Nichtvornahne der. Zollkontrolle

gegenüber dem — früheren Mitangeklagten - Josef Sch: und wegen der Dekanntgabe der Postierungszeiten an die Nitangeklastenf HD 00 CB zegen Entgelt der Vorteilsheihilfe zur "gewerbsmäßigen" und zur "gewerbsmäßigen bandenmäßigen" Angabenhinterziehung schuldig befunden hat.

Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß Jose? . Sch die Abgaben-(Zoll-)hinterziehung gewerbsmäßig (§ 401 d Abs. 1 AbgO) und daB Hp und CU sic zewerbsmäßig und bandenmäßig (§ 401 b Abs. 1, Abs. 2 ir. 1 Abg0) verübt haben. Sie hat auch festgestellt, daß der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich das ergibt. Daß er selbst aber gewerbs- und bandenmäßig gehandelt nabe, ist in den Urteilsgründen nicht erörtert. Gleichwohl hat das Landgericht in diesen Fällen die Vorschrift des § 401 b AbgO in Verb. mit § 49 StGB he.angezogen. Das ist rechtlich fehle:..haft.

Die Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche bigenschaft im Sinre des § 50 Abs. 2 StGB. Dies ist - auch für den Bereich des Steuerstrafrechts - schon seit langem in der Rechtsprechung

anerkannt (BGHSt 6, 260, 261 und die dort angeführten Rechtsörechungsnachneise). Es Komint; also für die ‚Anwendung des Gesetzes nur darauf en; ob äer Angeklagte selbst gewerbsmäßig gehändelt hat. Im Ergebnis. gilt dasselbe für die Bandenmäßigkeit« wie der Große Senat für: Strafsachen in dem bereits angeführten .. Beschlusse vom 10.. November. 1958 entschieden und des näheren daf- ‚gelegt hat, wird der Tatbestand des § 401 b Abs. 2 ir. 1 AbgO voii dem an einen Schmuggelunternehmen Beteiligten nur verwirklicht, wenn er, sei es als Täter oder als Gehilfe, bei der gemeinschaftlichen Ausübung des Schmuggels mitanwesend ist, also örtlich unä zeitlich mit dei: anderen Bandenmitgliedern zusamsemwir :t, Wer daher, ohne diese Voraussetzung zu srlüllen, sinen Baudenschmug;:el fördert, ist nicht nach § 401 b Abg0; sondern nach § 396 Ab;O in Verb. mit § 49 StGB oder nach den

§§ 396, 398 AbgQ strafbar.

Demnach kann mangels ausreichender Feststellungen zu einem gewerbs- und "bDandenmäßigen Handeln des Angeklagten die Verurteilung wegen: Vorteilsbeihilfe zur "gewerbsmäßi.gen" und zur "gewerbsmäßigen bandenmäßigen" Abgabenhinterziehung nicht aufrechterhalten werden. Er ist vielmehr auch insoweit nur der Vorteilsbeihilfe zur einfachen Angebeahinteraiehung schuldig.

. Im übrigen sind zum Schuldspruch. keine Bedenken gegen das Urteil zu erheben. Insbesondere ist auch die Annahme der Tatmebrheit nicht zu’ beanstanden, Die Strafkamner. hat wehl hinsichtlich der mehrfachen Bestechungen dürch dieselbe Person das Vorliegen eines entsprechenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten hejaht. So sind jedenfalls die Ausführungen. des Urteils zu verstehen, so daß der von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat behauptete Widersprüch nicht vorliegt. Es. sind aber keine Feststellungen ‚getroffen, sus denen sich ein weitergehender Gesamtvorsaätz ergeben könnte. Ein solcher hätte von vornherein den Gesamterfolg umfassen müssen..

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genügt haben, daß der. Angeklägte entschlossen. ‚gewesen wäre, . sich von allen Fraueä ‚seiner Nachbarschari oder Bekanntschaft, die sich am ‚Schmuggern, Bersstiguen,. bestechen ‚zu lassen.

25) Der zuvor erörterte angel des Urteile kan. im schnd-.. spruch durch ‚eine entsprechende Änderung von hier aus behoben

Es werden. Im Strafausspruch muß das Urteil jedoch in den Fällen 53 HE ; CE und Josef Sch aufgehöben werden, da nicht Br, mit Sicherheit verrieint werden kann, daß die Strafkamner

E: die hier ausgesprochenen Einzelstrafen von zweimal sechs

1% ‘Monaten und von neun Monaten Gefängnis niedriger bemessen

EN haben würde, wenn sie von einer rechtlich zutreffenden Beur-

teilung ausgegangen wäre. Die anderen Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt, da angesichts ihrer geringen Höhe

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von je einem Monat Gefängnis und von je 20 DM Geldstrafe ausgeschlossen ist, daß sie von den drei aufgehobenen Einzelst . fen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten.

Was die Revision gegen die Strafbemessung einwendet, ist offensichtlich unbegründet,

3.) Die Strafkammer wird sonach in.den Fällen Ha. und Josef Sch auf neue Einzelstrafen erkennen und aus ihnen und den übrigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe bilden sowie über die mit dieser nach § 76 StGB verbundenen Maßnahmen erneut befinden müssen, zu: denen auch die Entscheidung gemäß

§ 401 Abs. 2 AbgO gehört. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten ID und Le unter

1 2) verwiesen.

v.) zu

1) Die Verfahrensrügen, die darauf gestützt eind,daß der frühere Mitangeklagte Jose? Sch nicht als Zeuge vernommen: worden. sei und daß’ seine. und des früheren Mitangeklagten Co ver einen ‚Verriehmungsbeanten der Zollfahndung und vor einem Richter. ‚gemachten Kugsagen. verlesen worden seien, bedürfen keiner Brörterung,' weil das. Urteil hierauf nicht beruht.. Der , Verurteilung liegt nach‘ ‚den klaren und unmißverständlichen j Darlegungen des: Urteils Mur das. Geständnis zugrunde, das der Angeklagte im Ermitblungsverfahren vor der Zollfahndungsstelle abgelegt. und vor gem Untersuchungsrichter wiederholt ha Allein mit diesem Geständnis und dessen Zustandekommen

hat sich die Strafkammer in ihrer Beweisführung befaßt. Die Beweisamträge der’ Verteidigung bezogen sich hingegen auf Ans® ben, die Josef Sch in .Vorverfahren gemacht hatte, und sollt deren Unrichtigkeit erweisen. Sie hatten also ein gänzlich at deres Beweisthema zum Gegenstand und konnten daher die sich ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten beziehende

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Beweisführung der Strafkammer nicht berühren. Deshalb liegt auch in der Ablehnung der Anträge keine Vorwegnahme des Be-— weisergebnisses. Die verlesenen. Aussagen sind bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden.

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil ebenso

wie bei dem Angeklagten Pen deshalb zu beanstanden, weil die Strafkammer auch hier eine Vorteilsbeihilfe zur "gewerbsmäßigen!" Abgabenhinterziehung angenommen hat, obwohl die Urteilsgründe keine Erörterungen darüber enthalten, daß Fa WEB selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Deshalb kann aus den zuvor zur Revision des. Angeklagten Po unter IV 1.) angeführten Gründen, auf die. verwiesen, wird, die Verurteilung des Angeklagten Fb wegen Vorteilsbeihilfe zur "gewerbsmäßigen! Abgabenhinterziehung nicht aufrochtänhalten werden.

Die hierdurch bedingte Änderung- des: Urteils im Schuldspruch von hier aus vorzunehmen, bestehen keine Bedenken. Dieses muß je-I doch im Strafausspruch aufgehoben, werden, weil nicht ohne weiteres

ausgeschlössen werden kann, daß: ‚die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt haben würde, wenn sie. ‘die Vorschrift des s 401 b Abs. 1 &bg0 nicht mit: hefengesögen.! hätte,

Das Landgericht wird daher. mockiäie. eine: sirate westsetzen und zugleich über die ‚Vertsllsrklärung wie auch über die Bi Zahlung einer. Geldsumme. befinden: isgen. Die Anordnung einer

gesamtschulänerischen Haftung mit. dem an der Tat des Angeklagten beteiligten Josef Sch@B kommt . Nicht in Betracht, da dieser - jedenfalla bisher - nicht veruteirt werden. ist.

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1.) Soweit die Revisionen die Freisprechung der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld erstreben, muß ihnen der Erfolg versagt bleiben. Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, beschwert die Freisprechung wegen nichterwiesener Schuld einen Angeklagten nicht und kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Diese Rechtsauffassung wird von dem Bundesgerichishof geteilt, wie in BGHSt 7, 153 £f unter Anführung von Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen des näheren dargelegt ist. Hiervon abzugehen, sieht der Yenat keinen Anlaß.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Strafkammer, wie die Revisionen behaupten, mit den Anträgen der Verteidigung auf Freisprechung der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld nicht im Urteil auseinandergesetzt habe, Hierzu war die Strafkammer nicht verpflichtet. Ein solcher Antrag rechnet nicht zu den Umständen, deren Erörterung im Urteil § 267. Abs. 2 StPO vorschreibt,

20) Hingegen sind die Revisionen insofern begründet, als

sie das Fehlen einer Entscheidung nach! § 467 :Äbs. 2 StPO beanstanden. Das Urteil enthält zur Kostenentischeiäung nur: den j Satz, daß diese aus den §§ 465, 467 StPo- -fölge. Daraus ist nicht zu ersehen, ob die Strafkammer ads Bestimmungen des

§ 467 Abs. 2 StPO geprüft hat und zu. welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. ‚Einer dahingehenden Prüfung und Entscheidung hätte es aber hedurft,: weil nach § 467 Abs. 2 StPO in seiner heutigen Fassung die Überbürdung der notwendigen Auslagen eine? freigesprochenen Angeklagten auf die Staatskasse unter gewisse! Voraussetzungen zwingend ist. Hierzu wird auf das Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 11, 383 ff hingewiesen. Die sonach

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notwendige Entscheidung zu § 467 Abs. 2 StPO wird die Strafkamner daher nachzuholen haben.

Baldus “ Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges