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BGH Entscheidung vom 07.01.1959 – 1 StR 552/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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VBER 352/58 °.°

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‚Ina Samen des Volkes

In der Strafsache

den Kaufmann Hans-Joachim

geboren an EEE 1955 in 2

gegen

aus KO,

(Thüringen),

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wegen Konkursverbrechens u.8-

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

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Senatepräsident . Drs Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Mantel

Martin

Dr. Heimann-Trosien Dr. Willms

als.beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter We: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten Voigt wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das für Offenbach-Rumpenheim

zuständige Jugenäschöffengericht.

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Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzben betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abe. 1 Nr. 1

‚und 3 KO), wegen Gläubigerbegünstigung .(§ 241 KO) und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung gg 263, 267, 73 StGB) zur Gesamtstrafe, von einem Jahr Gefängnis verurteilt. “ \ "

Die auf die Verfahrens- una Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. \

\ %. | Vorfahrensrüge

POPTERTERUNG

Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Strafkammer für die Aburteilung des. Beschwerdeführers sachlich nicht zuständig war.

Als der Angeklagte mit den Handlungen und Unterlassungen hegann, in denen die Strafkammer die Tatbestände des übermäßigen Aufwands und, der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs, i Nr. 1 und 3 K0) sieht, war. er noch nicht 21.Jahre . alt und daher noch Heranwachgender im Sinne des § 1 Abs. 1 JUG; soweit das Urteil keine genauen Feststellungen trifft, ist die Nichterreichung der Altersgrenze wegen der Möglichkeit der. Anwendung des Jugenästrafrechts (Rest 48, 308, BEH NIW 1954, 847.Nr. 24, BGH IM Nr. 2 zu § 1 JGG unter b), aber auch wegen der Zustänäigkeit des für die Aburteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden besonders geeigneten Jugenägerichts, zugunsten des Angeklagten zu unterstellen.

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Für die Aburteilung des Beschwerdeführers war deshalb

nach den §§ 107, 33 JGG ein Jugendgericht, und zwar gemäß

88 108, 40 JGG das Jugendschöffengericht, ausschließlich zuständig. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die genannten Handlungen und Unterlassungen über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt, dieselben Taten also teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat; auch nicht,. daß er neben den Vergehen des einfachen Bankrotts weitere selbständige Straftaten nach der Vollendung des

21. Lebensjahres verübt hat. Vielmehr waren auch die vom Beschwerdeführer im erwachsenen Alter begangenen Taten, falls sie nicht getrennt zum Erwachsenengericht angeklagt: würden, vom Jugenägericht abzuurteilen (BGHSt 8, 349, 353; BGH IM Nr. A zu § 32 JGC; BGH NIW 1956, 680 Nr. 20; vgl, auch

BGHSt 7, 26, 27)» Daß. an ihnen andere Erwachsene, nämlich die Mitangeklagten We, GEEEND AMD : CE beteiligt waren, hatte auf die Zuständigkeit des Jugendgevichts für den Beschwerdeführer keinen Einfluß. Die §§ 03, i12 J&G lassen die Verbindung von Strafsachen Jugendlicher (Heranwachsender) und Erwachsener zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor dem Erwachsenengericht nur bei Sog. sachlichem Zusammenhang, also dann zu, wenn Jugendliche (Heranwachsende) und Erwachsene an derselben Tai beteiligt. sind \BGHSt 8, 349, 3515 BGH IM Nr. 4 zu § 32 JGG unter

II 1). Der Beschwerdeführer aber hat gerade die Straftaten, _ deren Begehung teilweise in die Zeit vor der Vollendung seines 21, Lebensjahres fällt, ohne fremde Mitwirkung begangen.

Die Große Strafkanmer des Landgerichts Darmstadt war daher zur Aburteilung des Beschwerdeführers sachlich nicht suständig. Das zwingt nach § 358 Nr. 4 StPO zur Aufhebung des angelochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft: ,

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Gemäß § 355 StPO verweist der Senat die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht (vgl. § 108 Abs. 3 ICE).

Der hierfür an sich vorgeschriebenen Angabe der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen, ihrer strafrechtlichen Kennzeichnung und der Anführung der anzuwendenden Strafgesetze '(§ 270 Abs. 2 StPO; RGSt 61, 322, 326; 69, 155, 157) bedarf es nicht, weil der tatsächliche und rechtliche Inhalt der Anschuldigungen im wesentlichen derselbe bleibt wie im Eröffnungebeschluß (B@HSt 7, 26,28).

IE: Sachbeschwerde

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Die Beurteilung der Fälle des einfachen Bankrotts, die zur Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichen Grunde Anlaß geben (vorstehend I); begegnet auch nach der sachlichvechtlichen Seite Bedenken.

I. Soweit das Landgericht den Vorwurf übermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) darauf stützt, daß der Angeklagte den im Dezember 1955 oder Januar 1956 neu angeschafften Personenkraftwagen Mercedes 220 trotz Kenntnis der Überschuldung der

Firms u» und Co Kommanditgesellschaft beibehielt und weiter benutzte, ist der Schuläspruch bisher nicht ausreichend begründet. Die Strafkamner führt dazu lediglich aus, daß die Benutzung eines "so starken Fahrzeugs" erhebliche und für

den Vermögensstand des Angeklagten übermäßige Summen gekostet habe und weder für ein. ‚Geschäft von :dem Umfang der Firma des Angeklagten notwendig. noch Zür einen "gerade für volljährig erklärt wordenen dojäkrigen Geschäftsmann" üblich Bei.

Sig hat aber, wie die: ‚Revision mit Recht bemängelt, nicht dargetan, welchen anderen Rrafiwagen -_ "dessen Bedarf für geschäftliche Zwecke vorausgesetzt - ‘der Angeklagte sich- hätte

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halten dürfen, ohne sich den Vorwurf übermäßigen Aufwandes ' zuzuziehen, und welche Kosten er durch die Benuizung dieses Vliagens gespart hätte. Dabei waren nicht nur die laufenden Unterhalts- und Betriebskosten zu berücksichtigen, sondern es war auch zu prüfen, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, den Mercedes 220 ohne größeren Verlust und zu einem Preise | abzustoßen, der es ihm erlaubte, einen für den Betrieb ausreichenden kleineren Wagen ohne nennenswerte Aufzahlung zu er- ;

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Ohne solche Feststellungen vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe für die Weiterbenutzung des Mercedes 220 Beträge aufgewendet, die das Maß des Notwendigen und Üblichen üÜberstiegen und der wirtschaftlichen Gesamtlage (dem Vermögen \ und den Gesamt/roh/einkünften) der Kommanditgesellschaft nicht angemessen, also übermäßiger Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. ı KO waren (vgl. BGH IM Nr. 4 zu § 240 Abs. 1 Nr. i KO unter 2 und die dort angeführten Entscheidungen; BGH 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956).

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Hiernach fehlt es, was den Vorwurf übermäßigen Aufwands äurch Haltung eines Personenkraftwagens angeht, an einer ausveichenden Feststellung des äußeren Tatbestandes. Über die innere Tatseite des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verhält sich das Urteil Überhaupt nicht, auch nicht insoweit, als es den übermäßigen Aufwand in Üüberhöhten Privatentnahmen für leichtsinnige Zwecke und in außergewöhnlichen Aufwendungen für eine 5-Zimmerneubauwohnung sieht (vgl. dazu BGH NW IM . Nr. 4 zu § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO unter 2). Das Landgericht bemerkt lediglich bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte schnn \ durch die Anschaffung des Mercedes 220 übermäßigen. Aufwand

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getrieben hat, daß dieser in dem damaligen Zeitpunkt mangels Kenntnis der Überschuldung seiner Firma nicht fahrlässig gehandelt habe (UA S. 13). Im übrigen spricht es nur davon,

daß der Angeklagte spätestens ab Januar 1956 um die Überschuldung der Kommanditgesellschafti wußte, äußert sich aber richt dazu, ob er die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannte und billigte oder wenigstens bei Anwendung der pflichtgemäßen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen!‘ können (BGH aa0).

2. Auch zum Vergehen der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 Ko) 1äßt das angefochtene Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen. Mit dem Hinweis, der Angeklagte habe durch die Vernachlässigung der Buchführung und die Anordnung von Falschbuchungen gröblich seinen Pflichten als Kaulmann zuwider gehandelt: (UA S..15), ist nicht dargetan, daß er den Tatbestand des $-240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht hat. Soweit der Beschwerdeführer persönliche Ausgaben als Geschäftsunkosten verbuchen und einen Feillbeirag von etwa 53 000,-- DM in der Tageskasse durch vorgetäuschte Rechnungen verdecken ließ, liegt vorsätzliches Handeln allerdings nahe.

Zum äußeren Tatbestand des genannten Vergekiens fehl‘ es an der (ausdrticklichen) Feststellung, daß die Buchführungsfehler keine Übersicht über.den Vermögensstand der Kommanditsesellachaft mehr zuließen. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt

. nicht schon dann vor, wenn die Vermögensübersicht nur er-

schwert istz;:ea setzt vielmehr voraus, daß ein sachkundiger Kaufmann infolge der Buchführungslücken oder Falschbuchungen

- ein Gesamtbild vom Vermögensatand des Gemeinschuldners überhaupt

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nicht oder erst nach schwierigen und zeitraubenden Bemühungen gewinnen kann (BGHSt 4, 270, 2745 BGH.1 StR.98,’56 vom

6. Juli 1956 $. 21 £/ zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO, 1 StR

380/57 vom 4, Februar 1958).

53. Die Schuldsprüche wegen fortgesetizten betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263, 267, 73 SiGB) lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Zum ersigenannten Verbrechen wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung die von der Revision vermißten genaueren Feststellungen hinsichtlich der Pfändbarkeit und damit der Massezugehörigkeit der beiseitegeschafften Möbelstücke treffen können. "

IIl.

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitan- „eklagten, die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Frage, weil diese an den unter II 1. und 2, erörterten Straftaten nicht beteiligt sind, und als Erwachsene auch von der Rüge der sachlichen Unzuständigkeit der Strafkammer nicht betroffen werden. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Zuständigkeitsfrage um einen nur auf Rüge zu beachtenden Verfahrensmangel oder um sin von Amts wegen zu beachiendes Verfahrenshindernis handelt (vgl. BEHSt 7, 26, 27 25 BGH MM Nr. 4 zu § 32 JaG)auf das § 357. StPO entsprechend anzuwenden wäre (vgl. RGSt 68, 18; BGH 4 StR 99/53 vom 18. Februar 1954).

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Wegen der Prüfung, ob auf den Beschwerdeführer das allgemeine Strafrecht oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wird auf die §§ 105, 32 JGG und, soweit es sich um die Vergehen des einfachen Bankrotts handelt, die der Beschwerdeführer teils als Heranwachsender und teils als Erwachsener begangen hat, auf das Urteil BGHSt 6, 6 verwiesen. Was dort zur Tortgesetzten Tat ausgeführt ist, gilt entsprechend für Straftaten, die - wie die genannten Vergehen - unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit eus mehreren Einzelhandlungen bestehen.

Dr. Geier. . Mantel Martin Heimann-Trosien willms