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BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 4 StR 99/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I 228200 5
ASHR 99/53
ImNamen des Vol kes
In der Strafsache
gegen
1. den Transportunternehmer "cr DR: TEE , 9 “
geboren am 1911 in
2, den in volfgaong TEE 25 De dort geboren am
1928,
wegen Diebstahls
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrumme. Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin
248 beisitzende Richter, | Staatsanwalt Dr. ww =
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am i9, Februar 1954 für Recht efkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom i. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Verurteilten Fo, TEE LG eretritrt. |
_. Das, Verfahren wird. auf kosten der Staatskasse eingestellt. Von Rechts wegen
Gründen:
nn
Die Beschwerdeführer entwendeten am 2. und 29. Oktober 1952 im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern aus einem umzäunten Lager des Landesstraßenbauamtes in Bochum Eisenteile aus einer größeren Menge von Brückenbaumaterial, das von der
Besatzungsmacht gehörigen Notbrücken herrührte; es war der deutschen Straßenbaubehörde leihweise überlassen. Bei dem Diebstahl vom 2: Oktober 1952 überstieg einer der Mittäter, der frühere Mitangeklagte PB. das durch eine Eisenstange versperrte Tor des Lagers und öffnete es von innen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Ihre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts; die Revision des Angeklagten Schneider beantragt ausserdem, das Urteil und das vorausgegangene Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nachzuprüfen.
Dieser Antrag enthält keine der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge und ist daher unbeachtlich. 2
mn sachlichrechtlicher Hinsicht wenden sich die Beschwerdeführer nur gegen eine Bestrafung wegen schweren Diebstahls. Sie tragen vor, die Strafkammer habe nicht feststellen können. dass sie das ÖÜberklettern des Lagertores durch Pe selbst beobachtet hä tten. Unter diesen Umständen sei die Annahme des "Matrichters, sie hätten trotzdem mit dem Einsteigen des E ) gerechnet und es gebilligt, nicht überzeugend und letzten Endes nur eine Mutmaßung. Nach der Meinung des Angeklagten RO 5% I) liegt auch ein Widerspruch darin; dass im Urteil bei der 5 Schilderung des ersten Diebstahls Umstände festgestellt seien,
nach denen der Lagerplatz ein umschlossener Raun gewesen sei, bei der Darstellung des zweiten Diebstahls aber ausgeführt sei, unwiderlegt sei das Tor des Lägers "auch dieses Mal" unverschlossen gewesen.
E: Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Das Landgericht
hat ss auch im ersten Diebstahlsfalle als unwiderlegt bezeichnet, dass sich an dem Tor kein Schloss befand, jedoch festge-' stellt, dass das Tor durch eine Eisenstange versperrt war und‘ deshalb von aussen nicht geöffnet werden konnte, Diese Art der Abschliessung genügte der Vorschrift des § 243 Abs i Nr 3 St&, Die Revision verwechselt in ihrem Vorbringen die Begriffe "ver sperrt" und "verschlossen", ;
Die Erwägungen. aus denen der Tatrichter zu der Überzeugung gekomuien ist, dass die Beschwerdeführer die Öffnung des Tores durch Erbrechen oder Übersteigen mindestens bedingt ger wollt haben, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind möglich und im gegebenen Falle sogar wahrscheinlich; zwingen brauchen sie nicht zu sein. | | 4
| Indes kann die Verurteilung der Beschwerdeführer aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Nach der Festste lung der Strafkammer standen die von den Angeklagten entwende“ . ten Brückenteile im #igentum der Britischen Besatzungsmacht: Durch den Diebstahl wurde daher nicht nur der Gewahrsam der - deutschen Straßenbaubehörde gebrochen, der das Material Leib weise überlassen war, sondern - worauf es bei der Bestrafung | wegen Diebstahls ankommt - auch das Eigentum der "Alliierten Streitkräfte" verletzt. Zur Durchführung des Strafverfahrens | vor einem deutschen Gericht bedurfte es daher nach Art 1 abs d I des Gesetzes Nr 13 der AHK vom 25. November 1949 (ABL AHR Nr 6 5 54) der Genehmigung des Hohen Kommissars für die pri
Im.
sche Zone. Sie liegt nicht vor, Damit fehlt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung, Dies nötigt zur Aufhebung des ange-- fochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gemäss
§ 260 Abs 3 StPO (BGH 4 StR 79/52 vom 9, Februar 1953, 4 StR 8/53 vom 30. April 1953),
Die Aufhebung und instellung erstreckt sich nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben. (RGSt 68,18).
Groß Krumme Hülle Dr.Augustin Martin