Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 27.01.1959 – 1 StR 645/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
ER Bm ann mm Tore on a tern da bu nn ben dr 6 Rn En An kt ’ BG ® ’ StPO § 207 Abe.. 1, § 268 Täßt die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses offen, welche Teile der’ Anklageschrift übernommen sein sollen, so ist das Verfahren mangels eines wirksamen Eröff:- nungsbeschlusses (unter Aufhebung des Urteils ult den * Feststellungen) einzustellen. oo. .
hachschlegewanit “ ie ie 2309 008° Amtliche Sammlung: ” ‚nein’
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Täßt die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses offen, welche Teile der’ Anklageschrift übernommen sein sollen, so ist das Verfahren mangels eines wirksamen Eröff:- nungsbeschlusses (unter Aufhebung des Urteils ult den
*
Feststellungen) einzustellen. oo. .
BGH, Urte vo 27. Januar 1959 - 1 StR 645/58 -
Nr IG Rottweil
ta Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bank. und Versicherungskaufmann Ernst V aus FEB geboren am or 1 in Mu R s
- Sachbezeichnung: - wegen Anstiftung zur Untreue u.3
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als: Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Willns
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dustizangestellter ‚als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkann;:
Auf die Revision des Angeklagten VD wiri das Urteil des Ranägerichts Rottweil vom 19. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dcr Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Insoweit wirä das Verfahren eingestellt,
Die Kosten üss Verfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferiegt.
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Das Landgericht hat den Angeklagten VER - unter Freisprechung im übrigen - wegen Anstiftung des Mitangeklagten RO zur Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung
und Sachhehlerei zu sechs Monaten Gefängnis und 300,-- IM Geldstrafe verurteilt,
Der Angeklagte hat das Erkenntnis insoweit angefochten, als er schuldig gesprochen worden ist. Er rügt Verletzung der
88 244 Abs. 2, 267 StPO und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Einer Erörterung dieser Rügen bedarf es nicht, weil das Urteil im angefochtenen Umfang wegen Fehlens einer Verfahrenvoraussetzung aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt werden muß,
Das Landgericht hat am 19. April 1958 folgendes beschlossen (B1.129 d.A.):
" 1. Der u.2.#. RB vo
2,00 werden beschuldigt, vor haben u.8.w, wie in Anklage
Die Angeschuldäigten sind dieser Taten hinreichenä verdächtig
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird daher gegen sie das Hauptverfshren vor der Großen Strafkammer des Tandgerichts in Rottweil eröffnet, "
Der Beschluß ist vom Vorsitzenden der Strafkammer unterschrieben; die übrigen mitwirkenden Richter sind im Eingang des Beschlusses namentlich angeführt.
.
2. Der vorstehend wiedergegebene Beschluß entspricht nicht den Anforderungen eines Eröffnungsbeschlusses nach § 207 Abs. StPO. Die Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats, 1äßt es - aus Vereinfachungsgründen - zwar zu, die Personalien der Angeklagten und die Schilderung der ihnen zur Last gelegten Taten einschließlich der Angabe der gesetzlichen Merkmale dieser Taten und der anzuwendenden Strafgesetze in der Weise aus der Anklageschrift in den Eröffnungsbeschluß zu übernehmen, daß in dessen Urschrift (dem unter-. zeichneten Kanzleientwurf) das Einfügen von Teilen der Anklageschrift in die Ausfertigungen angeordnet wird. Die Zulässigkeit dieses - an sich schon nicht ganz unbedenklichen - Verfahrens setzt jedoch voraus, daß die entsprechenden Teile der Anklägeschrift mittels Klammern oder . anderer Zeichen genau und eindeutig bezeichnet werden (vgl. BGH 5 StR 79/54 vom 6. April 1954, 4 StR 394/55 vom 1. Desember 1955, 5 StR 430/58 vom 14. Oktober 1958), Daran fehlt es hier. Es war daher dem Gutdünken des Kanzleipersonals überlassen, darüber zu befinden, in welchem Umfang Ger Inhalt der Anklageschrift in die Ausfertigungen dcs Eröffnungsbeschlusses übernommen wurde. Das konnte insbesondere auch dazu führen, daß unzulässigerweise das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben wurde» (vgl. BGHSt 5, 261). Wie das Kanzleipersonal die allgemeine Verweisung auf die Anklageschrift verstanden hat, entzieht sich der Beurteilung des Revisionsgerichts, da sich pei den Akten keine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses befindet.
Es
Ein solcher Eröffnungsbeschluß entspricht mangels hinreichender Bestinntheit nicht den gesetzlichen Mindesterfordernissen und ist daher keine geeignete Grundlage für die Hauptverhandlung und Urteilsfindung; er ist unwirksam, Dieser Mangel ist, da es sich bei dem Vorliegen eines ordnungsmäßigen Eräffnungsbeschlusses um eine zwingende Verfahrensvoravssetzung handelt, auch im Revisionsverfahren von Amts weßen, also ohne daß der Beschwerdeführer den Mangel ’gerikt rat,
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zu berücksichtigen (BGHSt 5, 225, 2275 19, 1375 BGH NW 1955, 641 Nr. 18 unter I). Er führt zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen und zur Einstellung des Verfahrens, soweit das Urteil angefochten worden ist . ($:260, Abs..1, 3 StPOz.vgl. RGSt 67, 595 BEHSt 10, 137, 140 £; BGH 1 StR 625/57 vom 4. Februar 1958; wegen der förmlichen Aufhebung des Urteils samt Fesistellungen v&l. RGSt 68, 105, 1085.BGH.5 StR 411/56 vom 26. Februar 1957, insoweit in BGHST 10, 137 nicht abgedruckt):
Die Verurteilung des Mitangeklagten REED wirä hiervon nicht berührt. Sie umfaßt nur Taten, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt war; hinsichtlich der Handlungen, zu denen er nach dem Schuldspruch des angefochtenen UrLeils Rebstock angestiftet hat, war das Verfahren gegen diesen gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden (Bl. 116 R ü.A-). § 357 StPO, der an sich auch bei Verfahrenshindernissen Platz greift (ROSt 68, 185; BGHSt 10, 137, 141; BGH
1 StR 552/58 vom 7. Januar 1959), ist daher nichw anwendbar.
FE
= Dom
Die Einstellung des Verfahrens. die keine sachliche Erledigung des Straffalles enthält, steht einer Verurteilung in neuer Verhandlung nach nochmaliger Anklageerhebung und ordnungsmäßigem Eröffnungsbeschluß nicht entgegen (vgl. RGSt 67, 59, 62). In einem neuen Verfahren hat der Beschwer- “ deführer Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung gegen den Schuldspruch erhobenen Einwendungen zu seiner Verteidigung vorzutragen.
| Kosten: § 467 StPO.
Dr. Geier Dr. Peetz Martin
willns Hübner