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BGH Entscheidung vom 09.12.1958 – 1 StR 551/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Autliche Sammlung: ja 0:0... Te” u m wre au du mn gu einher gen 20 hier Made armer mat in . ” x un Wird im. ‚zweiten Geschä Brtojahr der Wahlperiode‘ & erstenmal die Zuziehung eines BilfsBeachnorenen notien x“ N BoH, ürt. v.. dezenber 1958. - i SIR 551/58. : Song husning | 1_StR 551/58 ImNamen des Yolkes In der Strafsache gegen 1.) den Händler ‚rar en . geboren am 1933 in ‚„ IKrs. > zur Zeit in Untersuchungshaft, 2.) den Händler: geboren am 1911 in P Krs. { zur Zeit in Untersuchungshaft, 3.) die geborene 1910 in indlerin Sofie R a. am 9 4.) den Küng Rup er dori geboren am 1929, wegen gemeinschaftlichen Totschlage U: & hat der 1. Strafsengt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung "vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Pestz “ Bundesrichter Mantel re Bundesrichter Werner oo Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: I 5 i;-1 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . - \. ı Justizangestellteb als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des "Schwur- ? gerichts beim Landgericht Augsburg vom 7. Juni 1958 werden’ verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten. seines- Rochtanittels " zu tragen, Den Angeklagten Otto und Josef nr die. seit asıı.’ 8. Juni 1958 erlittene Untersuchuugshaft, soweit sie. grei‘. Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet. von Rechts wegen Das Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt; Otto und Josef REED „een gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel, Sofie EOEEE> re wegen Raufbandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Rupert FEB wesen Raufnandels. Ihre Revisionen sind unbegründet. Zr Dr . I. Verfahrensrügen 1. Die Revisionen machen geltend, das Schwurgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie tragen hierzu folgendes vor; . uva .r ri rn rn un. wer a) Die Revisionen beanstanden es, d
Nachschlagewerk: ja. Be I Er 10 Autliche Sammlung: ja 0:0... Te”
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Wird im. ‚zweiten Geschä Brtojahr der Wahlperiode‘ & erstenmal die Zuziehung eines BilfsBeachnorenen notien
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BoH, ürt. v.. dezenber 1958. - i SIR 551/58. : Song husning |
1_StR 551/58
ImNamen des Yolkes In der Strafsache gegen
1.) den Händler ‚rar en . geboren am 1933 in ‚„ IKrs. > zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Händler:
geboren am 1911 in P Krs. {
zur Zeit in Untersuchungshaft, 3.) die
geborene 1910 in
indlerin Sofie R a. am
4.) den Küng Rup
er dori geboren am 1929,
wegen gemeinschaftlichen Totschlage U: &
hat der 1. Strafsengt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung "vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Pestz “ Bundesrichter Mantel re Bundesrichter Werner oo
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: I 5 i;-1 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . - \.
ı Justizangestellteb als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des "Schwur- ? gerichts beim Landgericht Augsburg vom 7. Juni 1958 werden’ verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten. seines- Rochtanittels " zu tragen,
Den Angeklagten Otto und Josef nr die. seit asıı.’ 8. Juni 1958 erlittene Untersuchuugshaft, soweit sie. grei‘.
Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt; Otto und Josef REED „een gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel, Sofie EOEEE> re wegen Raufbandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Rupert FEB wesen Raufnandels. Ihre Revisionen sind unbegründet. Zr Dr
.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revisionen machen geltend, das Schwurgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie tragen hierzu folgendes vor;
. uva .r ri rn rn
un. wer
a) Die Revisionen beanstanden es, daß an Stelle des auf der liste der Hauptgeschworenen gestrichenen \ . Frau Mei vitgewirkt hat. Sie meinen Frau Mai) have hierzu auf der Liste der Hilfsgeschworenen nicht mehr. zur Verfügung gestanden; sie sei schon vorher Hauptgeschworene -- De geworden, weil sie an Stelle des durch Verfügung des Landagerichtspräsidenten vom Geschworenendienst für den Rest des Geschäftsjahrs 1958 befreiten Hauptgeschworenen NE, ie CCHEEED bei der ersten Tagung des Schwurgerichte aitge- NR wirkt habe. De
Eine solche Verfügung des Landgerichtsprästäenten ist niemals ergangen. Vielmehr ist, wie.der Landgerichts-. SEN : präsident dienstlich erklärt hat, cp von Lanäge--. Yicht mitgeteilt worden, daß der Vorsitzende des Schwur- .. '\.. .. gerichts ihn mit Rücksicht auf seinen Wohnungswechgel: für . Re a den Rest des Geschäftsjahres 1958 nicht heranziehen. ‚werde: B SEN R
Wenn ein Hauptgeschworener dauernd wegfällt, tritt SE, 2% an seine Stelle kraft Gesetzes.der Hilfsgeschworene, der Be
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‘ dieser Voraussetzungen trifft auf Grünbaum zu. Er ist
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nach der Liste hierzu berufen ist (vgl. RGSt 65, 319 fr), Dieser Hilfsgeschworene wird damit Hauptgeschworener und ist auf der Liste der Hilfsgeschworenen zu streichen,
Ein Hauptgeschworener fällt dauernd weg, wenn er stirbt oder wenn er die Fähigkeit zum Schöffenamt verliert (§§ 31, 32, 52 Abs. 1 GVG) oder wenn er zum Schöffenamt ungeeignet im Sinne der §§ 33, 34 GVG wird und der Landgerichtspräsident deshalb entscheidet, daß er zu Dienstleistungen nicht mehr heranzuziehen sei, §§ 52 Abs. 2, 88 GVG. Keine
also trotz der Mitteilung des Vorsitzenden des Schwurgerichts Hauptgeschworener geblieben.
Frau No, die auf der Liste der Hilfsgeschworenen unter Nr. 6 stand - die Hilfsgeschworenen unter Nr. 1 bis 5 waren bereits vorher gelöscht -, ist deshalb an die Stelle des dauernd weggefallenen Hauptgeschworenen HB getreten (vgl. RGaSt 65, 319, 321).
b) Die Revisionen rügen es, daß Tür den entschuldigten Hauptgeschworenen Beggßp der Hilfsgeschworene May@®herängezogen worden ist. Sie meinen, Maya, der unter Nr. 7 der liste aufgeführt ist, hätte Hauptgeschworener für HE sein müssen, da Frau Maiian die Stelle des CE Es treten sei. Das trifft nach den Ausführungen unter b) nicht zu.
Die Revisionen beanstanden es in diesen Zusammenhang, daß "im neuen Jahr in der Hilfsgeschworenenliste wieder oben angefangen wordent sei. Sie meinen, man müsse bei dem Hilfsgeschworenen fortfahren, der auf den im vergangenen Jahr zuletzt herangezugenen Hilfsgeschworenen folge. Diese Rechtsansicht ist richtig. Denn nach den § 8 42 Wr. 2, 84 GVG treten die Hilfsgeschworenen an die
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Stelle weggefailener Geschworenen in der von dem Ausschuß ($ AO GVG) festgesetzten Reihenfolge. Da für die.
gesamte Dauer der Wahlperiode von zwei Geschäftsjaliren aur eine Hilfsgeschworenenliste aufzustellen ist und ' es ersichtlich dem Willen des Gesetzes nicht entspricht,’ :
den zuerst aufgeführten Hilfsgeschworenen stärker zu
. belasten als die anderen (ILöwe/Rosenberg Anm. .4 u .§ 49 GVG), muß im ersten Einberufungsfall des zweiten
Geschäftsjahres derjenige Hilfsgeschworene eihberufen werden, der in der Hilfsgeschworenenliste auf den im
vorangegangenen Geschäftsjahr zuletzt einberufenen Bilfs-
geschworenen folgt. Die Auffassung der Revision könnte
für den gegenwärtigen Fall jedoch nur von Bedeutung sein, " "
wenn May schon vorher .als Rilfsgeschworener mitgewirkt hätte und von den Hilfsgeschworenen, die ihm "auf
der Liste folgen, mindestens einer noch nicht herangezogen worden wäre. Das behaupten die Revisionen nicht. Sie fFüh-
ren also nicht die. Tatsachen an, die ‚ergeben sollen, daß May@ße nicht der gesetzliche Richter. gewesen ist, 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie sind deshalb insoweit unmulänei.
2. Die Revisionen meinen, der Rrötfnungsbeschluß- u
verstoße gegen das Gesetz, weil er eine Würdigung der Ermittlungen enthalte, die "in unzulässiger Weise die. Auffassung der Staatsanwaltschaft der Öffentlichkeit
als eine vom Gericht gebilligte Feststellung des histo-
rischen Lebensvorgangs" mitteile. Das trifft nicht zu. Der Beschluß gibt zunächst die abzuurteilenden Taten in
rechtlicher Beziehung an und beschreibt sie im Anschluß. .
daran in tatsächlicher Hinsicht. Das geschieht zwar
eingehender, als die Regel ist. Indessen ist dies durch . die Zahl und den Umfang:der Vorfälle und die Größe des . Personenkreises bedingt. Der Beschluß führt hierbei zur
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die Tatsachen an, die den strafrechtlichen Vorwürfen zugrunde liegen. Nirgen®enthält er eine würdigung der Ermittlungen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft
teilt er überhaupt nicht mit; noch viel weniger billigt x
er sie. | | 3, Die Revisionen- rügen die Verletzung des § 244 \
Abs. 3 StPO. Der Verteidiger hat zu seinem Antrage, Leu-
mundszeugen zu laden, in der Hauptverhandlung erklärt:
daß er unter der Voraussetzung auf die Ladung
der Leumundszeugen verzichte, daß als wahr unterstellt werde, daß die Angeklagten ROM vi den Leuten, die die Leumundszeugnisse ausgestellt haben und in ganz TE = einem außerordentlich guten Rufe stehen und als friedliebende Menschen und nicht als rauflustig bekannt sind."
Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt,
"weil zugunsten der Angeklagten REED =: wahr unterstellt wird, daß sie bei den Leuten,
von denen die Bescheinigungen vorgelegt sind, einen außerordentlich guten Ruf besitzen, und als friedliebende, nicht als rauflustige Menschen
bekannt sind. ®
Die Revisionen machen geltend, daß die Wahrunter-
. stellung den Beweisamtrag nicht erschöpfe. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; dem ihre Ansicht, der Strafausspruch beruhs auf diesem angeblichen Mangel, ist unrichtig. Der gute Ruf eines Angeklagten kann nur dann als Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn er durch dessen Lebensführung begründet ist. Die Vorstrafen der Angeklagten und ihre jetzt abgeurteilien Straftaten
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schließen dies hier aus. Alle Angeklagten sind wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt vorbestraft, Josef und Rupert RÜMEEB sogar zweimal, Josef gleichzeitig in einem Falle wegen gefährlicher Körperverletzung, Rupert außerdem wegen Unfaillflucht. Otto, Jose? und sofie EEE Haben sich äurch die Vorfälle, die gegenstand des Strafverfahrens sind, als besonders rauf- ' lustig gezeigt. Wenn also die Familie. REED den von Verteidiger genähnten Ruf genießt, so’ geschieht dies zu Unrecht. Die irrige Vorstellung der Bevölkerung über die-Charaktereigenschaften der Angeklagten kenn für diese kein Strafmilderungsgrund sein. Es verstößt deshalb such nicht gegen § 267 Abe. 3 StPO, daß das Schwurgericht den
‚guten Ruf nicht bei der Strafzumessung erörtert...
4. Die Revision des Angeklagten Jose? - bemängelt es, daß das Schwurgericht über seine Zurech-
nungsfähigkeit keinen Facharzt der Psychiatrie vernommen . habe. Das Schwurgericht hat den Gerichtsarzt und einen
anderen Sachverständigen gehört. Der Gerichtsarzt ist auf psychiatrischen Gebiet mindestens 50 sachverständig, um beurteilen zu können, ob der Angeklägte überhaupt an einer geistigen Erkrankung leidet. Er verneint es. Bei der Prüfung der frage, ob eine Bewußtseinsstörung vorgelegen haben könne, haben die Sachverständigen und das Schwurgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte base-
dowkrank ist und zur Tatzeit Alkohol genossen hatte. Auch
die Wirkung dieser Umstände auf die Zurechnungsfähigkeit
kann ein Gerichtsarzt beurteilen,Es bestand deshalb kein
Anlaß, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.
5. Die Revision des Angeklagten Josef SE beanstandet es weiterhin, daß das Schwurgericht das gutachten des Professors Laves über dessen Biutalkoholgshalt
bekanntgegeben hat. Sie weist jedoch mit Recht darauf hin, daß die Erklärungen öffentlicher Behörden, die ein eutachten enthalten, verlesen werden dürfen, § 256 Abs. 1 stpo.': Um ein solches Gutachten handelt es sich hier, Proß, n.. Dr. Laves hat das Gutachten als Vorstand des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität München erstatteb, .
6. Auch die Rüge des Beschwerdeführers Josef Reinhardt, das Schwurgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, greift nicht durch. In den Jahren 1940 hat ein Arzt dem Angeklagten bescheinigt, er sei wegen nBasedowerkrankung und Meningitis-tbc" unfähig, körper- - liche Arbeit zu verrichten und an SA-Übungen teilzunehmen, Der Sachverständige hält diese Bescheinigungen für ngefälligkeitsatteste". Das Schwurgericht läßt die Frage nach ihrem Wahrheitsgehalt offen. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte deshalb unterstellen müssen, der Angeklagte leide an diesen Krankheiten. Es geht davon aus, daß der Angeklagte noch heute basedowkrank sei (vgl: die Ausführungen unter 4). Es erörtert allerdings nicht. ausdrücklich, ob der Angeklagte noch an Meningitis leide. Indessen kommt es hierauf nicht an; denn das Schwurge- R richt schließt es mit Hilfe der Sachverständigen aus, ‘ daß bei dem Angeklagten ein krankhafter Zustand im Sinne des § 51 StGB vorliegt.
7. Die übrigen in der Rechtfertigungsschrift erhobenen Rügen beruhen auf offensichtlich unrichtigen matsachenbehauptungen. Sie bedürfen keiner Erörterung, weil sie der Verteidiger in der Verhandlung zurückgenommen hat. '
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II. Sachbeschwerden
Sie sind offensichtlich unbegründet. Die Angeklagten Jose? und Rupert REED richten folgende Angriffe gegen das Urteil;
1. Die Revision des Angeklagten Joser iD bekämpft die Feststellungen des Schwurgerichts, mit de-
nen es seine Zurechnungefähigkeit bejaht. Diese Aus-. führungen liegen auf tatsächlichen Gebiet und sind daher im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.
2. Die Revision des Angeklagten Rupert REES meint, er sei an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen. Das trifft nicht zu. Er hat sich nach den Feststellungen freiwillig "unter die bei der Gastwirtschaft "zum Schwanen" raufenden und streitenden Leute" gemischt und hierbei mit einer Zaunlatte eine feindliche Haltung ge- . gen Karl Gr@ßß gezeigt, mit dem sich seine Angehörigen schlugen. Das genügt, BGHSt 2, 160 ff. Der Hinweis der Revision auf ROSt 5, 170 £ geht fehl; denn sie betrifft einen Fall, in dem der Angeklagte mit einer Mistgabel nicht unter den Streitenden, sondern nur in deren Nähe
gestanden hat.
Der Angeklagte hatte sich allerdings aus der Gruppe
vor der Gastwirtschaft entfernt, als sein Vater und sein Bruder dem Karl Ge die tödlichen Stichverletzungen deibrachten. Das ist jedoch rechtlich unerheblich.
§ 227 StGB setzt nur eine Beteiligung an einer einheit-
lichen Schlägerei zu irgendeinem Zeitpunkte voraus, RGSt . 12, 73, 755 RG IW 1939 Nr. 91. Der Senat sieht keinen An-
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Sem
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1aß, von dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen, der der Bundesgerichtshof wieder-
holt beigetreten ist. Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Werner pr.Hengsberger