Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.01.1959 – 4 StR 483/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 483/58 2661 017
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ia Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Klempner und Installateur Alfred Hi GEEEEEEEREED aus Hai, geboren an. En ED in ve, =. 2. in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundssrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Flitner “ als beisitzende Richter,
Oberstaatsamalt EEE \ . . : als Vertreter der Bundesamaltschaft 7
a dustizeangestellter . . “ j als- Urkungsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsamalischaft wird das Urteil des’ Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster vom 8. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. a
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechiemitiels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagie ist vom Schwurgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht,
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsamwaltschaft ist jedenfalls insoweit begründet, als sie die oränungswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (Grundgesetz Art. 10:1, § 338 Nr. 1 StPO) rügt, weil die Vorschriften- über die Berufung der Geschworenen verletzi worden sind.
Der Verfährensrüge liegt nach der bei den Aktien befindlichen dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. Hp, folgender Sachverhalt zugrundes
Für die dritte Tagung des Schwurgerichte waren die Geschworenen zu Ziffer 13 vis 13 der Geschworenenliste zu laden. Der im Auftrage des Landgerichtspräsidenten handelnde Boamte der Geschäftsstelle lud aber die Haupigeschworenen
zu Ziffer 15 bis 16, 18 und 19, Oberschulrat a.D. Breiiiiiuue
(Ziffer 17 d&ör Liste) ließ er aus, weil dieser mit Schreiben vom 22. April 1958 mitgeteilt hatte, daß er in der Zeit vom 21. Mai bis 15. Juli 1958 verhindert sei. An.seiner Stelle lud der Beamte der 'Geschäftsstell e, ohne das Schreiben des Oberschulrats dem Vorsitzenden des Schwurgerichts vorzulegen, den Hauptigeschworenen Schneider Willelm Bi» (Ziffer i9 der Hauptgeschworenenliste). Dieser nahm auch
an der Sitzung des Schwurgerichts teil.
‘ ber 1958 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
Dieses Veriahren war gesetzwidrig.
Nachdem die Schwurgerichtstagung festgelegt war, hätte sunäckst die Verhinderung des Hauptgeschworenen Oberschulrat a.D. Brime festgestellt werden müssen. Ergab sich, daß er entgegen seiner Anzeige vom 22, April i958 nicht verhindert war, so hätte er an der Schwurgerichtstagung teilnehmen müssen. Stellte sich das Gegenteil heraus, so hätte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Hauptgeschworenen von der Dienstleistung entbinden können (§§ 84, 54 GVE) und gegebenenfalls die Ladung des ersten nach der Reihenfolge der Hilfsgeschworenenliste zu berufenden Hilfsgeschworenen veranlassen müssen (§§ 84, 49 GV’), Die Ladung des Hauptgeschworenen Schneider 7) durch den Beanten der Geschäftsstelle entsprach nicht dem Gesetz (vgl. BGHS% 5, 73, 745 6, 117, 1185 BGH 1 StR 551/58 vom 9. Dezem-
bestimmt; -),
Daran ändert nichts, daß der Hauptgeschworene Oberschulrat a.D. Brain», wie der Angeklagte anführt, bereits vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und der Festlegung der Sclwurgerichtstagung seine den Hinderungsgrund bildende Reise angetreten hatte. Auch in diesem Falle kam — entgegen der vom Angeklagten vertretenen Auffassung - nur die Bestellung des ersten nach der Reihenfolge ‘der Hilfsgeschworenenliste zu berufenen Hilfsgeschworenen in Beirachi, nicht dagegen die Berufung des Hauptgeschworenen Schneider BW>- Auch denn war gemäß §§ 84, 54, 49 GG zu verfshren. _
Das angefochtene Urteil mußte, da nach alledem das Schwurgericht ördnungswidrig besetzt war, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.
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Dieses wird Gelegenheit haben, sich bei neuer Befassung mit der Sache mit den sachlich-rechtlichen Revisionsengriffen auseinanderzusetzen.
Rotberg Krumme Seibert
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Hoepner Flitner