§ 9 Strafarrest
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/9#abs-1 (1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/9#abs-2 (2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner Ausbildung gefördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/9#abs-3 (3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt in zwei Jahren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 WStG →
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