Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 9 Strafarrest

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/9#abs-1 (1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/9#abs-2 (2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner Ausbildung gefördert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/9#abs-3 (3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt in zwei Jahren.

§ 8 § 10