§ 3 Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/3#abs-1 (1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/3#abs-2 (2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 WStG →
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