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BGH Urteil vom 14.10.1958 – 1 StR 298/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

231§ 095 StGB § 356 Der Rechtsamalt darf gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache zwar als Partei eigene persönliche, nicht aber zwleich beruflich fremde gegmnsätzliche Interessen wahrnehmen, mögen diese auch gleicher Art sein wie die seinen und auf demselben Rechtsgrunde beruhen.

Amtliche Sammlung: ja

231§ 095 StGB § 356

Der Rechtsamalt darf gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache zwar als Partei eigene persönliche, nicht aber zwleich beruflich fremde gegmnsätzliche Interessen wahrnehmen, mögen diese auch gleicher Art sein wie die seinen und auf demselben Rechtsgrunde beruhen.

BGH, Urt. vom 14. Oktober 1958 - 1 StR 298/58 | ig Nirmberg-Fürth

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen ‘ den Rechtsanwalt Dr. Richard H mug zus

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wegen fortgesetzten Parteiverrais

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bund esanwalt Dr, als Vertreter der Bundesamwaltischaft,

Justizangesiellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 31, kHärz 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Tortgesetzien Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilis und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat Erfolg.

Der Angeklagte war der allgemeine und ausschließliche Rechtshberater und Prozeßvertreter (am Ort seiner Zulassung) einer WED -Treunandgesellschaft, die für andere ursprünglich auf der Grundlage des Erbbaurechts, später zu Wohnungseigentum herstellte. Er entwarf im Aufirage der Gesellschaft das Muster eines "Meilhabervertrages", der die KRechisverhältnisse zwischen der Gesellschaft und Gen Wohnungseigentümern sowie deren Rechtsbeziehungen wirtereinander regelte, In § 28 war bestimmt, daß der VW: suhand-CubH die Verwaltung der Häuser "zunächst unwiderruflich bis zur Tilgung aller Fremdmittel" zustehe; sie erhielt dafür fortlaufend ein (geringes) Verwaltergeld. Den Vereinbarungen mit den einzelnen "Gemeinsphaftern" legte der Beschwerdeführer jeweils das Vertragsmuster zugrunde. Häufig vertrat er die Gesellschaft beim Vertragsabschluß; dagegen hatte er von den Gemeinschaftern keinen Auftrag. Seine Gebühren erhielt er ausschließlich von der Gesellschaft. Das führte für diese zu Verlusien, weil es ihr nicht in vollem Umfang gelang, die Gebühren auf die einzelnen Baulustigen abzuwälzen, Andererseits wollie sich der Angeklagte zum Verzicht auf seine Gebührenansprüche nicht verstehen. Daher löste die Gesellschaft die Vertragshesziehungen zu ihm, - m. ge tee be

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Es kam ferner zu Zwistigkeiten zwischen ihr und den Gemeinschaftern eines Hauses (I: :: a3 < Irg in dem sowohl die Gesellschaft als auch der Angeklagte Wohnungssigentumsamteile besaßen. Den betreffenden Teilhabervertrag hatte er früher gleichfalls im Auftrag der GmbH entworfen und von ihr das Honorar dafür erhalten. Eine Versammlung der Gemeinschafter dieses Hauses beschloß, der Gesellschaft die Hausverwaltung fristlos zu kündigen. Zum neuen Verwalter bestellte sie den Angeklagten. Darauf klagte die WEEW-"reunand-smbH gegen die Eheleute von TEE, ebenfalls Anteilsberechtigte jenes Hauses, auf Zahlung des Verwaltergeldes, um eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages herbeizuführen. Diesen Rechtsstreit führte der Beschwerdeführer als Prozeßbevollmächtigter für die beklagte iheirau. sr erhob ferner gegen die Gesellschaft mit der Behauptung, sie habe ihren Anteil am Wohnungsgeld nicht an ihn als den neuen Verwalier entrichtet, die übrigen Hausgemeinschafter hätten auf Grund ihrer Gesamthaftung gegenüber den Hypothekengläubigern dafür eintreten müssen, Ausgleichsklage gemäß § 426 BGB, und zwar im eigenen Namen wie als Prozeßverireter der übrigen Hausgemeinschafter, Beid6 Rechtssireitigkeiten waren zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht noch nicht endgültig abgeschlossen.

1, Der festgestellte Sachverhalt enthält alle äußeren Taibestandsmerkmale des § 356 StGB. In beiden Ver-Tahren ist — wie die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat mit Recht ausführte - für die Entscheidung bedeuisam, ob die Kündigung der Verwalterabrede wirksam ist. Der Streit darum, den der Beschwerdeführer als Anwalt auf Seiten Ger Hausgemeinschafter führte, greift zurück auf § 28 des Teilhaberverirages, den er in gleicher Figenschaft zuvor im Auftrage der Gesellschaft und zu deren

Vorteil abgefaßt hatte, gerade such für das Haus Tmstraße Nr. @. Einwandfrei diente er also gegensätzlichen Tateressen in derselben Rechtssache. Dabei hat die Straikammer mit Recht für unerheblich gehalten, daß die Wohnbau-Treuhandgesellschaft in dem einen Rechtsstreit als Miteigentümerin und Hausgemeinschafterin beteiligt ist, also in anderer Eigenschaft als bei dem Beratungsverhältnis mit

dem Angeklagten; die Gleichheit der Rechtslage wird davon nicht berührt (BCHSt 5, 301, 304; BGH 4 StR 38°/54 vom

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24. März 1955, teilweise abgedruckt BGHSt 7, 261).

Der Beschwerdeführer handelte pflichtwidrig, da er als Sachwalter der Gegenpartei seiner früheren Auftraggeberin auftrat; daß er beim Abschlu3 des Teilhaberverirages unparteiischer Mitiler beider Vertregsteila gewesen sei, hat das Landgericht für widerlegt erachtet (BGHStT 5, 30', 307; BGH AnwBl. 1955, 69). In beiden Verfahren waren zwar seine eigenen Belange als Wohnungseigentümer und Hausgemeinschafter berührt; in einem Falle trat er als solcher selbst, im eigenen Namen, auf. Dem hai üle Sire!- kammer jedoch zum äußeren Taikesiand des § 356 StGB, zur Frage der Pflichtwidrigkeit, mit Recht Bedeutung allein für seine eigene Beteiligung beigemessen, nicht auch, soweit er als Prozeßvertreter der anderen Hausgemeinschafter aufirat. § 356 StGB betrifft die berufliche Tätigkeit des Anwalts (RE IW 1937, 3304 Nr. 12) und hindert siesen daher nicht, gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechissachs eigene entgegengesetzte Interessen wahrzunehmen. In einem soichen Falle ist er selbst Partsi und tritt nicht als Rechisamwalt auf, Daher triffi § 356 St6E daun weder dem Wortlaut noch dem Grundgedanken nach zu, daß es die Treupflicht des Anwalts gegsnüber seinem Auftraggsber verletzt und Öem Ansehen der Rechtspflege

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abträglich ist, wenn ein Anwalt die Sache der Fariei, die er früher vertrat, verläßt und in anderem Auftrag gegen sie streitet. Wohl aber gelien Wortlaut und Grundgedanke, wenn der Anwalt seine Sache mit der eines anderen verbindet und beide zugleich gegen seinen frühsren Auftraggeber führt, Denn bierdurch macht er sich gerade wieder zum Bachwalter fremder Rechte im entgegengescatzten Sinne, in dem er sie vordem für einen anderen wahrnahm. Insoweit tritt er auch äußerlich aus der Rolle der Gegenpariei

über. Es berührt dieses äußere Örscheinungsbild ebensowenig wie die innere Sachgestaltung, daß die fremden Interessen den seinen gleichartig sind, auf demselben Rechtsgrunde beruhen und daher in gleicher Weise wie

die seinen denen des früheren Auftraggebers zuwiderlaufen. Diesen entgegenzutreien, ist ihm nur für seine eigens Person, als Partei, erlaubt; es ist ihm nicht in seinem Beruf als Anwalt gestattet, Den amderen Hausgsmeinschaftern diente der Angeklagie absr gerade kraft seiuss Berufs als Rechtsanwalt.

2. Die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite unterscheiden jedoch nicht klar zwischen den Rechishegriffen des Taibestands- und des Verbotsirrtums in der Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die Verteidigwg des Angeklagien, er habe die späteren Rechtsstreitigkeiten nich“ "für dieselbe Rechtssache" gehalten wie seinen Auftrag zur Abfassung des Vertragsmusiers, weil es sich dabei um ein allgemeines "Rechtsproblem", nicht um eine bestimmte Rechtssache gehandelt habe, haü das Landgericht zwar zun sich zuireffend deswegen nicht gelten lassen, weil der Beschwerdeführer gerade auch im Streitfalle den Teilhebervertrag entworfen hatıe. Es scheint aber darin die

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Behauptung eines Tatbestandsirrtums gesehen zu haben, obwohl der Angeklagte nach anderer Urteilsstelle geltendmechte,;, nicht über den Sachverhalt, sondern über den begriff "dieselbe Rechtssache" geirrt zu haben, eine solche Fehlbeurvweilung der Bedeutung jenes Tatbestandsmerkmals aber sin Verbotsirrium wäre (BGHSt 7, 261, 263). Andererseits verneint die Strafkammer die Frage des Verbotsirriums im we- . sentlichen mit der Begründung, daß er alle Tatbestwandsmerkmale gekannt habe; der Irrtum über die ärlaubtheit eines Handelns kann indes überhaupt erst auf der Grundlage solcher Kenntnis entstehen (BGHSt 7, 17, 22).

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Immerhin enthält das Urteil eine ausreichende Begründung für die Überzeugung des Landgerichts von dem vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers, der der Gesellschaft angedroht hatte, er werde etwaigen künftigen Aufivrägen gegen sie seine überlegene Kenntnis auch von den "Schwächen seines. ureigensten Vertragswerks" nutzbar zu machen wissen, falls sie die Kündigung seines Vertragsverhältinisses nicht widerrufe; er ist deshalb wegen versuchter Nötigung rechtskräftig verurteilt worden. Ein Tatbestiandsirrtum scheidet nach dem bisherigen Sachverhalt und der Einlassung des Angeklagten aus.

Dennoch hat das Urteil keinen Bestand, weil die Straf-

kammer die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Handlungsweise irrtümlich für erlaubt hielt, abgesehen von dem oben erwähnten Rechtsfehler, nicht erschöpfend beurteilt hat, Das Landgericht hat nicht geprüft, ob ihn die Gleichheit der Interessen der Hausgemeinschafter und seinereigenen Belange zu der (verschuldet oder unverschuldet) irrigen Annahme verleitete, er dürfe jene wie die seinigen wahrnehmen, alsc auck dann, wenun sie solchen Imveressen

zuwiderliefen, die er früher Tür don jetzigen Prozeßgrcgnin der hechtssache vertreten hatte. Zu dieser Prüfung mu? die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden /BGäs 2, '04, 204 85 7, !7. 235 9, 341, 247). Dabei wird die eigenartige Rechtslage und das Ungewöhnliche des Yallss zu berücksichtigen sein.

Dr. Geier Werner Martin

Rübner Dr. Rengsberger