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BGH Urteil vom 28.11.1958 – 4 StR 446/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen

74 2, Nachschlagewerk: ja 2661 006

zu 1. Amtliche Saunmlungs ja

1. GVG § 64 Abs. 4

Präsidialbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefaßt werden, Sind einzelne Mitglieder nicht erreichbar oder vorübergehend verhindert, so entscheidet bei eilbedürftigen Beschlüssen das aus den übrigen Mitgliedern bestehende Präsidium.

2. GVG 88 63, 64

Ist ein nach § 64 Abs. 3 GVG zu bildendes Präsidium infolge unterbliebener Nachwahl unvorschrifismäßig besetzt, so sind dessen eilbedürftige Geschäftsverteilungsbeschlüsse trotzdem gültig, wenn der Fehler der Besetzung weder auf einem für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß, noch auf Wilikür beruht (Fortbildung von 1 StR 449/58 vom 28. November 1958).

BGH, Urt. v. 13. Pebruar 1959 - 4.8tR 446/58 JG Saarbrücken

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zn.

4_StR 446/58

InNanen des Volkes In der Strafsa-che gegen

den praktischen Arzt Dr.med. Richard Hü zus Au SED: sehoren an @. in s

wegen fatrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund Ger Verhandlung vom 6, Februar 1959 in der Sitzung vom 13.Februar 1959, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr.bang Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner

beisi ' Bunadtsnustei Rich 57 Verhandlung, Oberstaatsanwa bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

suf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Juli 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als

es dem Angeklagten Gie Erlaubnis. zum Führen von

Kraftfahrzeugen enizogen hat,

In äiesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Hechts wegen

Die Strafkammer hat'den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Gefängnisstrafe von neun Honaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf;

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil

‚Erfolg.

A) Die Verfahrensrügen.

Entgegen der Meinung der Revision war die 3. große Strafkammer des Landgerichts bei der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden ‚Sache vorschriftsmäßig besetzt.

Nach dem Beschluß des Präsidiums über die Geschäftsverteilung des Landgerichts vom 19. Dezember 1957 gehörten. für die Dauer des Geschäftsjahres 1958 der 3. großen Strefkammer ans Landgerichtsdirektor I y Landgerichtsrat I@D Landgerichtsrat KB: Von diesen hat Landgerichtsrat Kb hicr den Vorsitz geführt; das wird von

der Revision nicht gerügt. Sie beanstandet aber die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. Sch und des Assessors PraBEB. Die äienstliche Auskunft des Landgerichtspräsidenten ergibt hierzu folgendese

;- Asscesor PB var dem Landgerich; von der Justiz.

verwaltung als Hiifsrichter zugeteilt, "um ihn zuf cine künftige Anstellungswürdigkeit zu erproben", Das Präsidium veilte ihn der 5. Sirafkamer zu, da im gleichen Zeitpunkt ein anderes Mitglied des Landgerichts aus dieser Kamner ausgeschieden war. Das war zulässig. Es handelte sich hier

auch nicht, wie die Revision meint, um dic Vertretun

eines Mitgliedes der 3. Strafkamrer im Sinne dos § 70 Abs. i GVG, sondern um die Zuweisung eines Richters an Stelle cines ‚ausgeschiedenen. Ein Antrag des Präsidiums nach § 70 Abs. ! GVG wer daher nicht erforderlich.

Die Revision macht weiter geltend, Assessor I N sei zur Abhilfe eines ständig erhöhten Bedarfs an Richterkräften einberufen worden, dem nur durch die Anstellung planmäßiger auf Lebenszeit berufener Richter habe begegnet werden dürfen. Damit wird ersichtlich Bezug genommen auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 13. März 1956 (REHSt 9, 107). Wenn geltend gemacht werden sollte, daß die Azuernd vorhandenen richterlichen Aufgaben des Land-

gerichts über mehrere Jahre hin zu einem wesentlichen Teile

von Hilfsrichtern erfüllt worden seien und daß dieser Zustand auch noch zur Zeit der Beschäftigung des Assessors TEE bestanden habe, mußten Angaben über das Verhältnis der Planstellen am Landgericht Saarbrücken zu der Zahl der in einem längeren Zeitraum dort beschäftigten Hilfsrichter gemacht werden. Zur tatsächlichen Begründung Führt die Revision aber nur aus, daß ein derartiger erhöhter Bedarf an Richterkräften vorgelegen habe; das habe "dic Bcschäftigung von Assessoron beim Landgericht Saarbrücken vor und nach dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Juli 1958 gezeigt". Das ist angesichts der Erfahrung, daß die Be-

schäftigung einer gewissen Anzahl von Hilfsrichtern

allein schon zu Ausbildungszwecken und zur Erledigung vorübergehend erhöhten Bedarfs unvermeidlich ist, zu allgemein gehalten, um mehr als eine bloße Vermutung zu begründen. Es fehlt demnach an der erforderlichen tatsächlichen Begründung dieser Verfahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StRO.

2. Lanägerichtsrat Dr. Sch@B ist, wovon auch die Revision ausgeht, als Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der 3. Strafkammner auf Grund des Beschlussds des Präsidiums vom 30. Dezember 1957 eingetreten, wonach — in Abänderung des Beschlusses vom 19. Dezember 1957 - nicht die Mitglieder der 10. Zivilkammer, sondern die Mitglieder der ‚2. großen Strafkammer zur Vertretung verhinderter Mitglieder der 3. Strafkammer berufen waren; die erste Vertretung hatte der dienstjüngste Beisitzer zu übernehmen und so fort. Die Bedeniien der Revision gegen die Gültigkeit des Beschlusses

vom 30. Dezember 1957 sind unbegründet,

a) Nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten mußte die Vertretung der Mitglieder der Zivilkammern u.a. geändert werden, weil im Beschluß vom 19. Dezember 1957 übersehen war, daß die Mitglieder der 8. und 9. Zivilkammer die gleichen Sitzungstage hatten und daher nicht, wie der Beschluß bestimmte, zu gegenseitiger Vertretung imstande waren. Das machte es ersichtlich auch -nötig, von der Vertretung der Beisitzer der 3. Strafkammer durch Beisitzer der 10. Zivilkamner abzusehen. Daher entwarf der Landgerichtspräsident unter dem 30. Dezember 1957 den schon erwähnten ‚Beschluß, unterschrieb ibn und setzte ihn durch die Ver-

1 in )

fügung: "Beschluß von den Mitgliedern der Präsidiums unterschreiben lassen" in Umlauf. Diese Verfügung richtete sich an die Verwaltungsgeschäftsstelle mit dom Auftrage, den Beschlußvorschlag den Hitgliedern des Präsidiuns zur Unter schrift, d.h. zur Entschliessung über ihre Zustimmung, vırzulegen. Die Meinung der Revision, durch diese Verfügung habe "die Mitunterzeichnung durch sieben Mitglieder des Präsidiumss angeordäne t" werden sollen und stelle daher keinen echten Beschluß des Präsidiums dar, bedarf keiner ernstlichen Widerlegung.

b) Die teilweise Undurchführbarkeit des Geschäftsverteilungsplanes vom 19.Dszember 1957 hinderte die Mitglieäcr der 8. und 9. Kamter dauernd, sich gegenseitig zu vertreten. Daher war seine Änderung gemäß § 63 Abs. 2 GVG auch noch im Laufe des Geschäftsjahres 1958 zulässig. Daraus, daß einzelne Mitglieder des Präsidiums erst am 2. Januar 1958 zugestimmt hatten, sind mithin keine Bedenken herzuleiten.

c) Präsidialbeschlüsse können auch in Umlaufverfahren gefaßt werden. Gesetzliche Vorschriften hierüber bestehen nicht. Durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (RGB1 I, 455) sollten "der Führer- | grundsatz im Gerichtswesen beseitigt, die ursprüngliche Präsidialverfassung wiederhergestellt und die hergebrachten Grundsätze für die Stellvertretung des Präsidenten und der Kamuervorsitzenden sowie für die Gesch£ftsverteilung wicdereingeführt werden" (Amtliche Begründung zu Nr. 30 des Regierungsentwurfs). Zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehörte auch die Nöglichkeit, Präsidialbeschlüsse im Umlaufverfahren

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zu fassen (vel. RGSt 65, 299 = IV 1931, 3560 Nr. 25, auf

die auch die nichtveröffentlichten Urteile 4 StR 494/55

von 26. Januar 1956 und II ZR 137/56 vom 13. Februar 1958 Bezug nehmen, ferner IK Anm. 9 zu § 64 GVG). Es bedarf hierbei auch nicht,: vie die Revision meint, stets der Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums. Die dafür aus dem Recht der Vereine und Handolsgescllschaeften herange-

zogenen gesetzlichen Bestimmungen sind wegen der völlig ver-

schiedenen Lebensgebiete, die sie betreffen, hier auch im Grundgedanken nicht anwendbar. Es genügte die Hitwirkung aller erreichbaren Mitglieder bei der Beschlußfassung.

d) Die erforderliche Abänderung des Geschäftsvertei- . lungsplanes berührte die Vertretung verhinderter Mitglieder von ärei Zivilkammern und der 3. Strafkamier; sie mußte daher möglichst früh vor den ersten Sitzungen dieser. Kamnern im neuen Geschäftsjahr beschlossen sein. Schon aus diesen Grunde schied die Beteiligung des beurlaubten Landgerichtsdirektors DEEMEE, des erkrankten Landgerichtsdirektors Dr. SciD und des ortsabwesenden Lanägerichtsdirektors. Mag an der Beschlussfassung des Präsidiums aus. Für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Präsidiums ist im Ge-

- setz ;keine Stellvertretung vorgeschen; in einen solchen

Fall entscheidet das aus den übrigen Hitgliedern bestehende Präsidium. Das hat der Bundesgerichtshof schon in- ‘dem nichtveröffentlichten. Teile der Gründe seines Urteils vom 8. Juli 1958 - 1 StR 150/ 5 - (BEHSt 12, 11) ausgesprochen.

e) Eines der drei gewählten Mitglieder des Präsidiums, Landgerichtsrat Dr. HB; war im August 1957 durch Versetzung an ein Amtsgericht ausgeschieden. Es kenn dakin-

gestellt bleiben, sh eine Nachwahl im Jahre 1957 erforderlich, oder wie der Landgerichtspräsident meint, unzulässig war. Denn auch wenn eine Ergänzung dcs Präsidiums durch Iiachwahl noch im Jahre i957 und mit Wirkung für dieses Geschäftsjahr zulässig und erforderlich und das nicht so ergänzte Präsidium im Dezember 1957 nicht mehr als gesetzmäßig gebil.-- det anzusehen war, ergibt sich daraus im vorliegenden Falle nicht die Unwirksemkeit des hier erörterten Beschlusses:

Der Bundesgerichtshof hat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8. November 1958 - 1 StR 449/58 - den Geschäftsverteilungsbeschluß

eines nicht ordnungsgemäß gebildeten Präsidiums für gültig erklärt, weil der Fehler bei der Besetzung dieser Körperschaft auf der Mehrdeutigkeit des Begriffs "Mitglieder des Landgerichts" in § 64 Abs. 3 GVE beruhte. "Müßten in einem solchen Zweifelsfalle" - so lauten die anschließenden Erwägungen, denen der Senat beitritt -, "wenn der Bundesgerichtshof die rechtliche Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums nicht billigt, dessen Beschlüsse als ungültig und die auf ihnen beruhende Besetzung der Kammern als gesetzwidrig angesehen werden, so könnte die geordnete Rechts- ‘pflege schwer gestört und die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt werden.... Unmöglich kann das Rechtsle-—

ben so weittragende Folgen nur um eines rechtlichen Zweifels willen auf sich nehmen. Dienten diese.... Erwägungen nur zum Vorwand, auf die Gestaltung des Präsidiums und

so auf die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sachfremden Einfluß zu gewinnen, so könnte es an-Gers liegen.... Die Präsidialverfassung ist den Gerichten gegeben, um die Rechtspflege vor willkürlichen Eingriffen der Staatsmacht zu schützen. Die Geschäftsverteilung und

KK

die Besetzung der Rechtsprechungskörper sind in die Hand unabhängiger Richter selbst gelegt, um zu verhüten, daß die Regierungsgevalt sich die Rechtsprechung gefügig macht und um zu gewährleisten, daß Richter unpartciisch urteilen, die allein dem Gesetz, dem Gewissen und der Gerechtigkeit verpflichtet sind." Diesen Erfordernissen läuft es auch im vorliegenden Falle nicht zuwider, daß .das Präsidium des Landgerichts nach dem Ausscheiden des Landgerichtsrats Dr. Hi von einer Nachwehl absan, weil es sie mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1957 nicht für zulässig hielt, da das Gesetz eine solche :Nachwahl nicht erwähnt und § 64 Abs. 3 GVG von der "Dauer des Ge-- 'schäftsjahres" spricht, für welche. die drei durch Wahl zu bestimsenden Mitglieder des Präsidiums gewählt werden sollen. Diese Auslegung wäre, auch wenn sie unrichtig sein sollte, nicht so abwegig, daß bei ihrer praktischen Anwendung der Gesetzesverstoß klar zutage gelegen hätte oder von Willkür bei der Bildung des Präsidiums die Rede sein könnte. |

f) Sieht man von dem unter e) erörterten Bedenken. ab, 80 genügte im vorliegenden Falle die Beteiligung der da- ‚nach verbleibenden neun Mitglieder des Präsidiums an der schriftlichen Abstimuung. Diese haben nach der dienstlichen Aüuskunft des Landgerichtspräsidenten den Beschluß. sämtlich bis zum 2. Januar 1958 unterschrieben. Lit der Unterschrift des letzten Mitgliedes wor die Vertretung verhinderter Beisitzer der 3. großen Strafkammer durch Beisitzer der 2. großen Strafkammer rechisgültig angeordnet. Einer Mitteilung des Beschlusses an alle Mitglieder des Präsidiums bedurfte es dazu nicht mehr.

B) Die Sachrüge;

1: Die Angrifie der Revision gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet:

2. Dagegen muß der Revision zugegeben werden, daß die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten. die Erlaubnis- zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, in unvereinbarem Gegensatz zu den Strafzumessungsgründen steht. ‚Nach diesen hat die Kammer dem Angeklagten mildernd zugute gehalten, daß es sich beir ihm letzlich doch um eine einmalige Fehlleistung gehandelt hat; sie hat die erkannte Freiheitsstrefe ferner zur Bewährung ausgesetzt, weil auf Grund seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner bisherigen Lebensführung und seines ernsthaften Schuldbekenntnisses zu erwarten steht, daß er sich in Zukunft ordentlich führen wird und insbesondere in der Folgezeit Fehlleistungen der festgestellten Art bei ihm nicht mehr vorkommen werden.

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Dazu aber steht die Begründung in unvereinbarem Widerspruch, mit der das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe sich als ungeeignet zun Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42 m StGB erwiesen. Sie lautet nur, daß er sich "durch sein schverwiegendes Versehen am Unfalltage in Verbindung mit der Bewertung seiner Gesami— persönlichkeit, wobei die im Urteil früker erwähnten beiden Bostrafungen wegen Verkehrsübertretungen herangezogen werden, sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfebrzeugen erwiesen! habe.

Aus diesem Grunde muß das Urteil insoweit aufgehoben

werden, als es auf die Maßnahme nach § 42 m StGB erkannt hat.

Rotberg Krumme Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner