Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 131 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 131 GVG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.