Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 22a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 15.11.1971 – 2 BvF 1/70Hessisches Gesetz über Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte (Amtsbezüge; Amtsbezeichnungen)Zitiert von 13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2015 – 2 K 13/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.