Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.10.1958 – 1 StR 455/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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UL SER 455/58
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im Namen des Tolikes
‚In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Georg H —— aus. Sag Eu u ° GERD, zeborcn zn GE 1925 in und Dana
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.\ wegen Betruge Us de
hat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs‘ rn der.
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Sitzung vom 11. Novenber 1958, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundssrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger Eu als beisitzende Richter, ".
Oberstaatsanwelt beim Bundesgerichtsho? PFAFFREE als Verireter der- Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter t E als Urkundsbsamter. der Genchäftsstelle, .
für Recht erkannt;
Die , Revision des "Angeklagten: gegen das. Drtei-
des Landgerichts Aschaffenburg vom 23, Mei, 1958." wird verworfen. re ur u un
Der Beschwerdeführer hat die‘ "Kosten dan: En
Rechtsmittels zu tragen..
Von Rechts wegen
arm d2 Das Tandgericht hat den Angeklagtenuunter Preispreochung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in ' Mateinheit mit Unterschlagung zur Gefängniasträfe von, einem Jahr drei Monaten verurteilt.
Die hiergsgen gerichtete Revision des kugeklegten: erweist sich als unbegründet, i
1» Der , Beschwerdeführer hat die Aufhebung des 'ähgefochtenen Urteils im ganzen beantragt. Der Senat geht gleichwohl davon aus, daß das Rechtsmittel auf die Mille beschränkt sein soll, in denen er verurteilt: wurde.
2. Im Falle A III 7 db. trägt die Revision vor; "das Landgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, ob die von der Firma MM gelieferte Ware schlecht war und der Angeklagte daher mit Minderungsansprüchen naufrechnen" konnte. Falls damit geltend gemacht sein Boll, der. Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist die Rüge. mangels einer bestimmten. Be-
weisbehauptung und der Angabe der dem Landgericht zugänglichen Beweismittel unzulässig (874 abs. 2 Satz 2 StPO; =
BGHSt 2, 168).
%., Das übrige Binzelvorbringen üer Revision er- . schöpft sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung der
Strafkammer, ohne daß dargetan wird, ‚inwiefern. "ülese ge- ..
gen 'Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze
‚verstoßen soll. Es enthält daher keine im Revisionsrechts-
zB nachprüfhare Rüge (vgl. § 337 st20): rn
4. Das Landgericht ist ohne Rechteirrtum zu, den. Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte in.den Fallen A III
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6, 9, 10, 11 a, 12, 13 und 14 der Urteilsgründe den Tatbestand des vollendeten Betrugs (§ 263 StGB), in den Fäl-
ten A III 2 bund cc, 3 b und 7 b den des versuchten Be-
' Strafkammer hat sämliche Betrugsfälle zu einer fortge- : setzten Tat zusammengefaßt. Das. beschwert den Angeklagten , nicht; es kann daher auf sich beruhen, ob die im Urteil ‚getroffenen Feststellungen die Annahme eines sämtliche Be- ‚trugshandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes rechtfertigen:
(vgl. dazu BEHSt 1, 313, 3155 BGH IM Nr. 26 zu.§ 73 StB; Nr. 6 Vorb. z. § 151 StPOg BUH 1 StR 389/58 und 1 StR 396/58 je vom 28. Oktober 1958).
"Bes onderer Erörterung bedarf nur die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch die (rechtsunwirksame) siche-
rungsweise Übereignung des im Vorbehaltseigentum der Fir-
ma Auto-FEEEED stenenden Personenkraftwagens an die fir-
. ma Heil (A III 8 b, 11 a ) zugleich (§ 73 StGB) der.
Unterschlagung gegenüber der erstgenannten Firma und des Betrugs gegenüber der zweitgenannten Firma schuldig gemacht hat, wie das Landgericht angenommen zu haben scheint. Im Urteil BGHSt 1, 262, 264 hat der erkennende Senat im j Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für den...
Fall der rechtsunwirksamen Sicherungsübereignung einer
schon einem anderen Gläubiger (wirksam) übereigneten Sache
'. darauf abgestellt, ob der Angeklagte wußte, daß der zwei-
te Gläubiger kein Eigentum erwerben konnte, oder ob er. “ glaubte, diesem. trotz der früheren Übereignung der Sache an einen anderen Gläubiger Eigentum verschaffen. zu. ‚können... Im ersten Falle hat er einen. Betrug zum Nachteil‘ ‚des 'zwei-‘ ten Gläubigers, dagegen keine Unterschlagung zum Schaden
'des ersten Gläubigers, im zweiten Fall eine Unterschla-
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‚. vom 28. Januar 1955 hat der Bundesgerichtshof den Fall .. (rechtsunwirksaner) sicherungsweiser Übereignung einer noch ee . 4m Vorbehaltseigentum des Lieferers stehenden Sache im En “gleichen Sinne entschiß&den.
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gung gegenüber dem ersten Gläubiger, aber keinen Betrug gegenüber dem zweiten Gläubiger angenommen. Andere Senate
u des Bundesgerichtshofs haben sich dem angeschlossen (vgl: ‚u: a. BGH 4 StR 331/51 vom 21. Februar 1952, 4 StR 842/51
vom 6. November 1952, 4 StR. 428/52 vom 18. Dezember: 1952,
& StR 541/52 vom 12. Februar 1953). In den Urteilen 1 StR. 217/52 vom 21. Oktober 1952, 4 StR 321/52 vom 15. Januar
4953, 1 StR 310/53 vom 10. September 1955 und 1 StR 266/54 ER
In vorliegenden’ Fall sind die’ Ausführungen des landgerichts ersichtlich dahin zu verstehen, daß der Angeklagte trotz des ihm bekannten Vorbehaltseigentums der Firma Auto-Hpp annann, der Firma Hei ein wirksames. Sicherungseigentum an dem Kraftwagen verschaffen zu können; das ergibt sich vor allem aus der Feststellumg im Felle A III 12 der Urteilsgründe, wonach. der Angeklagte denselben. Wagen der Firma JM Übereignen woLl wollte. Nach der angeführten Rechtsprechung hätte sich demnach. der Angeklagte durch -
. Xen Abschluß des Werklieferungs- und: Sicherungsübereig- \ mungsvertrags mit der Firma Hegp (wur). der Unterschla-.
gung zum Nachteil der Firma Auto nicht auch des
"Betrugs zum Schaden der Firma Hegi® schuldig gemacht. " Selbet wenn man indes dieser Rechtsprechung, uneingeschränkt BE
‘folgen wollte, wäre die, gleichzeitige Verurteilung des Ber 'Schwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil der Firma, Be.
MD nient rechtsfehlerhaft. Der. Angeklagte gab sich nän-
‚lich beim Abschluß des- genannten Vertrags nicht nur der. = „Wahrheit zuwider als verfügungsbere chtigten Bigentüner
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des Kraftwagens aus, sondern ließ den Geschäftsführer
der Firma Hei®, den Zeugen Dr. SB, bewußt auch
in dem irrigen Glauben, er bearbeite die Rohfelle wie
‚früher noch selbst. Er tat das, weil er befürchtete,
die Firma Herb würde sonst den Vertrag, der eine Vorfinanzierung der Lieferungen des Angeklagten vorsah, nicht abschließen. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Lanägerichts war diese Besorgnis auch begründet, . . die Täuschung für den Vertragsabschluß und damit für
die dem Angeklagten von der Firma Herde gewährte Finan-.
zierung also ursächlich. Damit aber ist der Tatbestand.
des Betrugs auch vom Standpunkt der oben angeführten Rechtsprechung aus erfüllt. Es bedar?ı. daher keines Eingehens auf die Prage, wieweit an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, nachdem anerkannt ist, daß auch der gutgläubige Erwerber von Eigentum im Sinne
des § 263 StGB geschädigt sein kann, weil er dem Heraus-. gabeverlangen des früheren Eigentümers ausgesetzt ist und Gefahr läuft, in einem gegen ihn angestrengten Rechtsstreit zu unterliegen, unter Umständen sogar auch der strafbaren Hehlerei beschuldigt zu werden (vgl. u. 2. Beust 1, 92, 93 £5 3, 370, 3725 9, 90, 91; ferner 3 StR 608/52 vom 11. Juni 1953 und 4 StR 455/53 vom 19. Novenber 1953.
Der von der Vorstellung des Angeklagten umfaßte [ Vermögensschaden erreicht allerdings nicht den vom Landgericht errechneten Betrag von 6.200 DM, sondern nur den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und dem durch. die Verwertwig des "sicherungsübereignetent Kraftwagend erzielbaren Erlös, der ziffernmäßig nicht genau feststellbar ist. Damit mindert sich auch der Schuldumfang.
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{m Urteilssatz kommt dies jedoch nicht zum Ausdruck, so daß dieser nicht geändert zu werden braucht. ‘Der Strafausspruch bedarf keiner Aufhebung, da bei der Vielzahl.
der in den fortgesetzten Betrug einbezogenen Einzelhandlungen und der Höhe. des angerichteten Gesamtschadens mit Sicherheit ausgeschlossen . werden kann, daß. das: "Dandgericht wegen des im Falle A III 11 a festgestellten ge- ‚wingeren Schuldumfangs eine niedrigere Strafe als, ein ‘Jahr ürei Monate Gefängnis ausgesprochen nätte. nn
= Dr. Peetz Mantel Wärtin. A Tann. "Hübner Dr.Hengsberger