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BGH Entscheidung vom 28.10.1958 – 1 StR 389/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 389/58 2318 034

ImNamen Ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Amterat Wilhelm TEE zus EEE zeroren am EEE 1900 in CREME, |

wegen schwerer Bestechlichkeit u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. November 1957 wird verworfen.

‚Auf die Strafe wird ihm die seit dem 22. Novenmber 1957 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StEB) und wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und eine Reihe namentlich bezeichneter Sachen sowie der Wert anderer Sachen und Leistungen für dem Staate verfallen

erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet,

Io

Yerfahrensrügen

10 Die Überschreitung der Wochenfrist für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe (§ 275 Abs. 1 StPO) ist nach ständiger Rechtsprechung kein Revisionsgrund (u. a. BGH NIW 1951, 970 Nr. 24).

2. Das Urteil gibt keinerlei Anhalt dafür, daß das Landgericht es wegen des teilweisen Geständnisses des Angeklagten unterlassen haben könnte, dessen strafrechtliche Schuld "in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen". Die Revision hebt in anderem Zusammenhang selbst das große Zeugenaufgebot in der Hauptverhandlung hervor. Der Strafkammer war es nicht verwehrt, ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den Fällen der einfachen Bestechlichkeit auch darauf zu stützen, daß der Beschwerdeführer den Empfang von Geschenken und anderen Vorteilen als Gegenleistung für "angenehme Zusammenarbeit! selbst eingeräumt hat. Das folgt aus § 261 StPO.

3. Die Wiedergabe einzelner Stellen der in den Urteilsgründen angeführten Briefe in Sperrschrift ändert entgegen der Meinung der Revision nichts an ihrem Inhalt. Auch die Auslegung, die das Landgericht diesen Briefstellen gegeben hat, ist nicht dadurch beeinflußt, daß sie in den Urteilsgründen gesperrt wiedergegeben sind, während sie

in den Originalbriefen nicht gesperrt geschrieben sind.

II.

Sachbeschwerde

10 Das Landgericht hat die Tatbestände der einfachen und schweren Bestechlichkeit nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei festgestellt, Die von der Revision hiergegen erhobenen Einzelrügen greifen nicht durch.

a) Soweit die Revision die (teilweise) Unvollständigkeit oder Mißverständlichkeit der tatrichterlichen Feststellungen behauptet und den Versuch ihrer Ergänzung oder "Klarstellung" unternimmt, kann Sie nach der zwingenden Vorschrift des § 337 StPO nicht gehört werden. Daran ändem auch die verspätete Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe und die sich hieraus ergebende Pflicht des Revisionsgerichts nichts, bei der sachlichrechtlichen Prüfung an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NIW 1951, 970 Nr. 24). Die meisten der von der Revision vermißten Einzelfeststellungen oder für notwendig gehaltenen Richtigstellungen wären im übrigen, auch soweit sie nicht völlig an der Sache vorbeigehen (wie z.B. die Ausführungen unter 4 k, 1, b und.g der schriftlichen Revisionsbegründung), nicht geeignet, die reshtliche Beurteilung der Schuld- oder Straffrage zu beeinflussen.

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4:

b) Auch der Vortrag, das Landgericht hätte bestimmte von der Revision in den Vordergrund gestellte Umstände tzumindest unter dem Gesichtspunkt des Strafmaßes" stärker berücksichtigen müssen, enthält keine im Revisionsrechtszug nachprüfbare Rüge.

c) Soweit die Revision sich in umfangreichen Ausführungen -— teilweise unter Behauptung neuer Tatsachen - dagegen wendet, daß das Landgericht aus den im Urteil auszugsweise wiedergegebenen Briefen gefolgert hai, der Angeklagte habe erkannt, daß die Zuwendungen der Firmen

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für begangene oder erwartete Dienstpflichtverletzungen gedacht waren, greift sie in ungulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze; sie hat im Gegenteil die Lebenswahrscheinlichkeit für sich. Im übrigen hat die Strafkanmer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht nur auf diese Briefe und die dort erteilten dienstlichen Auskünfte, sondern auf weitere gewichtige Umstände ge-. shützt, insbesondere auf den hohen Wert und die Vielzahl der dem Beschwerdeführer von einzelnen Firmen zugeflossenen Vorteile,

d) Zu Unrecht zweifelt die Revision in den Fällen der

"Annahme von Jubiläumsgeschenken das Unrechtsbewußtsein

des Angeklagten an. Das Landgericht hat hierzu keine ausdrücklichn Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, allgemein auszuführen, daß der Angeklagte bei seinem Lebens- und Dienstalter, seiner gehobenen Stellung und seinen jahrelangen Umgang nit Kreisen der Industrie den Zweck der ihm gemachten Zuwen-

dungen einschließlich der nicht geseilschaftsüblichen Geschenke zu seinem Dienstjubiläum unzweifelhaft erkannt und gebilligt habe. Dieser ;djarlegung'‘: ist indes zwanglos die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß

der Angeklagte - mit dem Wissen um den Zusammenhang der Zuwendungen mit seiner dienstlichen Tätigkeit — auch

die Einsicht in die Unrechtmäßigkeit ihrer Annahme hatte. Demgegenüber versagt sowohl der Hinweis der Revision auf die Billigung von Jubiläums-, Geburtstags- und Silvesterzuwendungen an.Regierungsmitglieder und Beamte durch den "Durchschnittsstaatsbürger" als auch die vom Beschwerdeführer schon -.: dem Landgericht vorgetragene Behauptung, anläßlich seines 25jährigen Dienstjubiläums im Jahre 1942 reich beschenkt worden zu sein und dafür die Zustimmung seines damaligen Behördenchefs gehabt zu haben, wie schließlich auch der Hinweis, daß der Angeklagte die seiner Überführung dienliche Privatkorrespondenz in "geradezu tölpelhafter" Weise nicht vernichtet habe.

Der weitere Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe die ihm zuteil gewordenen Bewirtungen in Gaststätten für erlaubt gehalten, weil auch sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Zeuge Regierungsdirektor Voigt, mehreren Einladungen zu solchen Bewirtungen gefolgt sei, scheitert an der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte um die Pflichtwidrigkeit der Teilnahme an den Einladungen wußte. Die Strafkammer hat dies zwar nicht näher begründet, sondern bei dem beruflichen Werdegang und der gehobenen Stellung des Angeklagten für"selbstverständlich" gehalten. Das begegnet hier aber umsoweniger rechtlichen Bedenken, als dem Angeklagten nur diejenigen "Gastereient. zur Last gelegt wurden, die "durch ihre Vielzahl und den durchschnittlichen Umfang der Ze-

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chen aus dem Rahmen von Höflichkeitsgesten heraustraten und sich als regelmäßige Abspeisungen qualifizierten",

Der Angeklagte hat im übrigen die Dienstwidrigkeit der Annahme solcher Einladungen in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt; wenn das auch keinen unmittelbaren Schluß dahin zuließ, daß er zur Tatzeit das Unrechtmäßige seines Verhaltens kannte, so durfte das Landgericht diesen Umstand doch - wie offensichtlich geschehen - in dieser Richtung auslegen.

2e Nicht rechtsfehlerfrei erscheint die Begründung, mit der das Landgericht die mehreren Fälle der einfachen und der schweren Bestechlichkeit unter sich zu einer forigesetzten Straftat zusammengefaßt hat. Das Landgericht hat dazu bei der einfachen Bestechliohlichkeit ausgeführt, der den Fortsetzungszusammenhang begründende einheitliche Gesamtvorsatz ergebe sich daraus, daß der Angeklagte "wahl- und bedenkenlos alles, was an ihn herangetragen wurde, annahm und sich offenbar auch mit auf diese Weise einen Ausgleich für seinen in Berlin erlittenen Bombenschaden ... schaffen wollte". Den Fortsetzungszusammenhang bei der schweren Bestechlichkeit hat die Strafkammer mit. "der Gleichartigkeit des mißbrauchten Antes, der teilweisen Gleichzeitigkeit und der teilweisen Gleichartigkeit der angewandten Methode" begründet. Diese Darlegungen rechtfertigen weder im einen noch im anderen Fall die Annahme eines Forisetzungszusammenhangs. Das Wesen des Gesamtvorsatzes besteht darin, daß der Täter von vornherein einen durch eine Mehrheit gleicher oder ähnlicher Handlungen herbeizuführenden Gesamterfolg von der Art des später verwirklichten ins Auge :faßt und die. mehreren Straftaten wenigstens in ihrer ungefähren gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Gestaltung voraus-

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sieht und in seinen willen aufnimmt (vgl. statt vieler BGHSt 1, 313, 315; BGH IM Nr. 26 zu § 73 StGB und Nr. 6 Vorb. z. § 151 StPO). Der nur allgemein gehaltene Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zum eigenen Vorteil zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz in dem erörterten Sinne (u.3. BGHSt 2, 1653, 167; BGH 1 StR 354/57 vom 15. Oktober 1957, 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957). Andererseits genügt das Vorliegen der äusseren Merkmale einer fortgesetzten Tat — des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mehrerer strafbarer Handlungen, der Nämlichkeit des verletzten Rechtsgutes und Strafgesetzes und der Gleichartigkeit' der Ausführungsart - nicht zur Bejahung des Fortsetzungszusamnenhangs (u. a. BGH 3 StR 675/53 vom 21. Oktober 1954).

Der Rechtsfehler gefährdet jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Soweit nämlich das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Bestechungshandlungen angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Nach Lage der Dinge, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelverfehlungen und die Höhe der empfangenen Vorteile ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht mehrere selbständige Vergehen der

. einfachen Bestechlichkeit nur mit Geldstrafen oder mit

Gefängnisstrafen von insgesamt weniger als sechs Monaten geahndet’und bei "Annahme mehrerer selbständiger Verbrechen der schweren Bestechlichkeit dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt, also von Zuchthausstrafe abgesehen hätte,

Andererseits ist es mangels Feststellung.des erforderlichen Gesamtvorsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer keinen Fortsetzungszusam-

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menhang zwischen den Fällen der einfachen und der schweren Bestechlichkeit angenommen hat. Unter den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen spricht nichts dafür, daß der Angeklagte von Anfang an oder später entschlossen war, in einem wenigstens ungefähr vorgestellten Umfang von beliebigen Firmen Geschenke oder andere Vorteile als Entgelt für erlaubte oder pflichtwidrige Amtshandlungen anzunehmen oder zu fordern. Gerade beim Tatbestand der Bestechung pflegt sich der Täter nicht unterschiedslos mit jedem neu auftauchenden Gönner einzulassen, sondern sich - unter Abwägung des Grades der Entdeckungsgefahr - in jedem Einzelfalle besonders darüber schlüssig zu werden, ob er angebotene Geschenke annehmen oder gar von sich aus Geschenke fordern soll. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 19,.BCH 3 StR 3130/5° vom

24, April 1952).

3. Der Strafausspruch und die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Tatrichter dem Beschwerdeführer für das Verbrechen der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit mildernde Umstände hätte zubilligen müssen. Zulässigerweise hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Bekämpfung von Korruptionserscheimungen in ihren ersten Anfängen erwogen; nach dem Zusammenhang der Strefzumessungsgründe kann keine Rede davon sein, daß der Tatrichter dadurch den Gedanken der allgemeinen Abschreckung überbetont habe. Dem Urteil ist ferner

nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte etwa deshalb mit Zuchthaus bestraft worden ist, weil sein Fall im Rahmen der Koblenzer Bestechungsvorgänge als erster abgeurteilt worden ist und diesem das

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besondere Interesse der Öffentlichkeit galt.In den anderen, bisher an den Senat gelangten Bestechungsverfahren sind zwar keine Zuchthausstrafen ausgesprochen worden; das lag jedoch entweder daran, daß die Angeklagten nur der einfachen Bestechlichkeit schuldig gesprochen wurden, ober aber - im Fall MB - daran, daß der Unrechts- und Schuldgehalt des Verbrechens nach § 332 StGB weit hinter dem des gleichartigen fortgesetzten Verbrechens des Angeklagten zurückstand.

Dr. Geier Dr. Peetz "Mantel Werner Martin