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BGH Entscheidung vom 16.02.1951 – 4 StR 331/51

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Otto B GERNE = us DENE, geboren an EEE 1911 in ge

wegen Unterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Februar 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß ne als Vo_sitzender, TE

Bundesrichter . _ Krumme BEE Bundesrichter . Dr. Engels u Bundesrichter : Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚ Justizangestellter u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ai sion des Angeklagten wird im Falle das Urteil. des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Februar 1951 im Schuldspruch da-

hin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung wegfällt, und im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch. die Gesamtstrale wird aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verlıandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

gründes

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs in drei weiteren Fällen und wegen Pfandbruchs zu sechs Lonnten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie kann nur teilweise Erfolg haben.

ls Der Angeklagte Übereignete am 8. Septenber 1949 seinen Xraftr:agen der Tirme IW & Co. zur Sicherung einer Wechselforderung. Die Übergabe des Wagens wurde durch die Vereinbarung eines Leihvertrages ersetzt, der Angeklagte blieb im Besitz:des Fahrzeuges. Am 4. Oktober 1949 schloss er einen gleichen schriftlichen Übereignungsvertrag mit der Firme TB ar, um Waren im Werte von 2200 Di auf Kredit zu bekommen. In diesem Vertrage sicherte er ausdrücklich zu, Eigentüner des Kraltwagens zu scin. Das Landgericht hat ihn wegen Betrugs in Tateinheit nit Unterschlagung verurteilt. Der Tatbestand des Betrugs ist recitsirrtumsfrei nachgewiesen; Durch äle Vorspiegelung, er sei Eigentümer des Kraftwagens, hat der Angeklagte die Firma TB getäuscht und veranlasst, ihm Waren auf Kredit zu überlassen. Der firma ist dadurch ein Schaden entstanden, dass sie weder Barzahlung noch eine Sicherung erlan;te. Der Angeklagte kannte die Unzulässigkeit der nochmaligen Sicherungs-Übereignung, er war sich nach dem Urteilszusammenhang dessen bewusst, dass er als Nichtberechtigter Eigentum wirksam nicht übertragen konnte. Ihn leitete die Absicht, sich auf diese Weise einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen. Die Annalıme einer in Tat-

- 3.

einheit mit Betrug begangenen Unterschlagung ist jedoch nicht aufrechtzucrhalten,. Der Tatbestand der Unterschlagung ( § 246 StGB) ist verwirklicht, wenn der Wille des Täters, Über eine fremde Sache, die er in Besitz hat,

wie ein Eigentümer und unter Ausschaltung .des Berechtigten zu verfügen, in Handlungen oder Unterlassungen zum Ausdruck gekommen ist. Auch im Abschluss einer rechtsunwirksemen Sicherungsübereignung kann dieser Wille enthalten sein, wenn nämlich der Täter in Unkenntnis der Bestinmungen des bürgerlichen Rechts glaubt, wirksam Eigentum übertragen zu können (BCHSt 1. 262, 264, 265; RG HRR 193i. Nr 902). Nach den Urteilsfeststellungen war sich der Angeklagte bewusst, dass er Eigentum nicht Übertragen konnte. Er , hat demnach nicht den ernstlichen Willen gehabt, über das Kraftfahrzeug vie ein Eigentümer zu verfügen. Es kam ihm

nur auf die Täuschung der Firma (EB an. Die Annahme

des Landgerichts, der Angeklagte habe den der Firma Ms GEB: enörenien Kraftwagen durch den Abschluss des rechtsunwirksamen Sicherungsübereignungsvertrags vom 4. Oktober 1949 sich angeeignet, wird daher von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Schuläspruch des angefochtenen Urteils ist demgemäss insoweit zu ändern, da wei

tere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind,

2, Die Annalıme eines Betruges zum Nachteil der -Einkaufsgenossenschaft Hgg hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Einwand der Revision, die Zuangsvollstreckung hätte bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Erfolg haben können, widerspricht den Urteilsfeststellungen, die dahin lauten, dass äurch die aufgeschobene Z.:angsvollstreckung mindestens teilweise der Ausfall der Forderung der Gläubigerin herbeigeführt wor-

den ist.

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Auch im Falle NEED ira die Annahme eines; Betrugs von den Feststellungen getragen. Wenn der Angeklagte in einer Gastwirtschaft für die von ihm genossenen Speisen und Getränke anstatt der sofortigen Barzahlung einen Scheck hingzap, so sichert er dessen ausreichende Deckung spätestens im Zeitpunkt der Vorlegung bei der vorgesehenen Zaulstelle zu. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen gewusst, dass der zur Zehlung hingezebene Scheck nicht gedeckt war. Der Scha- ed. den des Wirtes b:stand darin, dass er für seine Leistung u durch einen deckungs!osen Scheck keine sofortige vollwertige Gegenleistung eraielt, auf die er einen Rechts-

anspruch hatte. Der Hinivcis der Revision darauf, dass Ba er damit habe rechnen können, die Sparkasse werde den er Scheck später einlösen, greift nicht durch. Die etwaige iR Verwirklichung dieser Hoffnung hätte nur einen nach- “ träglichen Ausgleich des bewusst zugefligten Vernögens- “ schadens bewirkt. &

Die rechtliche Würdigung der zun Falle Vie zetroffenen Feststellungen enthält keinen Rechtsmangel. Was die Revision demgegenüber vorträgt, widerspricht entweder den

ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts und ist deshalb unbeachtlich oder erschöpft sich in unzulässigen

Angriffen gegen seine Beweiswürdigung.

Schliesslich bestehen auch gegen die Annahme eines Pfandbruchs keine Bedenken. Das Verbringen der in Biele- ?Zeld vom Gericiıtsvollzieher, wie der Angeklagte wusste, oränungsmässig gepfänäeten Sachen nach dem neuen \Wohnort Essen, ist ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 137

+GB, weil der Angeklagte sie damit, dass er den Gerichtsvollzieher von diesem Ortswechsel nicht unterrichtste,

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der amtlichen Verfügunsssevalt bewusst entsog. Das Pfandrecht war, wie dem Angeklagten gleichfalls bekannt war, auch nicht erloschen; denn die gesicherte Forderung war

noch nicht vollständig getilgt.

30 Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle Bdice Strafzumessung durch die rechtsirrige Annahme einer in Tateinheit mit Betrug begangenen Unterschlagung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist, muss insoweit der Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgenoben werden. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Das Landgericht wird für den Betrug im Falle (lb eine neue Einzelsirafe festsetzen und aus dieser und den bereits aUSgesprochenen vier Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

Im übrigen lässt die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen, der auch entgegen der Ansicht der Revision in der Versagung der Verglinstigung nach § 27 b StGB nicht zu Tage tritt.

Groß Krumne Dr. Hülle Engels 0. Dr. Augustin

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