Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 4 StR 455/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR. 455/53 ©
ImNanen des Volkes ‚In der Ötrafsache
gegen
den Konfektionär Walter AED zus CE. geboren arı EEE 1903 in BE Schlesien.
wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenomten haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Ir. Hülle .Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bunde san) in cz Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ud - als Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle, BE
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Kai 19553 wird verwor-
fen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen Bit wegen Betrugs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in ‚ Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Interschlagung zur Gesamtgefängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt. Seine Revision beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge.,
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Die Verurteilung wegen Betrugs (§ 2653 StGB) im Falle 4 und wegen Urkundenfälschung in Teteinheit mit versuchtem Betrug im Falle 5 ist“ rschtsbedenkenfrei und bedarf keiner Erörterung, ur
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Im Falle 3 ist der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden, obwohl die ‘Umstände -— insbesondere die Tatsache, dass der Angeklaste die ihm anvertrauten 200 LM schun am nächsten Tage für sich ausgegeben hatte - die Annahme nahelegen, dass der Angeklagte von Anfang an 3 die Absicht hatte, das Geld für persönliche Zwacke zu ver- B: 5 . brauchen, und dass er ‚demzufolge den Zeugen HB über die Bi. “ geplante eigennützige Verwendung des. Geldes getäuscht hat. E: ‘ Indes kann dieses Bedenken auf sich beruhen, weil. der Angeklagte durch die Verurteilung wegen Unterschlagung anstatt S wegen Betrugs nicht beschwert ist, Entsprechendes gilt im Falle 2, in dem der Angeklagte die Aushändigung der Mä tel, die er sich später zueignete, durch Täuschung erlangt hat,
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In den Fällen 1 und 2 hat die Strafkammer neben der Unterschlagung des Schürzenstoffes und der Käntel
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§ 2
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Firma OD & Co. alsbald zurückgegeben.
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z.W. der Lieferanten einen Betrug z.\. der Käufer der unterschlagenen Sachen angenommen, Sie hat den Vermögensschaden der Käufer darin gesehen, dass diese ein mit dem Makel einer strafbaren Handlung - der vorausgegangenen Unterschlagung - belastetes Eigentum erworben haben,
Das RG hat in solchen Fällen ursprünglich den 2 bestand des Betrugs verneint, weil der Dritte aufg m seines guten Glaubens Eigentümer geworden (§ 932 BGB), um den gezahlten Kaufpreis also nicht geschädigt worden sei (RGSt 49, 16). In RGSt 73, 61 hat es diese \ Rechtsprechung aufgegeben; es hat dort einen Vermögen nachteil im Sinne des § 263 StGB schon in der Gefahr” erblickt, dass der ursprüngliche £igentümer dem gut= gläubigen Frwerber sein Eigentum streitig macht, ihn mit einem Äechtsstreit überzieht und ihn der Gefahr aussetzt, wegen Hehlerei bestraft zu werden; diese ji teile seien, so führt das RG aus, auch wirtschaftlich wägbar. und rechtfertigten daher die Annahme eines ven mögensschadens. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in den in BGHSt 1, 92 und | 3, 370 veröffentlichten Fällen des gutgläubigen Ermen eines vom Indossamten durch Betrug erlangten Schecks und des "gutgläubigen Pfanderwerbs an einer dem Ver- : R pfänder nicht gehörigen Sache beigetreten. Der erkenil äe Senat schliesst sich ihr für den vorliegenden Fall Die Käuferfirma RE ist denn auch nach Aufklärung des ‘Sachverhalts von der Lieferfirma tatsächlich in? spruch genorinen worden, und der Zeuge Fgphat den - von dem Angeklagten erworbenen Hantel der geschädigt®
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. Für einen Geschäftsmann insbesondere kanı der Erwerb einer vom Veräusserer strafbar erlangten Sache schon deshalb einen geringeren Yert als die Erlangung unenfechtbaren igentums haben, weil er es seines geschäftlichen \ufes wegen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vielfach nicht ankommen lassen kann, auch “= wenn er die Anerkennung seines "igentums in Nechtsstreit durchsetzen könnte (vgl dazu RGSt 73, 63). Ob der Umstand allein, dass die strafbar vorerworbene Sache mit einem sittlichen Makel behaftet ist, die Annahme eines wirtschaftlichen Minderwerts rechtfertigt, : kann auf sich beruhen, “&
Die übrigen Betrugsmerkmale sind ausreichend dargetan. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte der auch mit dem gutgläubig:n Erwerb unterschlagener Sachen für die Käufer verbundenen Fachteile bewusst war, Dass es die innere Tatseite aber geprüft hat, ergibt sich aus ‘der 4 Bemerkung im Falle 2, dass die objektiven und subjekti- ee ven Voraussetzungen der genannten Straftaten - der Unterschlagung und des Betrugs - vorlägen, Nach dem Urteilszusammenhang war die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gewusst oder doch mit der köglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, die Firma REED und der :Zeuge BES würden, wenn sie überhaupt Eigentümer der ihnen verkauften Waren werden’ könnten, kein unanfechtbares und damit kein vollwertiges Eigen- ‚tum erwerben. Die Annahme eines mit der Unter- \ schlagung der Sachen tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs zum Nachteil der gutgläubigen Erwerber ist da-
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her nicht zu beanstanden.
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. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senatg“ findet § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 abgeur: teilte Straftaten keine Anwendung (BGH 4 StR 424/53 ' und 4 StR 393/53 vom 8. Oktober 1953).. Die Revision
ist daher in vollem Umfange unbegründet.
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Groß Hülle Dr, Augustin
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