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BGH Entscheidung vom 17.03.1964 – 1 StR 60/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 60/64 2121 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. die Geschäftsinhaberin Maria Ve zus vu EB, geboren om ED 1922 ir Sn ED /

CSR,

2. den Kaufmann Karı H (EEE: .: VE geboren am EEE 1915 ir ru:

wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Maria VW unä HE ira das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1963, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Die Angeklagten betrieben ein Lebensmittelgeschäft. Für den Kredit, der ihnen von ihrem Hauptlieferanten gewährt wurde, war diesem die Ladeneinrichtung zur Sicherung übercigncet. Als die Angeklagten später mit der örtlichen Sparkasse einen Kreditvertrag abschlossen, wurde die Sicherungsübereignung der gleichen Gegenstände an die Sparkasse veranlaßt, wobei die Angeklagten die frühere Sicherungsübereignung an den Lieferanten verschwiegen. Schließlich verkauften die Angeklagten das Geschäft einschließlich der Ladeneinrichtung an einen Dritten, dem nur von der Sicherungsübercignung an die Sparkasse Mitteilung gemacht wurde und der sichdementsprechenä vertraglich mit der Sparkasse einigte. Der Lieferant hatte das Nachschen. Das Landgericht hat eine Unterschlagung zum Nachteil des Lieferanten in der Sicherungsübereignung der Ladeneinrichtung an dic Sparkasse und einen damit zugleich begangenen Betrug zum Nachteil der Sparkasse darin gefunden, daß die Sparkasse unter Umständen der Gefahr ausgesetzt war, sich mit dem Lieferanten gerichtlich über das Geschäftsinventar

auseinsndersetzen zu müssen, und infolgedessen für den von ihr gegebenen Kredit eine gefährdete Sicherung erhielt.

Die Verurteilung kann auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Sachrügen keinen Bestand haben, Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Ladeneinrichtung betröffen, auf Rechtsirrtun beruhen

Über den Eigentumserwerb des Lieferanten sagt das Landgericht nur, daß zwischen diesem und dem Angeklagten "sin rechtswirksames Besitzkonstitut vereinbart wurde", ohne jedoch mitzuteilen, was diese Vereinbarungen im einzelnen besagten. Der Senat kann infolgedessen nicht prüfen, ob der Lieferant wirklich Eigentum erworben hatte, Andererseits beurteilt das Landgericht auch die. Sicherungsübereignung an die Sparkasse als rechtswirksam. :Auf Seite 18 VA heißt es dazu ausdrücklich, die Kreissparkasse habe gutgläubig das Sicherungseigentum an den Gegenständen erworber Indessen fehlt es an jeder Peststellung zum Besitzübergang.: Da bei Sicherungsübereignungen der hier in Betracht kommenden Art dem Sicherungsnehmer regelmäßig nicht der unmittelbare Besitz übertragen wird, liegt es nach den Umständen nahe, daß das Landgericht die Vorschrift des § 933 BGB außı acht gelassen, also übersehen hat, daß gutgläubiger Erwerb durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses alle nicht möglich ist.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird dara hingewiesen, daß der Senat an der in BGHSt 1, 262, 264 unter c) vertretenen Auffassung, daß in Fällen dieser Art entweder nur Unterschlagung oder nur Betrug gegeben sein

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könne, nicht festgchalten hat (vgl. Urtucwofi‘:. nr

5. Januar 1954 - 1 StR 371/53 - und vom 11. November 1958

- 1 StR 455/58). Einerseits setzt der Tatbestand der Untorschlagung, wie bereits in jener Entscheidung gesagt ist, nicht voraus, daß die ‚Handlung des Täters das Eigentum des Verletzten rechtlich beseitigt. Auch wenn der Täter weiß, daß er durch den zweiten Übereignungsvertrag das Eigentumsrecht des ersten Sicherungsnehmers nicht zum Erlöschen bringt, kann er Unterschlagung begehen, wenn es ihm dabei ernstlich um die Ausschaltung des ersten Sicherungsnehmers zu tun ist. Umgekehrt kann, was in BGHSt 1, 262, 263 noch nicht berücksichtigt ist, Betrug auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter irrig annimmt, er habe dem zweiten Sicherungsnehmer Eigentum verschafft (vgl. BGHSt 3, 370; 15, 83).

Sceibert Willms Hübner

Fischer Mai