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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 1 StR 266/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2270 082 ;

Im Namen des Volxes In der Strafsache

gegen

den Angestellten Ernst Vi EEE aus Fu; geboren an . ED WED in Na (Schi),

wegen Betrugs uU.2&.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. Januar 1955, in der Sitzung vom 28, Januar 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Tichter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhanälung, Bundesanwalt Hartinger bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Ernst VIEW wird

das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 6. Oktober 1953, soweit er verurteilt ist, in den Fällen B II 2 und 6, B _II 1 bis 8 sowie in den Fällen B IV 2 und 13 sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten Ernst Vi wegen Betrugs in 33 Fällen, wegen schwerer Unterschlagung in 9 Fällen, wegen Untreue ih. 8 karıen ! ‘sowie wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs I Nr 3 und 4 KO zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

1.) Konkursvergehens

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO. Die Strafkammer hat offensichtlich eine fortgesetzte Tat angenommen. Vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankerotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 können im FortsetzungsZusammenhang miteinander stehen (BGH JZ 1954, 565 1 StR 262/54 vom 23. November 1954).

2.) Unterschlagung: a) In den Fällen B II 1 (Dr. Pie), 3 (Hanp), 4 (Cr®&-

a), 5 (Wim), 7 (Kö) und 8 (VE) ist das Urteil rechtlich bedenkenfrei,

b) Dagegen kann es im Falle B II 2 (TI) nicht bestehenbleiben.

Frau FI war nach den Feststellungen Eigentümerin der bei dem Angeklagten gekauften Wohnzimmereinrichtung geworden, die sie in seinem Lager verwahren ließ. Der Beschwerdeführer verkaufte die Möbel im Januar 1951 an den gutgläubigen Wilhelm HofgB, lieferte sie ihm jedoch nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zum Schaden

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der Frau FI@EEEEED sowie (§ 74 StGB) wegen Betrugs zum Nachteii## des Hof verurteilt (B IV 2). Re

& Das ist rechtlich zu beanstanden. Wollte der Beschwerde- > führer dem Käufer Hof kein Eigentum an den Möbeln ver- i schaffen, so eignete er sie sich durch den Verkauf nicht zu: Er hat dann hierdurch keine Unterschlagung gegenüber Frau TI >esangen (BGHSt 1, 262; vgl RGSt 49, 16)- Wollte er |} dagegen dem HofiilB das Eigentum verschaffen und glaubte er, L hierzu rechtlich in der Lage zu sein, so konnte eine Unter- Ri schlagung gegenüber Frau FIED vorliegen, wenn auch das R Eigentum nicht auf HofilB übergegangen ist (§ 933 BGB).

Daß der Angeklagte die Wohnzimmereinrichtung an eine dritte = Person verkaufte und aushändigte,ist aus dem Urteil nicht = ersichtlich. Er

Da die Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig ” R sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht berich- 5: tigen, Es muß das Urteil in den Fällen B 2 II und B IV 2 aufhebeu

(vgl unter 4 b). x c) Dasselbe gilt für die Fälle BII6 (HB sovie B IV 13 x (ZU) (vel unter 4 vb). 3

Hier verkaufte der Angeklagte ein Schlafzimmer, das der ( Bahnbeamte HB zekauft und im Lager des Beschwerdeführers 25

belassen hatte, zunächst im Februar 1951 an Josef zum, dem er es richt lieferte. Die Strafkammer hat an wegen Un- : terschlagung gegenüber Mo 9] sowie (§ 74 StGB) wegen Betrugs K: zum Schaden des ZW verurteilt. Die innere Tatseite ist nicht ausreichend geklärt.

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d) In dem Verhalten gegenüber dem Tischlermeister I» (? 10 g hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Unterschlagung gefun den. Daß sie für die Sicherungeübereignung keine näheren Tatsachen anführt, ist nach Lage des Falls nicht zu beanstan-

den. Rechtsbegriffe bürgerlichrechtlicher Art bedürfen nicht in jedem Fall einer besonderen Erläuterung (BGH 1 Stk 129/52 vom 13. Mai 1952; 1 StR 410/52 vom 29. Mai 1953).

5.) Untreue:

In den Fällen B III 1 bis 8 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 1, 186 eine besondere Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber den Bestellern der Möbel angenommen. Die bisherigen Feststellungen reichen hierfür nicht aus.

Zwischen dem Angeklagten und den Bestellern bestanden keine engeren Geschäftsbeziehungen, die sich über die Einzelfälle hinaus erstreckten (vgl RGSt 77, 391, 393). Das Techtsverhältnis war bürgerlichrechtlich jeweils ein Kauf mit teilweise vorweggenommener Erfüllung der Kaufpreisschuld. In solchen Fällen bedarf das Vorliegen eines Treueverhältnisses im Sinne von § 266 StGB einer besonders eingehenden Darlegung. Hieran fehlt es bisher. Die Strafkammer hat nur ausgeführt, die geleisteten Anzahlungen hätten es dem Angeklagien ermöglichen sollen, seinerseits sich die Möbel von seinen Lieferanten zu beschaffen, hierzu habe er die Anzahlungen verwenden sollen, die Kunden hätten gleichzeitig den Geschäftsbetrieb des Angeklagten "finanziert", dem deshalb nach Treu und Glauben weiterreichende Pflichten oblegen hätten, als sie sich üblicherweise aus einem Lieferungskauf ergeben. Daß die Besteller die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kannten, daß sie mit den Anzahlungen seinen Geschäftsbetrieb stützen wollten und diesbezügliche Vereinbarungen mit ihm trafen, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Kann die Strafkamner in der neuen Hauptverhandlung keine dahin gehenden Feststellungen treffen, so wird sie zu prüfen.

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haben, ob nicht mindestens bei einem Teil dieser Fälle Be- Br trug vorliegt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 4 Angeklagte spätestens seit Ende des Jahres 1950 wußte, daß 3 sein Geschäft nicht mehr lebensfähig war; es hat ihn in a einer Reihe von Fällen, in denen er nach diesem Zeitpunkt Br Anzahlungen entgegennahm, ohne Möbel zu liefern, wegen Be- Ei trugs verurteilt. Die als Untreue gewürdigten Straftaten B: sind teilweise ebenfalls Ende 1950 und Anfang 1951 begangen. R

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4.) Betrug: a) Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel in den 5: Betrugsfällen B IV 1 (DEE), 3 - 5 (Step, ip, Mr YO), 7 - 12 (Ho@D, rap, Sen, 71 CE, F Ic, LEE), 14 (Schaip), 15 (Hai), 20 - 22 FF (iD, vo St@W), 24 - 27 (Kun, SEHE, Re SPD. KB), 29 (We@), 32 (VE) und 54 (TIME). FE; Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers im Falle Kg ist dem Urteil ausreichend zu entnehmen.

b) Bezüglich der Betrugsfälle zum Schaden des Wilhelm Hof-GEEREB (3 IV 2) und des Josef ZB (B IV 13) wird auf

die Ausführungen unter 2 b und 2 c Bezug genommen.

c) In den Fällen m IV-6° (Ru), 16 (Fra), 17 (si): 19 (La), 23 (Trage), 28 (CE), 31 (ROW) una 33 2 (NW) ergipt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der . Beschwerdeführer diesen Kunden das Eigentum an den schon vorher anderen Personen übereigneten Möbeln nicht yerschaffen wollte und auch nicht glaubte, hierzu berechtigt zu sein. Die Verurteilung wegen Betrugs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Entsprechendes gilt auch für den Fall B IV 15 (Diener).

7:

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5.) Da auszuschließen ist, daß die Verurteilung in den Fällen, in denen die Aufhebung geboten war, die Höhe der im übrigen gegen den Beschwerdeführer erkannten Einzelstrafen beeinflußt hat, können diese bestehenbleiben; aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Martin Dr. Mannzen

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